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Weniger Beschränkungen beim Ort und beim Fach – Premiere des reformierten Zulassungsverfahrens für das Sommersemester 2020

Die Stiftung für Hochschulzulassung (SfH) zieht eine positive Bilanz zum abgeschlossenen Vergabe- und Koordinierungsverfahren für Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie für das Sommersemester 2020. Das Bundesverfassungsgericht hatte 2017 zur Vergabe der Medizinstudienplätze ein Urteil verkündet, dessen Kriterien jetzt erstmals im sogenannten Dialogorientierten Serviceverfahren (DoSV) umgesetzt wurden. Für die Bewerber gibt es mit dem neuen Verfahren mehr Möglichkeiten, was Fach und Ort angeht.

Insgesamt haben sich zum Sommersemester über die Plattform „Hochschulstart“ etwa 74.000 Studieninteressierte beworben. Gut zwei Drittel davon wählten örtlich zulassungsbeschränkte Studiengänge. Das übrige Volumen umfasste dagegen die drei im Sommersemester (SoSe) bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengänge Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie. 89 Hochschulen (32 Universitäten, 57 Fachhochschulen) haben am Verfahren teilgenommen. Sie deckten 519 Studienangebote ab, wovon 37 bundesweit zulassungsbeschränkt waren.

Erstmals kontinuierliche Information in einem einzigen Portal

Eine Schnittmenge von mehr als 2.400 Bewerbenden hat laut SfH die erstmals mögliche Bewerbung auf örtlich zulassungsbeschränkte als auch auf bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge wahrgenommen. Gab zum Beispiel eine Interessentin jeweils eine Bewerbung auf Psychologie und Medizin ab, konnte sie nun ebenfalls erstmals ihren Bewerbungsstatus in nur einem Bewerbungsportal verfolgen. Sie wurde regelmäßig per E-Mail informiert, sobald sich eine relevante Statusänderung für sie ergeben hatte.

Hochschulen überwiegend zufrieden

Fast drei Viertel der Hochschulen (73 Prozent) zeigten sich mit dem Verlauf des DoSV zum SoSe 2020 „eher zufrieden“. Eine Abnahme zum Vorjahresverfahren (SoSe 2019) resultiert aus den technischen Einschränkungen während des Übergangsverfahrens DoSV 1.5. Einig sind sich Hochschulen und Stiftung darin, dass künftig die Anzahl der Einschreibungen bei Hochschulen gesteigert und der mit der Durchführung des technisch erweiterten DoSV 1.5 verbundene Aufwand kontinuierlich abgebaut werden sollen.

Medizin oder Zahnmedizin – neue Kombinationsmöglichkeiten

Aufschlussreich ist zudem folgende Aussage der Umfrage: Zwar hat sich „nur“ circa ein Drittel der Studieninteressierten auf die bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengänge des Zentralen Vergabeverfahrens (kurz: ZV-Studiengänge) beworben, dieses Drittel hat dabei jedoch 69 Prozent der insgesamt 378.000 im Verfahren verarbeiteten Bewerbungen abgegeben. Dieser Zusammenhang zeigt, dass die neu geschaffenen Möglichkeiten, sich auf mehr als einen der drei (zum Wintersemester 2020/21 dann mit Tiermedizin vier) ZV- Studiengänge zu bewerben und hierbei auch nicht mehr auf maximal sechs Ortwünsche pro Studiengang beschränkt zu sein, ankommt. Bewerberinnen und Bewerbern eröffnet diese Entwicklung weitere Zulassungsoptionen.

Nicht mehr zwingend für ein Fach entscheiden

Ein Vorteil dieser Entwicklung: Zuvor musste man sich bis zum letzten Stand des Vergabeverfahrens entscheiden, auf welchen der bundesweiten ZV-Studiengänge eine Bewerbung abgegeben wird. Ein gleichzeitiges Interesse beispielsweise an Medizin und Zahnmedizin war nicht realisierbar – bis jetzt. Etwa 6.000 ZV-Bewerbende (und damit gut 23 Prozent) haben nun zum Sommersemester diese Neuerung genutzt. Medizin war zudem erwartungsgemäß der am stärksten nachgefragte Studiengang.

Günstiger Zeitpunkt zur Umstellung

Da die Studienangebote für ein Sommersemester im Vergleich zum Wintersemester weniger umfangreich sind und daher eine geringere Anforderung an das Koordinierungsverfahren gestellt wird, wurden die Reformen zum Sommersemester etabliert. Damit hat die SfH diese Reformen fristgerecht zum Urteil des BVerfG umgesetzt. Die hier erkennbare Weiterentwicklung umfasst einerseits die Anpassung des Vergabeprozesses der vier ZV-Studiengänge Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie auf juristisch-formeller wie technischer Ebene und andererseits die Integration der ZV-Prozesse in die Systematik des DoSV.

Weitere Studiengänge im Verfahren etablieren

Jetzt arbeitet die SfH daran, beispielsweise zulassungsfreie und Mehrfach-Studiengänge im System des DoSV stärker zu etablieren. Gegenwärtig laufen außerdem die Vorbereitungen für das umfangreiche Bewerbungsverfahren zum Wintersemester 2020/2021. Die Botschaft lautet dabei, so SfH-Geschäftsführer Dr. Oliver Herrmann: „Das DoSV 1.5 läuft technisch stabil – und wir haben beste Voraussetzungen, in den kommenden Jahren das neue, noch leistungsfähigere DoSV 2.0 in mehreren Schritten zu etablieren.“

Hintergrund zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts


Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 19. Dezember 2017 zur Humanmedizin (Az.: 1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14) formuliert vier zentrale Forderungen, die in der gültigen Reform des Vergabeverfahrens zum Sommersemester 2020 berücksichtigt wurden:


Eignung als Zulassungskriterium
Der Durchschnittsnote allein soll keine ausschlaggebende Bedeutung im Rahmen der Studienplatzvergabe mehr zukommen. Vielmehr sollen die Studienplätze durch die Berücksichtigung eignungsbezogener Kriterien vergeben werden. Dabei bemisst sich die Eignung an den Erfordernissen des Studienfachs und den sich anschließenden beruflichen Tätigkeiten.


Ausgleich der Abiturdurchschnittsnoten
Das Gericht hat die mangelnde Vergleichbarkeit der Abiturnoten zwischen den einzelnen Bundesländern gerügt. Die SfH hat daraufhin zur Vergleichbarkeit der Noten einen Ausgleichsmechanismus erstellt.


Wegfall der Ortspräferenz
Die Beschränkung auf lediglich sechs Ortswünsche in der Abiturbestenquote (ABQ) sowie im Auswahlverfahren der Hochschulen (AdH) wurde kritisiert. Diese Limitierung ist infolge dessen weggefallen. Damit kann sich jetzt jede(r) Bewerbende parallel an allen jeweils zur Verfügung stehenden Studienorten bewerben (aktuell 38 zum Wintersemester).


Abkehr von der Wartezeitquote
Unter dem Gesichtspunkt der Eignung ist auch die Vergabe der Studienplätze in der sogenannten Wartezeitquote nicht mehr geboten. Die Wartezeit als solche gibt nach Ansicht des Gerichts keinen Aufschluss über das erfolgreiche Bestehen des Studiums. Darüber hinaus erachtet das Gericht eine Wartezeit von mehr als acht Semestern als dysfunktional.


Titelbild: Billion Photos/Shutterstock.com
Quelle: Stiftung für Hochschulzulassung Studium & Praxisstart Bunte Welt

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