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Schlichtungsverfahren oft vorteilhafter und kürzer – Wege im Einzelfall prüfen

In Zahnarzthaftungsprozessen wird nicht selten vorgeschlagen, vor der Anrufung eines staatlichen Gerichts zunächst die Schlichtungsstelle der zuständigen Zahnärztekammer in Anspruch zu nehmen. Das kann, muss aber nicht von Vorteil sein.

Ein solches Vorgehen bietet für den Zahnarzt zunächst Vorteile: Das Verfahren ist nicht öffentlich, das heißt, die Öffentlichkeit erfährt nichts von angeblichen oder auch tatsächlichen Fehlern des Zahnarztes. Außerdem ist das Verfahren regelmäßig kostengünstiger. Schließlich ist es meist schneller abgeschlossen als ein Verfahren vor den staatlichen Gerichten, die manchmal noch durch mehrere Instanzen gehen.

BGH urteilt zu Wert der Gutachten

Auf der anderen Seite gibt es gute Gründe, sich gegen ein solches Verfahren zu entscheiden. Ein wichtiger Grund wurde jetzt durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) deutlich: Eine für den Zahnarzt günstige Bewertung durch die Schlichtungsstelle nützt ihm bei einem späteren gerichtlichen Verfahren fast nichts. Nach Auffassung des BGH muss das staatliche Gericht in jedem Falle ein neues Gutachten einholen (Az. VI ZR 278/18).

Im konkreten Fall hat der Sachverständige des Schlichtungsverfahrens einen Behandlungsfehler verneint. Das Landgericht und das Oberlandesgericht hatten unter Berufung auf diese Bewertung die Klage abgewiesen. Dies sah der BGH anders, hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und verlangte die Bestellung eines gerichtlichen Gutachters. Das bedeutet: Das Verfahren wird nun erneut vor dem Oberlandesgericht durchgeführt.

Schlichtung nicht immer eine Abkürzung

Mit anderen Worten: Die Einschaltung führt in manchen Fällen nicht zu einer Abkürzung sondern sogar zu einer Verlängerung des Verfahrens. Hinzu kommt, dass der Patient in einem solchen Schlichtungsverfahren oft wertvolle Hinweise erhält, welche Vorwürfe er dem Zahnarzt machen kann. Deshalb sollte der Zahnarzt in jedem Einzelfalle genau prüfen, ob er sich auf ein solches Schlichtungsverfahren einlässt.

Dr. med. dent. Wieland Schinnenburg, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Hamburg

Dr. Wieland Schinnenburg studierte Zahnmedizin und Jura und war bis Ende 2017 als Zahnarzt in eigener Praxis in Schleswig-Holstein tätig. Parallel arbeitete er als Rechtsanwalt und Mediator in Hamburg und ist in diesem Bereich weiter aktiv. Schinnenburg ist FDP-Mitglied und war unter anderem Vizepräsident der Hamburgischen Bürgerschaft. Seit der Bundestagswahl 2017 ist er Mitglied des Deutschen Bundestags. Er ist Mitglied des Gesundheits- und des Rechtsausschusses und Drogenpolitischer Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion. Foto: Burgis Wehry/Schinnenburg


Titelbild: Andrii Yalanskyi/Shutterstock.com
Quelle: Dr. Schinnenburg Praxisführung Dokumentation

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