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Wer hat Rechtsansprüche – aktueller Überblick von Dr. Karl-Heinz Schnieder und RA Tobias List

(c) Casezy idea/Shutterstock.com

Die Corona-Pandemie hält an, Geschäfte schließen, Arbeiten im Homeoffice wird für viele zur Normalität, aber die (Zahn)Arztpraxen sowie Apotheken bleiben grundsätzlich geöffnet. Immer mehr Praxen und Apotheken sehen sich mit der Herausforderung konfrontiert, auf die Arbeitskraft einzelner Mitarbeiter wegen behördlicher Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz wie einer Quarantäne oder eines beruflichen Tätigkeitsverbots zeitweise verzichten zu müssen.
Im schlimmsten Fall droht die zeitweise Schließung der jeweiligen Einrichtung. Der daraus entstehende finanzielle Schaden ist immens. Arbeitgebern, die ihren angestellten Mitarbeitern das Entgelt fortbezahlen, stehen Entschädigungsansprüche zu, deren Geltendmachung zumindest einen Teil an Kompensation verspricht.

Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) sieht zunächst verschiedene Ermächtigungsgrundlagen für Maßnahmen der zuständigen Landesbehörde vor. Bei den genannten Maßnahmen im Rahmen der Corona Pandemie handelt es sich vor allem um Schutzmaßnahmen nach Paragrafen 24 ff. IfSG, die der „Bekämpfung“ übertragbarer Krankheiten dienen. Die zuständige Behörde kann gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen oder Ansteckungsverdächtigen eine Quarantäne (Paragraf 30 IfSG) sowie ein berufliches Tätigkeitsverbot (Paragraf 31 IfSG) anordnen. Außerdem können entsprechende behördliche Maßnahmen auch aufgrund der Generalklausel des Paragrafen 28 Absatz 1 IfSG vorgenommen werden. Verstöße gegen die behördliche Anordnung einer Quarantäne oder eines beruflichen Tätigkeitsverbots können nach Paragraf 75 Absatz 1 Nummer 1 IfSG strafbar sein.

Der Anspruch auf Entschädigungszahlungen für Betroffene ergibt sich sodann primär aus Paragraf 56 IfSG. Wichtig: Abhängig vom konkreten Einzelfall können daneben auch Ersatzansprüche außerhalb des Infektionsschutzgesetzes in Betracht kommen.

Nach Paragraf 56 IfSG erhält eine Entschädigung in Geld, wer als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern einem behördlichen Tätigkeitsverbot oder einer Quarantäne unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet.

Behördliche Anordnung ist Voraussetzung

Voraussetzung eines Entschädigungsanspruchs nach Paragraf 56 IfSG ist also zunächst eine rechtmäßige (vor allem verhältnismäßige) behördliche Anordnung. Der Wortlaut der Norm zeigt bereits, dass keine Entschädigung nach Paragraf 56 IfSG erfolgt, wenn ein Arbeitnehmer freiwillig aufgrund eigener Vorsicht dem Arbeitsplatz fernbleibt oder der Praxis- beziehungsweise Apothekeninhaber seine Praxis freiwillig oder aus anderen Gründen schließt.
Anspruch auf Entschädigung nach Paragraf 56 IfSG haben sowohl Praxis-/Apothekeninhaber als auch das angestellte Personal.

Entschädigungsanspruch für Angestellte

Nach Paragraf 56 Absatz 5 IfSG hat bei einer von der behördlichen Maßnahme betroffenen angestellten Person nicht die Behörde die Entschädigung in Geld auszuzahlen, sondern der Arbeitgeber. Für Angestellte wird die Entschädigung dabei für die ersten sechs Wochen in voller Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Die Entschädigung bemisst sich dabei nach dem Verdienstausfall, der sich nach dem Arbeitsentgelt (netto) berechnet.

Arbeitgeber muss Antrag auf Erstattung stellen

Die den betroffenen Arbeitnehmern ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet.
Wichtig: Die entsprechenden Anträge des Arbeitgebers müssen innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der angeordneten Quarantäne oder des Verbots der beruflichen Tätigkeit gestellt werden.

Wird der entschädigungsberechtigte Angestellte arbeitsunfähig, erkrankt er beispielsweise während der aufgrund eines Verdachtsfalls angeordneten Quarantäne tatsächlich an Covid-19, bleibt der Entschädigungsanspruch in der Höhe des Betrages, der bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit an den Berechtigten auszuzahlen war, bestehen (§ 56 Abs. 7 IfSG).

