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Positionspapier der BZÄK definiert Anforderungen an Rahmenlehrplan und apparative und bauliche Ausstattung

Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat sich Mitte August 2018 in einem Positionspapier zur zahnärztlichen Sedierung geäußert [1]. Das fünfseitige Dokument betrifft die inhalative Sedierung mit Lachgas, die Sedierung mit oralen Sedativa mit und ohne zusätzliches Lachgas, sowie die intravenöse Sedierung. Angesprochen werden Zahnärzte, die selbst diese Sedierungsverfahren bei ihren Patienten durchführen. Die BZÄK hatte sich in der Vergangenheit bereits mit dem Thema beschäftigt und so zum Beispiel vor einigen Jahren die Lachgassedierung in den „Katalog selbstständiger zahnärztlicher gemäß Paragraf 6 Absatz 1 GOZ analog zu berechnenden Leistungen“ aufgenommen.

Gemeinsam mit BDO und DGfdS

Das jetzt veröffentlichte Dokument ist in enger Zusammenarbeit mit dem Berufsverband Deutscher Oralchirurgen (BDO) und der Deutschen Gesellschaft für dentale Sedierung (DGfdS) entstanden und betrifft die „Anforderungen an einen Rahmenlehrplan und die apparative und bauliche Ausstattung“. In weiten Teilen geht die BZÄK als Vereinigung der Deutschen Zahnärztekammern im Papier auf die Ausbildung der Zahnärzte ein. Ein ärztlicher oder zahnärztlicher Kursleiter wird vorgeschrieben und Mindeststundenzahlen benannt, zum Beispiel 14 Unterrichtsstunden für die Lachgassedierung, 16 Stunden für die orale Sedierung mit zusätzlichem Lachgas und 20 Stunden für die intravenöse Sedierung. In der dezidierten Auflistung der Ausbildungsinhalte wird deutlich, dass die BZÄK kompromisslos eine hochqualifizierte Ausbildung der Zahnärzteschaft fordert.

Lerninhalte und Ausstattung fixiert

Neben Indikationen und Kontraindikationen, Patientenauswahl und Anamnese gehört die Risikoklassifikation nach ASA und die Patientenaufklärung genauso zu den Lerninhalten wie anatomische Grundlagen, Physiologie Erwachsener und Kinder, die Pharmakologie der sedierenden Agenzien, Arzneimittelinteraktionen, Sedierungsstufen und der praktische Ablauf der Sedierung. Wichtiges eigenes Thema ist die Behandlung von Notfällen und der Notfallplan sowie die apparative Ausstattung zur Lachgassedierung. Weitere Themen sind die Ausbildung der Assistenz und die bauliche Ausstattung der Praxis.

Forensische Absicherung

Die Bundeszahnärztekammer veröffentlicht mit diesem Positionspapier erstmals Ausbildungsvorgaben für Zahnärzte, die selbst Sedierungen durchführen. Der Patientensicherheit wird mit klar definierten Ausbildungsforderungen für den Zahnarzt die höchste Priorität eingeräumt. Der entsprechend ausgebildete Zahnarzt erfährt dadurch eine zusätzliche forensische Sicherheit. Als nächstes dürften praxisbezogene Leitlinien von den Fachgesellschaften folgen, ähnlich wie sie zum Beispiel in der Gastroenterologie verfasst wurden.

 [1] Empfehlungen zur Sedierung in der Zahn-, Mund-und Kieferheilkunde. Anforderungen an einen Rahmenlehrplan und die apparative und bauliche Ausstattung. Bundeszahnärztekammer Berlin Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Zahnärztekammern, 2018.


Titelbild: In The Light Photography/shutterstock.com
Quelle: Quintessenz News Nachrichten Politik

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