0,00 €
Zum Warenkorb
  • Quintessence Publishing Deutschland
Filter
10359 Aufrufe

Arbeitgeber müssen die Beschäftigten regelmäßig unterweisen – Was dies in der Praxis für Führungskräfte bedeutet

(c) fizkes/Shutterstock.com

Arbeitgebenden müssen ihre Arbeitnehmer darüber aufklären, welche Risiken während der Arbeit für die Gesundheit entstehen können. Dies trifft auch auf Beschäftigte zu, die vorwiegend am Bildschirm arbeiten. Sie müssen ebenfalls Kenntnis darüber haben, wie sie diese Tätigkeit gesund und sicher gestalten: Worauf kommt es bei der Sitzhaltung an? Wie viel Bewegungsraum brauche ich, um Rückenprobleme zu vermeiden? Und mit welchem Verhalten kann ich Augenerkrankungen vorbeugen? Die Liste an möglichen Gefährdungen an Arbeitsplätzen ist lang.

Unterweisungen durchführen, um Gefährdungen zu erkennen

Nach dem Motto „Gefahr erkannt, Gefahr gebannt“ lassen sich viele Risiken minimieren, wenn Beschäftigte über sie Bescheid wissen. Um dieses Wissen in der Belegschaft zu verankern, wurde die Pflicht zur regelmäßigen arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogenen Unterweisung gesetzlich festgeschrieben. Paragraf 12 des Arbeitsschutzgesetzes besagt, dass „Arbeitgeber die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen“ haben. Denn nur wer im Umgang mit den Herausforderungen in seinem Aufgabenbereich geschult und geübt ist, kann Gefahren erkennen, vermeiden und seine Gesundheit wirksam schützen.

„Eine der Hauptursachen von Arbeitsunfällen ist menschliches Fehlverhalten“, erklärt Dr. Michael Charissé, Leiter des Sachgebiets „Grundlegende Themen der Organisation“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Eine regelmäßige Unterweisung soll die Beschäftigten dazu befähigen, Gefährdungen zu erkennen und entsprechend der vorgesehenen Schutzmaßnahmen zu handeln. „Nur wenn die Gefahren bekannt sind, kann man sich sicherheitsgerecht verhalten“, so Charissé.

Eine Unterweisung muss erfolgen:

  • vor Aufnahme der Tätigkeit
  • regelmäßig, mindestens einmal im Jahr
  • bei Änderung des Aufgabenbereichs
  • bei Einführung neuer Arbeitsmittel oder Technologien
  • nach Unfällen

Erfolgsfaktoren für gute Unterweisungen fasst ein Report des Instituts für Arbeit und Gesundheit der DGUV (IAG) zusammen.

Für Unterweisungen sind meist Führungskräfte zuständig

Grundsätzlich liegt es in der Verantwortung der Arbeitgeber, Unterweisungen durchzuführen. Sie können die Pflicht zur Unterweisung zwar auf andere Personen übertragen, behalten dennoch jederzeit die Gesamtverantwortung. Oft übertragen Einrichtungen die Unterweisungspflicht an die direkten Führungskräfte der Beschäftigten. Dies ist sinnvoll, da die Vorgesetzten ihren Verantwortungsbereich und ihre Beschäftigten am besten kennen, und an den Arbeitsplätzen sehr nah dran sind.

Wann sollte eine Unterweisung erfolgen? „Sofort bei der Einstellung, auf jeden Fall vor Beginn der Tätigkeit“, sagt Charissé und fügt hinzu: „Die Erstunterweisung bildet das Fundament für alle weiteren Unterweisungen und informiert über die Grundregeln im Arbeitsschutz.“ Auch anlassbezogen, etwa wenn sich Aufgabenbereiche verändern oder Einrichtungen neue Arbeitsmittel oder Technologien implementieren, müssen Führungskräfte eine Unterweisung durchführen.

Nach einem Arbeitsunfall ist eine Unterweisung verpflichtend

Wenn unsichere Situationen oder Beinahe-Unfälle erkannt werden, sollten Führungskräfte die Beschäftigten ebenfalls unterweisen. Verpflichtend ist dies, wenn ein Arbeitsunfall geschehen ist. Veränderungen beim Arbeitsschutz selbst, zum Beispiel geänderte Vorschriften, können ebenfalls eine betriebliche Unterweisung veranlassen. Die Unterweisungsinhalte sind in all diesen Situationen zu überprüfen und müssen auf die Neuerungen angepasst werden.

Führungskräfte müssen Unterweisungen zudem regelmäßig wiederholen. Laut den DGUV Vorschriften muss eine Unterweisung erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen. „Eine jährlich wiederkehrende Unterweisung ist das Mindestziel“, so Charissé.

