Die Gesundheitsministerkonferenz hat einstimmig beschlossen, die tägliche Testpflicht auch für Geimpfte und Genesene in Gesundheitseinrichtungen aus dem seit 24. November 2021 geltenden Infektionsschutzgesetz ebenso auszusetzen wie die Berichts- und Dokumentationspflichten. Damit ist die Testpflicht in den Praxen aber nicht aufgehoben. Rechtsanwalt Dr. Robert Kazemi aus Bonn gibt Antwort auf die jetzt wichtigsten Fragen für die Praxis.
Gilt das Moratorium bundesweit und kann ich mich darauf verlassen, dass dies auch tatsächlich beachtet wird?
Verfassungsrechtlich stellt sich durchaus die Frage, ob die Bundesländer berechtigt sind, den Vollzug des Paragrafen 28b Absatz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) teilweise auszusetzen. Es spricht viel dafür, dass dies mit Blick auf die sogenannte Bundestreue eigentlich unzulässig ist; gleichwohl betrifft das zunächst nur das Bund-Länder-Verhältnis, nicht die Praxen selbst, denn solange die Länder das Gesetz nicht umsetzen und anwenden, besteht hier meines Erachtens Vertrauensschutz. Das heißt, der Beschluss kann zunächst beachtet werden.
Es bleibt abzuwarten, ob die Bundesregierung dem Beschluss entgegentreten wird. Wir gehen hiervon aktuell nicht aus, jedenfalls ist nichts hierzu bekannt.
Ist mit dem Beschuss die Testpflicht für immunisierte Personen generell aufgehoben und betrifft dies auch Besucher der Gesundheitseinrichtung?
In den Beschlusspapier heißt es: „Aus infektiologischer Sicht erscheint die bisher von der GMK geforderte Testpflicht für geimpfte und genesene Beschäftigte mittels (mindestens) Antigen-Schnelltest in Eigenanwendung angemessen, um die auch von geimpften Personen ausgehenden Risiken eines Infektionseintrages zu begrenzen. Eine generelle tägliche Testpflicht aller geimpften und genesenen Beschäftigten erscheint demgegenüber unangemessen. [...] Die GMK fordert den Bundesgesetzgeber auf, umgehend klarzustellen, dass für die immunisierten Beschäftigten in den in Paragraf 28b Absatz 2 IfSG genannten Einrichtungen eine Testung von zwei Mal wöchentlich mittels einem vom Arbeitgeber bereitgestellten Antigen-Schnelltest in Eigenanwendung ausreichend ist.“
Hieraus ist vorläufig meines Erachtens abzuleiten, dass das Moratorium nur für immunisierte Beschäftigte und nicht auch für Besucher gilt. Zudem sind auch immunisierte Beschäftigte offensichtlich zur Durchführung von Selbsttest zwei Mal pro Woche verpflichtet.
Ist die Dokumentationspflicht insgesamt aufgehoben?
Nein, es gilt weiterhin Paragraf 28b Absatz 1 IfSG und damit die dort beschriebenen allgemeinen Regeln zur Dokumentation des jeweiligen 3G-Status des Beschäftigten (hierzu mehr im ausführlichen Beitrag auf Quintessence News).
Ob weiterhin auch die Besucher entsprechend zu dokumentieren sind, ist nach der Beschlusslage unklar, es spricht aber viel dafür, dass sich das Moratorium nicht auch auf diese Dokumentationspflicht erstreckt.
Gibt es Ausnahmen für die Besucher-Testpflicht?
Im Beschluss selbst ist hierzu nichts festgehalten. Von den Standesvertretungen wird jedoch vertreten, dass sogenannte Bezugspersonen (beispielsweise für Minderjährige oder körperlich wie geistig erheblich eingeschränkte Personen) nicht als Besucher zu qualifizieren seien. Hier ist auch auf die Schreiben und Informationen der Körperschaften – Kammern und Kassen(zahn)ärztliche Vereinigungen – zu achten, da die zuständigen Ministerien der Bundesländer dazu zum Teil Erklärungen abgegeben haben. So hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) des Landes Nordrhein-Westfalen diese Frage in seinem Erlass laut Rundschreiben der Zahnärztekammer und Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein dies so beurteilt: „Begleitpersonen, wie Eltern, Erziehungsberechtigte oder Betreuer von Patientinnen und Patienten gelten nicht als ‚Besucher‘ und sind von der Testpflicht ausgenommen.“
Dr. Robert Kazemi ist Partner der Sozietät Kazemi & Partner Rechtsanwälte PartG in Bonn. Er arbeitet seit Jahren auf den Gebieten des Wettbewerbs- und Datenschutzrechts. Er ist Autor des Fachbuches „Das neue Datenschutzrecht in der anwaltlichen Beratung“ sowie zahlreicher weiterer Publikationen zum Thema Datenschutzrecht. Auf Quintessence News ist von ihm 2018 eine Beitragsreihe zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) erschienen.
(Foto: Kazemi/Apart Fotodesign – Alexander Pallmer)