Die praktische Ausbildung an Hochschulen bleibt auch bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 165 möglich, wenn entsprechende Testungen und Hygienemaßnahmen eingehalten werden. Das hat Deutsche Bundestag am 20. Mai 2021 mit weiteren Änderungen am Infektionsschutzgesetz (IfSG) beschlossen.
Studierendenvertretungen der Medizin und Zahnmedizin hatten schon Ende April auf die gravierenden Folgen der letzten Neuregelungen im Infektionsschutzgesetz für Medizin- und Zahnmedizinstudierende aufmerksam gemacht. Diese Änderungen von April hatten eine praktische Ausbildung bei einer Inzidenz über 165 ausgeschlossen. Die Studierenden forderten ein Aufrechterhalten des Präsenzbetriebs und der Patientenversorgung durch Studierende bei strengen Hygienemaßnahmen.
Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) begrüßen die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes, die den Ländern gestatten, die praxisbezogene Lehre vor Ort unabhängig der Inzidenzwerte unter strengen Hygieneauflagen fortführen können. Sie hatten in einer gemeinsamen Stellungnahme für die öffentliche Anhörung zur erneuten Änderung des Infektionsschutzgesetzes im Deutschen Bundestag am 17. Mai 2021 dafür plädiert.
Thema „Praxiskurse“ pressiert
Dies sei für die Zahnmedizinstudierenden ein wichtiger und längst fälliger Schritt, denn das Thema „Praxiskurse“ pressiere in den Hochschulen, weil Praxiskurse ausfielen und es schwer sein dürfte, diese zeitnah nachzuholen. „In der Zahnmedizin nimmt der Präsenzunterricht am Phantom oder mit Patientenkontakt einen wichtigen Teil des Studiums ein, vor allem der höheren Semester. Eine Unterbrechung der Präsenzlehre hat zur Folge, dass die praktische Ausbildung der angehenden Zahnärzteschaft vernachlässigt wird“, so BZÄK und KZBV.
Länder können Präsenzunterricht erlauben
Beschlossen sind nun Präzisierungen zu praktischen Ausbildungen an Hochschulen, Berufsschulen oder anderen Berufsbildungseinrichtungen. So sollen die praktischen Ausbildungsabschnitte auch oberhalb eines Inzidenzwertes von 165 ermöglicht werden können. Die Länder können nunmehr durch Paragraf 28b Absatz 3 IfSG eine Ausnahme für den Wegfall des Präsenzunterrichts an Hochschulen machen.