Anmerkung: Abgesehen von den genannten Ansprüchen gegen die zuständige Behörde ist es in vielen Fällen empfehlenswert, zunächst eine Erstattung der Entgeltfortzahlung für den Zeitraum der quarantänebedingten Abwesenheit vom Arbeitsplatz im Rahmen des Umlageverfahrens 1 bei der zuständigen Krankenkasse des Arbeitnehmers zu beantragen.

Entschädigungsanspruch für Selbstständige

Bei Selbstständigen richtet sich – abgesehen von dem Sonderfall der Existenzgefährdung – die Höhe des Verdienstausfalls nach dem Einkommensteuerbescheid. Für Selbstständige gilt die Besonderheit, dass der Verdienstausfall in diesem Sinne ein Zwölftel des Arbeitseinkommens nach Paragraf 15 SGB IV aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit meint. Selbstständige, deren Praxisbetrieb während der Dauer der behördlichen Maßnahme ruht, erhalten auf Antrag außerdem zusätzlich die in dieser Zeit weiterlaufenden, nicht gedeckten Betriebsausgaben erstattet (§ 56 Abs. 4 Satz 2 IfSG).

Gesetzesänderungen eröffnen Verwaltungsrechtsweg bei Ablehnung

Anders als auf vielen ablehnenden Schreiben der jeweiligen Behörden angegeben, ist nunmehr nach der letzten Gesetzesänderung des Infektionsschutzgesetzes vom 18. November 2020 gemäß Paragraf 68 Absatz 1 IfSG für Entschädigungsansprüche nach Paragraf 56 IfSG der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Weil die Übergangsvorschrift des Paragrafen 77 Absatz 3 IfSG auf die Vorschriften über das Vorverfahren der VwGO verweist, muss davon ausgegangen werden, dass – abweichend von den vorgelegten Rechtsbehelfsbelehrungen in den abschließenden Mitteilungen über die Ablehnung der Anträge – ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist.

Qualifizierte Beratung suchen

Trotz aller Herausforderungen und allem juristischem Durcheinander: Sollten Sie von einer der genannten Maßnahmen betroffen sein, Entschädigungsansprüche geltend machen wollen oder sonstige Fragen rund ums Thema Corona-Pandemie haben, sollten Sie sich juristisch beraten lassen.

RA Dr. Karl-Heinz Schnieder, RA Tobias List, Münster

 

RA Dr. Karl-Heinz Schnieder
RA Dr. Karl-Heinz Schnieder
Foto: kwm Rechtsanwälte
Dr. Karl-Heinz Schnieder ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht und Mediator (cfm). Nach seinem Studium war er zwei Jahre als Referatsleiter Recht der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe tätig, seit 1994 ist er als Rechtsanwalt zugelassen.
Schnieder ist Geschäftsführender Partner der Rechtsanwaltskanzlei „kwm, kanzlei für wirtschaft und medizin“ mit Standorten in Münster, Berlin, Hamburg, Hannover, Bielefeld, Essen. Er ist Lehrbeauftragter der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster und der privaten Hochschule für Logistik und Wirtschaft, SRH Hamm. Schnieder ist auch als Autor und Referent tätig mit zahlreichen Publikationen zum Arzt-, Zahnarzt- und Tierarztrecht und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltsverein; der Deutschen Gesellschaft für Kassenarztrecht e.V. und der Deutschen Gesellschaft für Recht und Politik im Gesundheitswesen.
Neben seiner juristischen Tätigkeit ist er auch Initiator und Gründer der Gesundheitsregion-Stadt e.V., medizinische Netzwerke in Deutschland mit zurzeit zehn Gesundheitsregionen in Deutschland www.gesundheitsregion-deutschland.de. Kontakt zum Autor unter schnieder@kwm-rechtsanwaelte.de. Foto: kwm

RA Tobias List
RA Tobias List
Foto: KWM Rechtsanwälte
RA Tobias List absolvierte ein Studium „Economics and Law“ und ein Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Münster und war als Wissenschaftlicher Mitarbeiter und Referendar unter anderem in international tätigen Kanzleien, im Auswärtigen Amt und im Generalkonsulat in Atlanta (USA), im Bundeswirtschaftsministerium und im Landgericht Münster tätig. 2018 promovierte er über ein medizinrechtliches Thema. Seit 2019 ist er angestellter Rechtsanwalt in der Rechtsanwaltskanzlei „kwm, kanzlei für wirtschaft und medizin“. List ist auch zertifizierter Datenschutzbeauftragter.

Dieser Beitrag ist erstmals im Blog „Arzt- und Zahnarztrecht“ erschienen, Zweitveröffentlichung mit freundlicher Genehmigung der Autoren.
Quelle: Arzt- und Zahnarztrecht Praxisführung med.dent.magazin Team Praxis

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