Wer eine zahnärztliche Approbation, erhalten will, muss sich unter anderem als würdig erweisen, den zahnärztlichen Beruf auszuüben. Dies ist unter anderem nicht der Fall, wenn der Antragsteller Straftaten begangen hat. Allerdings führt eine Straftat nicht dazu, dass eine Approbation nie mehr erteilt werden kann. Vielmehr ist die Schwere der Tat zu beachten, eine längere straffreie Zeit ist zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen.
Eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen (OVG) zeigt, dass eine schwere Straftat jahrzehntelang der Erteilung der Approbation entgegenstehen kann (Az.: 8 LB 101/23). Es ging in der Entscheidung um einen Arzt, sie ist jedoch auf Zahnärzte übertragbar. Der Antragsteller hatte einen Nebenbuhler in den 1980er-Jahren erschossen und seine Lebensgefährtin schwer verletzt. Angesichts verminderter Schuldfähigkeit wurde er nur zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.
Vergebliche Versuche, die Approbation zu erhalten
Nach mehreren vergeblichen Versuchen beantragte er 2021 erneut die Approbation. Die zuständige Behörde verweigerte dies, obwohl seit der Tötung mittlerweile mehr als 30 Jahre vergangen waren und die Tat nicht mehr im Bundeszentralregister eingetragen war. Hiergegen klagte er und gewann vor dem Verwaltungsgericht. Die Behörde ging in Berufung, das OVG lehnte die Erteilung der Approbation ab.
Besondere Schwere der Tat und Folgetaten
Das OVG stellte auf die besondere Schwere der Tat ab, aber auch darauf, dass der Antragsteller später erneut straffällig wurde: Fahrlässige Trunkenheit im Straßenverkehr, vorsätzliche Körperverletzung. Die Tötung dürfe berücksichtigt werden, auch wenn diese nicht mehr im Bundeszentralregister eingetragen ist, eine Ausnahmevorschrift erlaube dies.
Da der Antragssteller inzwischen deutlich über 70 Jahre alt ist, dürfte er wohl keine Approbation mehr erhalten. Ein hartes Urteil also.
Dr. Wieland Schinnenburg, Zahnarzt und Rechtsanwalt, Hamburg
Dr. Wieland Schinnenburg studierte Zahnmedizin und Jura und war bis Ende 2017 als Zahnarzt in eigener Praxis in Schleswig-Holstein tätig. Parallel arbeitete er als Rechtsanwalt und Mediator in Hamburg und ist in diesem Bereich weiter aktiv.
Schinnenburg ist FDP-Mitglied und war unter anderem Vizepräsident der Hamburgischen Bürgerschaft. Nach der Bundestagswahl 2017 war er für eine Legislaturperiode bis Oktober 2021 Mitglied des Deutschen Bundestags und in dieser Zeit Mitglied des Gesundheits- und des Rechtsausschusses und Drogenpolitischer Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion.