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Besteht Nachbesserungsrecht, gibt es kein Schmerzensgeld
Erlaubtes ist nicht gleichzeitig verboten – Urteil des OLG Düsseldorf
Besteht ein Nachbesserungsrecht, kommen weder Schadenersatz noch Schmerzensgeldansprüche in Betracht. Darf der Zahnarzt prothetische Leistungen noch nachbessern, können nicht gleichzeitig Schadenersatz und Schmerzensgeldansprüche bejaht werden. Hier hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf für Klarheit gesorgt.
Es ist tatsächlich häufiger vorgekommen, dass Gerichte zwar ein Nachbesserungsrecht des Zahnarztes bejaht haben, gleichzeitig aber Schmerzensgeld wegen Behandlungsfehlern zugesprochen haben. Ihde und Coll. hielt das schon immer für inkonsequent. Wenn der Zahnarzt seine Leistungen noch nachbessern darf, durchaus auch durch eine Neuherstellung des Zahnersatzes, kann er nicht gleichzeitig gegen den zahnärztlichen Standard verstoßen haben. Das wäre aber Voraussetzung für die Zuerkennung von Schmerzensgeld.
Nachbesserung auch durch Neuherstellung
Jetzt hat das OLG Düsseldorf (Az.: I-18 U 20/17) ganz klar ausgesprochen, dass weder Schadenersatz noch Schmerzensgeldansprüche fällig werden, soweit vom Gericht ein Nachbesserungsrecht des Zahnarztes bejaht wird. Erfreulich ist ebenfalls, dass das Gericht – wie viele andere Gerichte mittlerweile auch – ausspricht, dass eine Nachbesserung auch durch Neuherstellung erfüllt werden kann, sofern dies für den Patienten zumutbar ist.
Das OLG Köln hat dazu schon vor längerer Zeit angemerkt, dass bezüglich der Zumutbarkeit auf einen durchschnittlichen robusten und einsichtsfähigen Patienten abzustellen ist. Allein die Behauptung, es habe sich ein Vertrauensverlust eingestellt, reicht niemals aus.
RA Frank Ihde, Rechtsanwalt und Notar, Hannover
Frank Ihde, Rechtsanwalt und Notar
Rechtsanwalt und Notar Frank Ihde, Hannover (Jahrgang 1954), studierte Rechtswissenschaften in Berlin und Göttingen. Seit fast 25 Jahren ist er praktizierender Rechtsanwalt auf dem Gebiet des Arzt- und Medizinrechtes. Neben seiner Tätigkeit als Anwalt hat er jahrelange Erfahrung als Geschäftsführer des Berufsverbandes der Augenoptiker im Umgang mit Krankenkassen und auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechtes gesammelt. Seit 1996 hat er sich auf dem Gebiet des Zahnarztrechtes durch viele Publikationen und Seminare einen Namen gemacht. Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein sowie seit 2004 Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Kassenarztrecht e.V. Die Notarbestellung erfolgte im Jahr 2002. Zum Mandantenstamm der Kanzlei Ihde&Coll zählen neben den Zahnärzten und Humanmedizinern auch verschiedene Kliniken. (Foto: Ihde)
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