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RA Dr. Karl-Heinz Schnieder und RA Björn Papendorf mit einem ersten Blick auf Änderungen für die Ärzteschaft

Am 24. Juli ist der Referentenentwurf zum Terminservice- und Versorgungsgesetz – kurz: TSVG – veröffentlicht worden. Auch wenn noch nicht feststeht, welche Regelungen tatsächlich am Ende des Gesetzgebungsverfahrens verabschiedet werden, lohnt sich dennoch ein erster Blick. Denn abseits der in breiter medialer Öffentlichkeit bereits angeklungenen Erhöhung der Sprechstundenverpflichtung von 20 auf 25 Stunden enthält der Entwurf für die Ärzteschaft zahlreiche Änderungen. Der folgende Beitrag soll ein erstes Schlaglicht ohne Anspruch auf Vollständigkeit auf das Gesetz werfen.

Aussetzung von Zulassungsbeschränkungen

Ein erster Paukenschlag ist die angestrebte bundesweite Aussetzung der Bedarfsplanung für die Facharztrichtungen Rheumatologie, Kinderheilkunde sowie Psychiatrie und Psychotherapie. In einer Übergangszeit vom Inkrafttreten des Gesetzes bis zum 1. Juli 2019 sollen angeordnete Zulassungsbeschränkungen bei der Neuzulassung keine Anwendung finden. Fachärzte können sich damit ohne Zulassungsbeschränkungen bundesweit niederlassen, sofern sie in den letzten fünf Jahren nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilgenommen haben. So soll einer denkbaren Verlegung bestehender Zulassungen in attraktivere Regionen entgegengewirkt werden.

Daneben sollen in ländlichen Gebieten die Zulassungssperren für die Neuniederlassung insgesamt entfallen. Welche Gebiete hierunter fallen, muss jedoch unter Mitwirkung der obersten Landesbehörden erst noch festgelegt werden. Neben der lokalen ärztlichen Versorgungslage soll hierbei auch die infrastrukturelle Gesamtsituation Berücksichtigung finden.

Neuerungen und Klarstellungen für das MVZ

Das TSVG setzt es sich zunächst zum Ziel, bestehende Unklarheiten in der aktuellen Verwaltungspraxis zu beseitigen und die Grundlage für eine bundeseinheitliche Anwendung zu schaffen. Dies ist begrüßenswert. So wird klargestellt, dass auch eine Träger-GmbH mehrere MVZ tragen kann und hier nicht je MVZ eine neue GmbH zu gründen ist.

Gesellschafter, die zugunsten einer Anstellung in ihrem MVZ auf die eigene Zulassung verzichtet haben, haben darüber hinaus nun zukünftig die Möglichkeit, ihren Gesellschaftsanteil leichter auf einen neuen Arzt zu übertragen. Die sogenannte „Gründereigenschaft“ wird nun auch im Fall des Eintritts in die Anstellung auf den Nachfolger übertragen, wenn die Gesellschaftsanteile übernommen werden und der neue Gesellschafter weiterhin im MVZ tätig ist. Damit hat der Gesetzgeber in einem der größten praktischen Probleme der Nachfolge im MVZ dankenswerterweise mit einem pragmatischen Ansatz Klarheit geschaffen.

Grenze bei nicht-ärztlichen Dialyseleistungen

Während daneben im unterversorgten Gebiet auch anerkannte Praxisnetze die MVZ-Gründereigenschaft erhalten sollen, wird diese bei Erbringern nicht-ärztlicher Dialyseleistungen zukünftig auf fachbezogene medizinische Versorgungszentren beschränkt. So soll der Einfluss von Kapitalinvestoren zurückgedrängt werden. Da aber nach wie vor die Möglichkeit der MVZ-Gründung über den Erwerb zugelassener Krankenhäuser besteht, ist zweifelhaft, ob dies auf finanzstarke Investoren überhaupt Einfluss haben wird. Die Intention des Gesetzgebers – auch mit Blick auf zukünftige Änderungen in diesem Bereich – wird jedoch klar.

Nachbesetzungen angestellter Zulassungen

Neben den zuvor dargestellten weitgehend positiven Änderungen enthält der Referentenentwurf indes auch eine Neuerung im Bereich der Nachbesetzung angestellter Vertragsarztsitze, die man getrost als nukleare Option der Zulassungsgremien bezeichnen darf. Denn während bislang auch im gesperrten Bereich der Praxisinhaber jederzeit die Möglichkeit hatte, den angestellten Vertragsarztsitz bei Ausscheiden des Mitarbeiters neu zu besetzen, hat nunmehr vor einer solchen Nachbesetzung der Zulassungsausschuss zu prüfen, ob Bedarf für die Nachbesetzung besteht. Über etwaige Privilegierungen oder Entschädigungszahlungen, wie man es aus der Systematik der Ausschreibung zur Nachbesetzung kennt, schweigt sich der Gesetzesentwurf aus. Dies dürfte die Planungssicherheit größerer Praxen und MVZs nicht unwesentlich beeinträchtigen, so dass insbesondere der zukünftigen Verwaltungs- und Spruchpraxis hier maßgebliches Gewicht zukommen dürfte.

Auch wenn es in Zeiten zunehmender vertragsärztlicher Versorgung in Anstellung aus Gründen der Versorgungssteuerung und Bedarfsplanung nachvollziehbar ist, dass sich der Gesetzgeber auch in diesem Bereich Instrumente zum Abbau einer Überversorgung vorbehalten möchte, wäre zumindest auch in diesen Fällen die Normierung von Privilegierungstatbeständen für langjährige Anstellungsverhältnisse sowie eine Entschädigungspflicht angezeigt. Denn der Entzug einer angestellten Zulassung trifft eine Praxis nicht weniger hart als der Wegfall einer Zulassung auf der Gesellschafterebene einer Berufsausübungsgemeinschaft.

Hier wird ein besonderes Augenmerk auf den weiteren Gang des Gesetzgebungsverfahrens zu legen sein, um Licht auch in diese bislang noch dunkle Ecke zu bringen.

Dr. Karl-Heinz Schnieder, Björn Papendorf, Münster

Dr. Karl-Heinz Schnieder ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht und Mediator (cfm). Nach seinen Studium war er zwei Jahre als Referatsleiter Recht der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe tätig, seit 1994 ist er als Rechtsanwalt zugelassen.
Schnieder ist Geschäftsführender Partner der Rechtsanwaltskanzlei „kwm, kanzlei für wirtschaft und medizin“ mit Standorten in Münster, Berlin, Hamburg, Hannover, Bielefeld, Essen. Er ist Lehrbeauftragter der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster und der privaten Hochschule für Logistik und Wirtschaft, SRH Hamm. Schnieder ist auch als Autor und Referent tätig mit zahlreichen Publikationen zum Arzt-, Zahnarzt- und Tierarztrecht und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltsverein; der Deutschen Gesellschaft für Kassenarztrecht e.V. und der Deutschen Gesellschaft für Recht und Politik im Gesundheitswesen.
Neben seiner juristischen Tätigkeit ist er auch Initiator und Gründer der Gesundheitsregion-Stadt e.V., medizinische Netzwerke in Deutschland mit zurzeit zehn Gesundheitsregionen in Deutschland www.gesundheitsregion-deutschland.de. Kontakt zum Autor unter schnieder@kwm-rechtsanwaelte.de.
Foto: kwm


 

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Titelbild: Quintessence News
Quelle: KWM Rechtsanwälte, Münster Politik

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