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Zur Wahl der Beisitzer des Schiedsgerichts bei Streit in einer zahnärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft

In vielen Verträgen über eine Berufsausübungsgemeinschaft (früher: Gemeinschaftspraxis) von Zahnärzten ist vorgesehen, dass im Streitfall der Weg zu den staatlichen Gerichten ausgeschlossen ist. Vielmehr wird die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vereinbart, das abschließend über den Streit entscheidet.

In manchen Fällen wird vereinbart, dass bei der jeweiligen Zahnärztekammer bestehende Schlichtungs- oder Schiedsstellen zuständig sind. Diese sind regelmäßig mit einem Volljuristen als Vorsitzendem und zwei Zahnärzten als Beisitzer besetzt. In anderen Fällen benennen die Parteien je einen beisitzenden Schiedsrichter. Die beiden Beisitzer haben sich dann auf einen unparteiischen Vorsitzenden zu einigen oder dieser wird von der zuständigen Zahnärztekammer bestimmt. Oft ist noch in Berufsausübungsvertrag vereinbart, dass die beiden Beisitzer Zahnärzte sein müssen, während der Vorsitzende Volljurist sein muss.

Staatliche Gerichte mit Aufsicht über Schiedsgerichte

Die staatlichen Gerichte haben eine gewisse Aufsicht über diese Schiedsgerichte, deshalb hatte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt (Main) jetzt über die Zusammensetzung eines Schiedsgerichtes bei einem Streit unter Zahnärzten zu entscheiden (OLG Frankfurt [Main], Beschluss vom 4. Juni 2019, Az:. 26 SchH 5/19). Es ging darum, ob ein Beisitzer des Schiedsgerichtes auch Rechtsanwalt sein darf.

In dem Vertrag hieß es: „Von den Beisitzern nennt jede Partei einen, der Zahnarzt sein muss.“ Der fragliche Beisitzer ist approbierter Zahnarzt, übt diesen Beruf jedoch nicht mehr aus, ist aber seit vielen Jahren als Rechtsanwalt tätig. Gegen dessen Berufung wandte sich die andere Partei.

„Zahnarzt und Jurist“ nicht problematisch

Das OLG hielt dessen Berufung als Beisitzer nicht für problematisch: Der Begriff „Zahnarzt“ verlange nur, dass der Betreffende eine entsprechende Approbation besitze. Es stehe dort nicht „praktizierender Zahnarzt“ oder „der als Zahnarzt tätig sein muss“. Und es sei auch nicht ersichtlich, dass die zusätzliche Qualifikation als Jurist eine Tätigkeit als Beisitzer ausschließe.

Ausschluss staatlicher Gerichte nicht immer sinnvoll

Es sei noch folgender Hinweis erlaubt: Man muss sorgfältig abwägen, ob der Ausschluss staatlicher Gerichte zugunsten von Schiedsgerichten sinnvoll ist. Dafür spricht, dass die Verhandlungen der Schiedsgerichte nicht öffentlich erfolgen und mehr zahnärztlicher Sachverstand vorhanden ist. Auf der anderen Seite gibt es kein umfassendes Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes. Und da dieses meist nur einen einzigen Volljuristen hat, hängt die Entscheidung eines oft finanziell sehr bedeutsamen Rechtsstreits von einer einzigen Person ab. Daher ist es sicher nicht nachteilig, wenn ein Beisitzer neben der zahnärztlichen auch eine juristische Qualifikation hat.

Dr. med. dent. Wieland Schinnenburg, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Hamburg

Dr. Wieland Schinnenburg studierte Zahnmedizin und Jura und war bis Ende 2017 als Zahnarzt in eigener Praxis in Schleswig-Holstein tätig. Parallel arbeitete er als Rechtsanwalt und Mediator in Hamburg und ist in diesem Bereich weiter aktiv. Schinnenburg ist FDP-Mitglied und war unter anderem Vizepräsident der Hamburgischen Bürgerschaft. Seit der Bundestagswahl 2017 ist er Mitglied des Deutschen Bundestags. Er ist Mitglied des Gesundheits- und des Rechtsausschusses und Drogenpolitischer Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion. Foto: Burgis Wehry/Schinnenburg


Titelbild: Andrii Yalanskyi/Shutterstock.com
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