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Frage der Ausbildereignung – Urteil des SG Düsseldorf und Sprungrevision zum Bundessozialgericht

Regelmäßig berichten wir über die unterschiedliche Handhabung der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) in Deutschland zu Frage der Zahl der möglichen Vorbereitungsassistenten in Z-MVZ (als GbR oder GmbH). Die Richtlinien der KZVen sind – in der Regel – „MVZ-feindlich“ ausgestaltet und gestatten gar keine oder lediglich die Anstellung eines Assistenten.

Das Sozialgericht  (SG) in Düsseldorf hat nun am 5. Dezember 2018 (Az.: S 2 KA 77/17) im Leitsatz folgende Entscheidung getroffen: „Allein die in einem Medizinischen Versorgungszentrum als Vertragszahnärzte tätigen Zahnärzte kommen dem Grunde nach in Betracht, jeweils einen Vorbereitungsassistenten zu beschäftigen.“

Hintergrund: Nach Paragraf 32 Abs. 2 Satz 1 Zahnärzte-Zulassungsverordnung (ZV) bedarf die Genehmigung eines Assistenten zur Ableistung der in Paragraf 3 Abs. 2 lit. b) Zahnärzte-ZV vorgeschriebenen Vorbereitungszeit der Genehmigung der Beklagten. Die Formulierung „eines Assistenten“ in Paragraf 32 Abs. 2 Zahnärzte-ZV ist dahin zu verstehen, dass ein Vertragszahnarzt nur einen Vorbereitungsassistenten in Vollzeit ausbilden darf; allenfalls erscheint die zeitgleiche Beschäftigung von höchstens zwei halbtags beschäftigten Vorbereitungsassistenten denkbar, wenn sichergestellt ist, dass diese nur zeitversetzt tätig werden, also nicht gleichzeitig in der Praxis beschäftigt sind (Landessozialgericht NRW, Urteile vom 10. Mai 2006, Az.: L 11 KA 68/05 und L 11 KA 69/05).

Kernfrage ist mithin, wer „Vertragszahnarzt“ in diesem Sinne ist. Das MVZ als Ganzes? Die dort selbstständig tätigen Zahnärzte? Oder auch die dort angestellt tätigen Zahnärzte oder jedenfalls der angestellt tätige ärztliche Leiter des MVZ?

Anforderungen an die Ausbildereignung

Nach Meinung des Gerichts muss der Ausbilder den Vorbereitungsassistenten in praktischer zahnärztlicher Tätigkeit auf die Tätigkeit als frei praktizierender Kassenzahnarzt und auf die damit verbundenen zahnärztlichen Pflichten und Rechte vorbereiten. Hierzu gehören auch die Abrechnungs- und Vertragskenntnisse, die ein frei praktizierender Kassenzahnarzt für seine Tätigkeit benötigt.

Solchen Anforderungen genügt aber nur eine Ausbildereignung als Praxisinhaber beziehungsweise bei einem MVZ als Vertragszahnarzt. Nur diese Personen bieten die Gewähr, die spezifisch vertragszahnärztlichen Belange in die Ausbildung im Rahmen der Vorbereitungszeit einzubringen. Angestellte Zahnärzte erfüllen die notwendige Eignung, so das Gericht, nicht.

Gericht lässt Fragen offen

Und nun? Das Gericht hat die verschiedenen Fragen nicht beantwortet, zum Beispiel ob jedenfalls der zahnärztliche Leiter eines MVZ, wenn er selbst nur angestellt ist, einen Anspruch auf Genehmigung zur Beschäftigung eines Vorbereitungsassistenten hat. Es hat allerdings die Auffassung vertreten, dass allein die als Vertragszahnärzte tätigen Zahnärzte dem Grunde nach in Betracht kommen, (jeweils) einen Vorbereitungsassistenten zu beschäftigen.

Sprungrevision zum Bundessozialgericht

Das Sozialgericht hat die Sprungrevision zum Bundessozialgericht zugelassen, dies unter dem (richtigen) Verweis darauf, dass die Handhabung der Genehmigung von Vorbereitungsassistenten in MVZ bei den einzelnen KZVen höchst unterschiedlich sei und höchstrichterliche Rechtsprechung zu der streitigen Rechtsfrage nicht vorliege. Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen B 6 KA 1/19 R anhängig.

RA Dr. Ralf Großbölting, Berlin, RA Dr. Karl-Heinz Schnieder, Münster

Dieser Beitrag erschien zuerst auf Arzt und Zahnarztrecht. Zweitveröffentlichung mit freundlicher Genehmigung der Autoren.

Dr. Ralf Großbölting (Foto: kwm)

Dr. Ralf Großbölting (Jahrgang 1972) ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht und Justiziar des Bundesverbandes für Ambulantes Operieren. Großbölting studierte Rechtswissenschaften an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster und erweiterte seine Kompetenzen durch Studien in Europäischem Wirtschaftsrecht, Recht für Wirtschaftswissenschaftler und Volkswirtschaftslehre.
Nach dem Referendariat am Oberlandesgericht Düsseldorf/Landgericht Essen und Tätigkeit in einer amerikanischen Anwaltskanzlei in Frankfurt (Main) ist er seit 2000 als Rechtsanwalt in Berlin niedergelassen. 2007 folgte die Promotion im Medizinrecht zum Dr. jur.
Großbölting ist auch als Referent und Autor aktiv und unter anderem Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltsverein, Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Kassenarztrecht e. V. und der Deutschen Gesellschaft für Recht und Politik im Gesundheitswesen. Er ist als Partner in der Kanzlei kwm Rechtsanwälte in Berlin tätig. Kontakt zum Autor unter E-Mail grossboelting@grossboelting.de.


Dr. Karl-Heinz Schnieder ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht und Mediator (cfm). Nach seinen Studium war er zwei Jahre als Referatsleiter Recht der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe tätig, seit 1994 ist er als Rechtsanwalt zugelassen.
Schnieder ist Geschäftsführender Partner der Rechtsanwaltskanzlei „kwm, kanzlei für wirtschaft und medizin“ mit Standorten in Münster, Berlin, Hamburg, Hannover, Bielefeld, Essen. Er ist Lehrbeauftragter der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster und der privaten Hochschule für Logistik und Wirtschaft, SRH Hamm. Schnieder ist auch als Autor und Referent tätig mit zahlreichen Publikationen zum Arzt-, Zahnarzt- und Tierarztrecht und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltsverein; der Deutschen Gesellschaft für Kassenarztrecht e.V. und der Deutschen Gesellschaft für Recht und Politik im Gesundheitswesen.
Neben seiner juristischen Tätigkeit ist er auch Initiator und Gründer der Gesundheitsregion-Stadt e.V., medizinische Netzwerke in Deutschland mit zurzeit zehn Gesundheitsregionen in Deutschland www.gesundheitsregion-deutschland.de. Kontakt zum Autor unter schnieder@kwm-rechtsanwaelte.de.
Foto: kwm


Titelbild: Wavebreakmedia/Shutterstock.com
Quelle: Arzt und Zahnarztrecht Praxisführung

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