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Bei entsprechender Indikation auch von Zahnärzten zu verordnen – Beschwerdeausschuss entscheidet

Ein Oralchirurg hatte im Rahmen seiner rein oralchirurgischen Tätigkeit unter anderem ein Glucocorticoid-Nasenspray verordnet. Auf Antrag der Krankenkasse hatte zunächst die Prüfungsstelle in Hannover eine Streichung des Medikaments mit der Begründung vorgenommen, dass es nicht zulasten der Krankenkasse verordnet werden darf.

Auf entsprechenden Widerspruch des Oralchirurgen hat nunmehr aber der Beschwerdeausschuss nach entsprechender Argumentation der Kanzlei Ihde & Coll. (Hannover) befunden, dass das Medikament sehr wohl zulasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden darf. Es wurde damit argumentiert, dass das betreffende Präparat, Rhinocort 64, in einem konkreten Verhältnis zur oralchirurgischen Tätigkeit stünde.

Rechtfertigende Indikationen auch in der Zahnmedizin

Es gebe beispielsweise Fälle, in denen alio loco ein Zahn mit Bezug zur Kieferhöhle extrahiert wurde und die Kieferhöhle mit Schmerzen reagiere, also möglicherweise beherdet sei. In solchen Fällen komme die Verordnung des genannten Medikaments in Betracht. Der Wirkstoff in diesem Präparat sei ein Glucocorticoid. Durch seinen Einsatz werde eine entzündliche Reaktion der Nebenhöhlen beziehungsweise der dort befindlichen Schleimhaut verringert oder beseitigt. Die Verordnung des Mittels entspreche durchaus dem zahnärztlichen Standard.

Beschwerdeausschuss folgt der Argumentation

Dem hat sich der Beschwerdeausschuss angeschlossen. Wörtlich heißt es in dem Bescheid: Grundsätzlich gehört die Behandlung von dentogenen Sinusitiden zum Therapiespektrum eines Zahnarztes, ebenso dem eines oralchirurgisch tätigen Zahnarztes. Die Verordnung von Rhinocort nasal Aqua 64 ist erstattungsfähig und kann somit bei entsprechender Indikation zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen auch von Zahnärzten vorgenommen werden. Diese Entscheidung kann man eigentlich nur begrüßen.

Frank Ihde, Rechtsanwalt und Notar, Hannover

Frank Ihde, Rechtsanwalt und Notar

Rechtsanwalt und Notar Frank Ihde, Hannover (Jahrgang 1954), studierte Rechtswissenschaften in Berlin und Göttingen. Seit fast 25 Jahren ist er praktizierender Rechtsanwalt auf dem Gebiet des Arzt- und Medizinrechtes. Neben seiner Tätigkeit als Anwalt hat er jahrelange Erfahrung als Geschäftsführer des Berufsverbandes der Augenoptiker im Umgang mit Krankenkassen und auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechtes gesammelt. Seit 1996 hat er sich auf dem Gebiet des Zahnarztrechtes durch viele Publikationen und Seminare einen Namen gemacht. Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein sowie seit 2004 Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Kassenarztrecht e.V. Die Notarbestellung erfolgte im Jahr 2002. Zum Mandantenstamm der Kanzlei Ihde&Coll zählen neben den Zahnärzten und Humanmedizinern auch verschiedene Kliniken. (Foto: Ihde)


Titelbild: Iren Moroz/Shutterstock.com
Praxisführung Praxis Team

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