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Bundessozialgericht entscheidet zur Zahl der Vorbereitungsassistenten in MVZ – Inhalte regeln

In einem zahnärztlichen Medizinischen Versorgungszentrum darf mehr als nur ein Vorbereitungsassistent gleichzeitig beschäftigt werden. Eine Kassenzahnärztliche Vereinigung kann eine Genehmigung dafür nicht verweigern. Das haben die Richter des Bundessozialgerichts am 12. Februar 2020 entscheiden. Sie sehen aber auch noch Regelungsbedarf.

Geklagt hatte ein Zahnarzt aus Nordrhein, der in seinem MVZ eine weitere Zahnärztin als Vorbereitungsassistentin beschäftigen wollte. Die Genehmigung dafür war ihm von der KZV Nordrhein allerdings verweigert worden. Das Sozialgericht Düsseldorf (Az.: S 2 KA 77/17, Urteil vom 5. Dezember 2018) hatte als Vorinstanz der KZV recht gegeben.

Die Sprungrevision des klagenden Zahnarztes als Träger eines MVZ zum BSG hatte Erfolg (BSG, Urteil vom 12. Februar 2020, Az.: B6KA1/19R). Die beklagte KZV hätte die Beschäftigung der Zahnärztin als Vorbereitungsassistentin wie beantragt genehmigen müssen, obwohl im MVZ bereits ein weiterer Vorbereitungsassistent tätig war.

Vergleich mit Berufsausübungsgemeinschaften

Im Terminbericht zur Entscheidung der Kasseler Richter heißt es weiter: „Zwar ist Paragraf 32 Abs. 2 Satz 1 iVm Paragraf 3 Abs. 3 Zahnärzte-ZV so zu verstehen, dass ein in Einzelpraxis tätiger Vertragszahnarzt nicht mehr als einen Vorbereitungsassistenten zeitgleich beschäftigen darf. Daraus folgt aber nicht, dass auch in einem MVZ unabhängig von dessen Größe höchstens ein Vorbereitungsassistent beschäftigt werden dürfte. Bereits in einer aus mehreren Zahnärzten bestehenden Berufsausübungsgemeinschaft darf für jeden Vertragszahnarzt mit voller Zulassung ein Vorbereitungsassistent beschäftigt werden. Bei der gebotenen entsprechenden Anwendung dieser Grundsätze auf MVZ hat das entgegen der Auffassung des SG zur Folge, dass die Zahl der Vorbereitungsassistenten, die in dem MVZ tätig werden dürfen, davon abhängt, wie viele Versorgungsaufträge durch das MVZ erfüllt werden.“

Egal, ob Vertragszahnärzte oder Angestellte

Dabei komme es nicht darauf an, ob der ärztliche Leiter des MVZ angestellter Zahnarzt oder Vertragszahnarzt ist oder ob das MVZ seine Versorgungsaufträge im Übrigen durch Vertragszahnärzte oder durch angestellte Zahnärzte erfüllt. Diese Grundsätze gelten im Übrigen auch, wenn mehrere Versorgungsaufträge in der Weise wahrgenommen werden, dass Zahnärzte als Angestellte bei einer BAG oder einem Vertragszahnarzt tätig werden.

Personelle und strukturelle Anforderungen formulieren

Die Richter erkannten jedoch auch Regelungsbedarf: „Allerdings erschiene es aus Sicht des Senats sinnvoll, dass personelle und strukturelle Anforderungen als Voraussetzung für die Beschäftigung von Vorbereitungsassistenten formuliert werden. Bisher fehlt es dafür aber bereits an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage; vom Vorstand einer KZÄV können solche die Berufsausübung betreffenden Vorgaben nicht wirksam durch Beschluss geregelt werden.“

Rechtsanwalt Thomas Bischoff, Kanzlei Prof. Bischoff & Partner, Köln, der den klagenden Rechtsträger des MVZ vor dem BSG vertrat, sagte zur Entscheidung der Kasseler Richter: „Bereits 2017 hatte ich das Willkürprinzip der KZVen kritisiert, das wohl in erster Linie dazu dienen sollte, Investoren-MVZ einzudämmen. Da sich mittlerweile aber immer mehr Z-MVZ in zahnärztlicher Hand befinden, hat sich diese im Übrigen bundesweit uneinheitlich von den KZVen angewendete Regelsystematik als kontraproduktiv erwiesen. Sie behindert die Berufsausübungsfreiheit der Zahnärzte beziehungsweise gegebenenfalls von Investoren getragenen Rechtsträger der MVZ. Wir sind erleichtert, dass das BSG unserer Rechtsauffassung gefolgt ist.“

Bis zum BSG-Urteil vom 12. Februar 2020 hatte es keine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage gegeben, wie viele Vorbereitungsassistenten in einem Z-MVZ zeitgleich ausgebildet werden dürfen. Demzufolge bestanden bei den einzelnen KZVen unterschiedliche Genehmigungsvoraussetzungen.

KZV begrüßt Klarheit durch das Urteil

Für die beklagte KZV Nordrhein schafft das Urteil endlich Klarheit, mit Spannung wird aber auch die Urteilsbegründung erwartet. Lothar Marquardt, stellvertretender Vorstandsvorsitzender der KZV NR, erklärte gegenüber Quintessence News: „Mit der auch von uns initiierten Entscheidung des BSG hat die KZV Nordrhein endlich Klarheit in einer Frage erhalten, die mit der Einführung der Medizinischen Versorgungszentren insbesondere in Form einer GmbH, die nur durch angestellte Zahnärzte geführt wird, entstanden ist. Begrüßt wird von uns insbesondere die Gleichstellung der Regelungen für die Einzelpraxis und auch für die BAG mit der jetzt gültigen Regelung für Vorbereitungsassistenten in einem MVZ. Natürlich werden wir diese neue Regelung auch ab sofort umsetzen.

Wir sind allerdings gespannt auf die schriftliche Urteilsbegründung, da sicherlich auch unser sonstiges Verwaltungshandeln anzupassen ist. Das BSG sieht offenbar keine gesetzliche Grundlage für Beschlüsse auf der Ebene einer KZV, die die Berufsausübung durch Vorgaben an die Anstellung von Vorbereitungsassistenten regeln, obwohl es wohl aus Sicht des BSG sinnvoll erscheint, dass personelle und strukturelle Anforderungen als Voraussetzung für die Beschäftigung von Vorbereitungsassistenten formuliert werden.“

Mit Blick auf die Patientenversorgung werde die KZV zudem genau beobachten, ob dieses Urteil zu einer stärkeren Konzentration der zahnmedizinischen Versorgung auf den urbanen Bereich führt.

(Quellen: Pressemeldung des BSG/Pressemeldung Prof. Bischoff & Partner/Statement Lothar Marquardt/KZV NR)

Eine ausführlichere juristische Bewertung des Urteils und seiner kurz- und langfristigen Konsequenzen gibt es hier: „Ersehntes Machtwort des Bundessozialgerichts“

Der Beitrag wurde am 13. Februar 2020 um 14.30 Uhr um das Statement von RA Thomas Bischoff und am 14. Februar 2020 um 8.20 Uhr um das Statement von Lothar Marquardt ergänzt. -Red.

Titelbild: Das Bundessozialgericht im Kassel. (Foto: Bundessozialgericht/Dirk Felmeden)
Quelle: Quintessence News Praxisführung Politik Studium & Praxisstart

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