0,00 €
Zum Warenkorb
  • Quintessence Publishing Deutschland
Filter
1313 Aufrufe

Bundesverwaltungsgericht sieht strenge datenschutzrechtliche Vorgaben – Klage einer Zahnärztin abgewiesen

Eine Videoüberwachung in einer Zahnarztpraxis, die ungehindert betreten werden kann, unterliegt strengen Anforderungen an die datenschutzrechtliche Erforderlichkeit. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 27. März 2019 entschieden (Urteil vom 27. März 2019 - BVerwG 6 C 2.18). Es hat die Klage einer Zahnärztin gegen Vorgaben der Landesdatenschutzbeauftragten abgewiesen.

Die Klägerin ist Zahnärztin. Ihre Praxis kann durch Öffnen der Eingangstür ungehindert betreten werden; der Empfangstresen ist nicht besetzt. Die Klägerin hat oberhalb dieses Tresens eine Videokamera angebracht. Die aufgenommenen Bilder können in Echtzeit auf Monitoren angesehen werden, die die Klägerin in Behandlungszimmern aufgestellt hat (sogenannte Kamera-Monitor-System). Die beklagte Landesdatenschutzbeauftragte gab der Klägerin unter anderem auf, die Videokamera so auszurichten, dass der Patienten und sonstigen Besuchern zugängliche Bereich vor dem Empfangstresen, der Flur zwischen Tresen und Eingangstür und das Wartezimmer nicht mehr erfasst werden. Insoweit ist die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.

Revision der Zahnärztin zurückgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin aus im Wesentlichen folgenden Gründen zurückgewiesen: Die seit 25. Mai 2018 in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar geltende Datenschutz-Grundverordnung findet keine Anwendung auf datenschutzrechtliche Anordnungen, die – wie im vorliegenden Fall – vor diesem Zeitpunkt erlassen worden sind. Entscheidungen, die vor diesem Stichtag getroffen wurden, werden nicht nachträglich an diesem neuen unionsrechtlichen Regelungswerk gemessen.

Noch altes Bundesdatenschutzgesetz herangezogen

Der Bundesgesetzgeber hatte die Zulässigkeit der Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) vor dem 25. Mai 2018 durch § 6b des Bundesdatenschutzgesetzes a. F. auch für private Betreiber abschließend geregelt. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift setzte die Beobachtung durch ein Kamera-Monitor-System auch ohne Speicherung der Bilder voraus, dass diese zur Wahrnehmung berechtigter Interessen des Privaten erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht überwiegen.

Für Betrieb der Praxis auf Überwachung nicht angewiesen

Nach den bindenden Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat die Klägerin bereits nicht dargelegt, dass sie für den Betrieb ihrer Praxis auf die Videoüberwachung angewiesen ist. Es bestehen keine tatsächlichen Anhaltspunkte, die ihre Befürchtung, Personen könnten ihre Praxis betreten, um dort Straftaten zu begehen, berechtigt erscheinen lassen. Die Videoüberwachung ist nicht notwendig, um Patienten, die nach der Behandlung aus medizinischen Gründen noch einige Zeit im Wartezimmer sitzen, in Notfällen betreuen zu können. Schließlich seien die Angaben der Klägerin, ihr entstünden ohne die Videoüberwachung erheblich höhere Kosten, völlig pauschal geblieben.

Vorinstanzen: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Az.: 12 B 7.16, Urteil vom 6. April 2017; Verwaltungsgericht Potsdam, Az.: 9 K 725/13, Urteil vom 20. November 2015.

Titelbild: tete escape/Shutterstock.com
Quelle: Bundesverwaltungsgericht Praxisführung Bunte Welt

Adblocker aktiv! Bitte nehmen Sie sich einen Moment ...

Unser System meldet, dass Sie eine aktive AdBlocker-Software verwenden, die verhindert dass alle Seiteninhalte geladen werden können.

Fair geht vor: Unsere Partner aus der Industrie tragen durch ihre Anzeigen einen maßgeblichen Teil zum Betreiben dieser Newsseite bei. Diese finden Sie in überschaubarer Anzahl auf der Startseite sowie den einzelnen Artikelseiten.

Bitte setzen Sie www.quintessence-publishing.com auf Ihre „AdBlocker Whitelist“ oder deaktivieren Ihre AdBlocker Software. Danke.

Weitere Nachrichten

  
5. Mai 2025

„Bei vielen Menschen ist die ‚Zündschnur‘ sehr kurz geworden“

Workshop zu Deeskalation und Selbstschutz für Zahnärztinnen, Zahnärzte und Praxisteams am 14. Juni 2025 in Tönisvorst
24. Apr. 2025

Gemischte Gefühle gegenüber KI am Arbeitsplatz

Repräsentative Umfrage unter mehr als 2.000 Erwerbstätigen zeigt gespaltenes Echo
17. Apr. 2025

TÜV-Röntgenreport 2025: Positive Entwicklungen bei der Sicherheit

Schwachstellen bei Röntgengeräten der Human- und Dentalmedizin bleiben
16. Apr. 2025

ePA für ZahnÄrzte spätestens ab 1. Oktober 2025 verpflichtend

„ePA für alle“ soll ab 29. April 2025 bundesweit „hochgefahren“ werden – Übergangsfrist für „Leistungserbringende“ sollte für Einarbeitung genutzt werden
16. Apr. 2025

Stichwort Wischdesinfektion: keine weltfremde Überregulierung

Bundeszahnärztekammer veröffentlicht Praxisleitfaden, um Unsicherheiten zu beseitigen
8. Apr. 2025

Konsequenzen einer Arbeitsverweigerung

RA Bredereck: Arbeitnehmer können berechtigte Gründe haben, bestimmte Aufträge nicht auszuführen
7. Apr. 2025

Lara XXL: Überraschend geräumig

Neuer Sterilisator von W&H besticht durch innere Größe und Flexibilität
1. Apr. 2025

Innovationen brauchen Mut: Neue Impulse für die Zukunft der Dentalbranche

Die BFS-Network Excellence 2025 inspirierte zu Innovationen und mutigem Handeln

Verwandte Bücher

  
Andrea Faggian

The Lean Dental Office

Run your practice like the best companies in the world
Andrea Faggian

Il dentista lean

Gestisci il tuo studio come le migliori aziende al mondo
Alessandro Agnini / Andrea Mastrorosa Agnini

La rivoluzione digitale 2.0

Applicazioni clinico-tecniche nella pratica quotidiana
Aynur Durali

Meine Zahnarztpraxis läuft

Tipps und Tricks zur Gewinnsteigerung
Christian Henrici / Bernd Halbe (Hrsg.)

Mein Beruf – meine Zukunft

Kriterien einer Entscheidungsfindung – angestellt oder selbstständig?