Unterweisungen in einzelne Themen über das Jahr verteilen

Es empfiehlt sich, nicht alle Unterweisungsinhalte in einer umfangreichen Unterweisung zusammenzufassen. Besser ist es, einzelne Themen über das Jahr verteilt in kleinen Einheiten zu behandeln. Dabei ist keine Unterweisungsmethode fest vorgeschrieben, erklärt Charissé. Er nennt ein Beispiel: „Vorgesetzte gehen mit ihrem Team nach der Mittagspause einmal durch das Gebäude und schauen sich Notausgänge und Brandschutzeinrichtungen an. Oder sie führen sogenannte Sicherheitskurzgespräche durch.“ Unterweisungen erfolgen am besten vor Ort, also am Arbeitsplatz im Unternehmen.

Allerdings arbeiten viele Beschäftigte inzwischen zumindest teilweise im Homeoffice. Führungskräfte müssen auch sie unterweisen, jedoch mit anderen Methoden. Wichtig ist auch hier die Regelmäßigkeit. Charissé: „Auf diese Weise wird sicherheits- und ­gesundheitsgerechtes Verhalten als fester Bestandteil in die tägliche Arbeit integriert.“

Diese Inhalte gehören in eine Unterweisung

Unterweisungen sollten die in der Gefährdungsbeurteilung ermittelten Risiken und Schutzmaßnahmen behandeln. Je nach Arbeitsplatz und Tätigkeit können das sein:

  • Ergonomie an Bildschirmarbeitsplätzen
  • Sicherheit im Umgang mit Werkzeug, Maschinen und Anlagen
  • Sicherheit im Umgang mit Strom
  • psychische Belastung
  • Gefahrstoffe
  • persönliche Schutzausrüstung
  • Absturzsicherung
  • betriebliche Hygiene
  • Schutz vor Lärm
  • Brandschutz
  • Erste Hilfe

Weitere Informationen der DGUV zur Unterweisung auf deren Homepage

Quelle: DGUV Praxisführung Team Dokumentation

Adblocker aktiv! Bitte nehmen Sie sich einen Moment ...

Unser System meldet, dass Sie eine aktive AdBlocker-Software verwenden, die verhindert dass alle Seiteninhalte geladen werden können.

Fair geht vor: Unsere Partner aus der Industrie tragen durch ihre Anzeigen einen maßgeblichen Teil zum Betreiben dieser Newsseite bei. Diese finden Sie in überschaubarer Anzahl auf der Startseite sowie den einzelnen Artikelseiten.

Bitte setzen Sie www.quintessence-publishing.com auf Ihre „AdBlocker Whitelist“ oder deaktivieren Ihre AdBlocker Software. Danke.

Weitere Nachrichten

  
KI kann dem Arzt-Patienten-Verhältnis schaden
24. Juli 2025

KI kann dem Arzt-Patienten-Verhältnis schaden

Studie: Menschen schätzen Ärzte negativer ein, wenn diese angeben, in ihrer Arbeit KI zu verwenden
Was gelebte Kundennähe im Factoring bewirken kann
21. Juli 2025

Was gelebte Kundennähe im Factoring bewirken kann

30 Jahre DZR –Thomas Nellen: „Wir sind mit den Anforderungen der Praxen gewachsen“
Die „sprechende Dokumentation“ wird viel Zeitersparnis bringen
17. Juli 2025

Die „sprechende Dokumentation“ wird viel Zeitersparnis bringen

Interview mit Sabine Zude, Geschäftsführerin der CGM Dentalsysteme, über aktuelle Themen wie KI, Cloud, eLABZ und neue Services
„Entwicklungen im Gesundheitswesen aktiv mitgestalten“
16. Juli 2025

„Entwicklungen im Gesundheitswesen aktiv mitgestalten“

BFS-Kampagne: „André taucht ein“ soll offenen Dialog über die Zukunft der Zahnmedizin fördern
BDIZ EDI: Neuer Kombikurs DVT/Strahlenschutz
15. Juli 2025

BDIZ EDI: Neuer Kombikurs DVT/Strahlenschutz

Zweiteiliger Kurs startet ab 23. August 2025 an der Universität Köln mit Aktualisierung der Fachkunde
Künstliche Intelligenz erhält Einzug in Labor und Praxis
9. Juli 2025

Künstliche Intelligenz erhält Einzug in Labor und Praxis

Ein Team: Zahntechniker und Zahnärzte zwischen Handwerk und Digitalisierung
Neuer Vergütungstarifvertrag für ZFA und Auszubildende
8. Juli 2025

Neuer Vergütungstarifvertrag für ZFA und Auszubildende

vmf: Gültig seit 1. Juli 2025 – „Passable prozentuale Erhöhung“ gilt für alle im Tarifvertrag ziehenden Tätigkeitsgruppen
Dentalhygienekongress 2.0 – Ein Kongress von #dhsfürdhs
8. Juli 2025

Dentalhygienekongress 2.0 – Ein Kongress von #dhsfürdhs

Möglichkeiten des berufspolitischen Engagements – Stärkung der Professionalisierung von DHs in Deutschland

Verwandte Bücher