Die zahnärztliche Versorgung fährt auf dem Intensivpflegeticket mit – das Bundesgesundheitsministerium hat im Entwurf für das Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPReG) auch Regelungen für andere Bereiche mitgenommen. Am 12. Februar 2020 wurde es im Bundeskabinett beschlossen.
Das Gesetz, das die Intensiv-Pflege verbessern, Fehlanreize beseitigen und mehr Selbstbestimmung für Betroffene sicherstellen soll, enthält so auch Änderungen des Paragrafen 105 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V). Er regelt die Instrumente, die bislang nur Kassenärztliche Vereinigungen für die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung in unterversorgten Bereichen nutzen müssen. Nun soll der Paragraf 105, Absatz 1a, ergänzt werden: „Auch die Kassenzahnärztliche Vereinigung kann zur Finanzierung von Fördermaßnahmen zur Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung einen Strukturfonds bilden, für den sie bis zu 0,2 Prozent der nach Paragraf 85 vereinbarten Gesamtvergütungen zur Verfügung stellt. Die Sätze 2, 3 Nummer 1 bis 4 sowie die Sätze 4 und 5 gelten in diesem Fall entsprechend.“
Für die KZVen nicht verpflichtend
In der Begründung heißt es: Die Verpflichtung zur Bildung eines Strukturfonds nach Paragraf 105 Absatz 1a bestehe derzeit lediglich für die Kassenärztliche Vereinigung. „Auch die Regelungen zum Betrieb von Eigeneinrichtungen (Paragraf 105 Absatz 1c) und zur Zahlung von Sicherstellungszuschlägen im Falle einer vorhandenen oder drohenden Unterversorgung (Paragraf 105 Absatz 4) gelten bislang nur für die ärztliche Versorgung. Ein entsprechender Regelungsbedarf wurde für die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen bislang aufgrund der anders gelagerten Versorgungsstruktur nicht als notwendig erachtet. Mit den nunmehr vorgenommenen Änderungen sollen die genannten Sicherstellungsmaßnahmen im Wesentlichen auch für den zahnärztlichen Bereich gelten. Der Kassenzahnärztlichen Vereinigung wird ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, einen Strukturfonds zu bilden. Anders als bei der Kassenärztlichen Vereinigung handelt es sich allerdings um eine fakultative Regelung. Die Regelung zur Finanzierung dieses Fonds orientiert sich dabei an der Finanzierungsregelung für den Strukturfond der Kassenärztlichen Vereinigung.“
KZBV begrüßt neue Handlungsmöglichkeiten
Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) noch angesichts der Verabschiedung des Gesetzentwurfs im Bundeskabinett noch einmal die Bedeutung spezieller Instrumente hervorgehoben, die für die künftige Sicherstellung einer flächendeckenden, wohnortnahen und qualitativ hochwertigen Versorgung in Deutschland unabdingbar sind. Sie hatte zuletzt darauf gedrängt, dass die Krankenkassen zum Strukturfonds einen Beitrag in gleicher Höhe entrichten und die jeweilige KZV dann über die konkrete Verwendung der Mittel entscheidet. Ebenfalls optional sollen die KZVen künftig Eigeneinrichtungen betreiben dürfen. Darüber hinaus ist für den konkreten Fall einer Unterversorgung die Anwendung von Sicherstellungszuschlägen für Praxen vorgesehen. Auch hier hatte sich die KZBV dafür eingesetzt, dass die Vergütung zur Hälfte von den Krankenkassen mitgetragen wird.
Auch im zahnärztlichen Bereich Unterversorgung möglich
Dr. Wolfgang Eßer, Vorstandsvorsitzender der KZBV, erklärte: „Aufgrund des demografischen Wandels kann es in den kommenden Jahren auch im zahnärztlichen Bereich unter Umständen zu lokaler Unterversorgung kommen, insbesondere in ländlichen oder strukturschwachen Gegenden. Wir wollen aber nicht warten, bis sprichwörtlich das ‚Kind in den Brunnen‘ gefallen ist, sondern alles tun, um ein solches Szenario gar nicht erst Wirklichkeit werden zu lassen. Wir wollen handeln und drohende Unterversorgung im Interesse der Patientinnen und Patienten schon jetzt proaktiv bekämpfen.“
Man begrüße, dass die Politik dem Vorschlag gefolgt sei, der zahnärztlichen Selbstverwaltung mit diesem Gesetz Steuerungsinstrumente zur Sicherstellung der Versorgung an die Hand zu geben. Deren optionale Anwendung sowie der präventive Ansatz bei der Ausgestaltung der vorgesehenen Regelung sei dabei besonders wichtig. Dies ermöglich den KZVen der Länder zielorientierte und bedarfsgerechte Lösungen, um den gesetzlichen Sicherstellungsauftrag zu gewährleisten.
Die KZVen und die KZBV hatten sich schon länger bemüht, die Sicherstellungsinstrumente der KVen als Option ebenfalls gesetzlich zugestanden zu bekommen. Beim Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) war das noch nicht zum Tragen gekommen. Zuletzt hatten der KZBV-Vorstand und die Delegierten der Vertreterversammlung im November 2019 in Berlin Bundesgesundheitsminister Jens Spahn aufgefordert, den Zahnärzten diese Instrumente zugänglich zu machen. Ende 2019 wurde bekannt, dass eine entsprechende gesetzliche Regelung in Vorbereitung sei.
Wenn die Regelung so in Kraft tritt, könnten KZVen aus dem Mitteln des neuen Strukturfonds zum Beispiel Praxen in unterversorgten Gebieten besonders unterstützen oder allein oder mit anderen Trägern eigene Praxen betreiben, wenn sich in einem unterversorgten Gebiet keine Zahnärztin oder kein Zahnarzt findet, der sich dort (auch mit Unterstützung) niederlassen möchte.
Gesetz soll Intensivpflege neu regeln
Das Gesetz ist im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig und soll laut Bundesgesundheitsministerium im Sommer in Kraft treten. Zu den eigentlichen gesetzlichen Regelungen, vor allem zur Intensivpflege bei Beatmungspatienten, gab es im Vorfeld viel Kritik und Auseinandersetzungen. Das Gesetz schafft erstmals einen Anspruch auf eine außerklinische Intensivpflege und soll Fehlanreize, zum Beispiel bei Beatmungspatienten, beseitigen. Bundesgesundheitsminister Jens Spahn erklärte dazu: „Die Versorgung von Intensiv-Pflegebedürftigen soll dort stattfinden können, wo sie am besten für alle Beteiligten geleistet werden kann. Sie darf keine Frage des Geldbeutels sein. Deswegen wird es erstmals Qualitätsvorgaben für die Intensivpflege zu Hause geben, die Intensivpflege in stationären Einrichtungen wird endlich bezahlbar. Und Krankenhäuser und Heime verpflichten wir, wenn immer möglich, ihre Patienten von den Beatmungsgeräten zu entwöhnen. Niemand soll nur wegen der falschen finanziellen Anreize länger künstlich beatmet werden als unbedingt nötig. So stärken wir mit einer Reihe von Maßnahmen die Versorgung gerade der Patienten, die oftmals nicht mehr für sich selbst die Stimme erheben können.“ Mehr Informationen dazu auf der Internetseite des BMG.