0,00 €
Zum Warenkorb
  • Quintessence Publishing Deutschland
Filter
1853 Views

RA Dr. Karl-Heinz Schnieder und RA Björn Papendorf mit einem ersten Blick auf Änderungen für die Ärzteschaft

Am 24. Juli ist der Referentenentwurf zum Terminservice- und Versorgungsgesetz – kurz: TSVG – veröffentlicht worden. Auch wenn noch nicht feststeht, welche Regelungen tatsächlich am Ende des Gesetzgebungsverfahrens verabschiedet werden, lohnt sich dennoch ein erster Blick. Denn abseits der in breiter medialer Öffentlichkeit bereits angeklungenen Erhöhung der Sprechstundenverpflichtung von 20 auf 25 Stunden enthält der Entwurf für die Ärzteschaft zahlreiche Änderungen. Der folgende Beitrag soll ein erstes Schlaglicht ohne Anspruch auf Vollständigkeit auf das Gesetz werfen.

Aussetzung von Zulassungsbeschränkungen

Ein erster Paukenschlag ist die angestrebte bundesweite Aussetzung der Bedarfsplanung für die Facharztrichtungen Rheumatologie, Kinderheilkunde sowie Psychiatrie und Psychotherapie. In einer Übergangszeit vom Inkrafttreten des Gesetzes bis zum 1. Juli 2019 sollen angeordnete Zulassungsbeschränkungen bei der Neuzulassung keine Anwendung finden. Fachärzte können sich damit ohne Zulassungsbeschränkungen bundesweit niederlassen, sofern sie in den letzten fünf Jahren nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilgenommen haben. So soll einer denkbaren Verlegung bestehender Zulassungen in attraktivere Regionen entgegengewirkt werden.

Daneben sollen in ländlichen Gebieten die Zulassungssperren für die Neuniederlassung insgesamt entfallen. Welche Gebiete hierunter fallen, muss jedoch unter Mitwirkung der obersten Landesbehörden erst noch festgelegt werden. Neben der lokalen ärztlichen Versorgungslage soll hierbei auch die infrastrukturelle Gesamtsituation Berücksichtigung finden.

Neuerungen und Klarstellungen für das MVZ

Das TSVG setzt es sich zunächst zum Ziel, bestehende Unklarheiten in der aktuellen Verwaltungspraxis zu beseitigen und die Grundlage für eine bundeseinheitliche Anwendung zu schaffen. Dies ist begrüßenswert. So wird klargestellt, dass auch eine Träger-GmbH mehrere MVZ tragen kann und hier nicht je MVZ eine neue GmbH zu gründen ist.

Gesellschafter, die zugunsten einer Anstellung in ihrem MVZ auf die eigene Zulassung verzichtet haben, haben darüber hinaus nun zukünftig die Möglichkeit, ihren Gesellschaftsanteil leichter auf einen neuen Arzt zu übertragen. Die sogenannte „Gründereigenschaft“ wird nun auch im Fall des Eintritts in die Anstellung auf den Nachfolger übertragen, wenn die Gesellschaftsanteile übernommen werden und der neue Gesellschafter weiterhin im MVZ tätig ist. Damit hat der Gesetzgeber in einem der größten praktischen Probleme der Nachfolge im MVZ dankenswerterweise mit einem pragmatischen Ansatz Klarheit geschaffen.

Grenze bei nicht-ärztlichen Dialyseleistungen

Während daneben im unterversorgten Gebiet auch anerkannte Praxisnetze die MVZ-Gründereigenschaft erhalten sollen, wird diese bei Erbringern nicht-ärztlicher Dialyseleistungen zukünftig auf fachbezogene medizinische Versorgungszentren beschränkt. So soll der Einfluss von Kapitalinvestoren zurückgedrängt werden. Da aber nach wie vor die Möglichkeit der MVZ-Gründung über den Erwerb zugelassener Krankenhäuser besteht, ist zweifelhaft, ob dies auf finanzstarke Investoren überhaupt Einfluss haben wird. Die Intention des Gesetzgebers – auch mit Blick auf zukünftige Änderungen in diesem Bereich – wird jedoch klar.

Nachbesetzungen angestellter Zulassungen

Neben den zuvor dargestellten weitgehend positiven Änderungen enthält der Referentenentwurf indes auch eine Neuerung im Bereich der Nachbesetzung angestellter Vertragsarztsitze, die man getrost als nukleare Option der Zulassungsgremien bezeichnen darf. Denn während bislang auch im gesperrten Bereich der Praxisinhaber jederzeit die Möglichkeit hatte, den angestellten Vertragsarztsitz bei Ausscheiden des Mitarbeiters neu zu besetzen, hat nunmehr vor einer solchen Nachbesetzung der Zulassungsausschuss zu prüfen, ob Bedarf für die Nachbesetzung besteht. Über etwaige Privilegierungen oder Entschädigungszahlungen, wie man es aus der Systematik der Ausschreibung zur Nachbesetzung kennt, schweigt sich der Gesetzesentwurf aus. Dies dürfte die Planungssicherheit größerer Praxen und MVZs nicht unwesentlich beeinträchtigen, so dass insbesondere der zukünftigen Verwaltungs- und Spruchpraxis hier maßgebliches Gewicht zukommen dürfte.

Auch wenn es in Zeiten zunehmender vertragsärztlicher Versorgung in Anstellung aus Gründen der Versorgungssteuerung und Bedarfsplanung nachvollziehbar ist, dass sich der Gesetzgeber auch in diesem Bereich Instrumente zum Abbau einer Überversorgung vorbehalten möchte, wäre zumindest auch in diesen Fällen die Normierung von Privilegierungstatbeständen für langjährige Anstellungsverhältnisse sowie eine Entschädigungspflicht angezeigt. Denn der Entzug einer angestellten Zulassung trifft eine Praxis nicht weniger hart als der Wegfall einer Zulassung auf der Gesellschafterebene einer Berufsausübungsgemeinschaft.

Hier wird ein besonderes Augenmerk auf den weiteren Gang des Gesetzgebungsverfahrens zu legen sein, um Licht auch in diese bislang noch dunkle Ecke zu bringen.

Dr. Karl-Heinz Schnieder, Björn Papendorf, Münster

Dr. Karl-Heinz Schnieder ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht und Mediator (cfm). Nach seinen Studium war er zwei Jahre als Referatsleiter Recht der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe tätig, seit 1994 ist er als Rechtsanwalt zugelassen.
Schnieder ist Geschäftsführender Partner der Rechtsanwaltskanzlei „kwm, kanzlei für wirtschaft und medizin“ mit Standorten in Münster, Berlin, Hamburg, Hannover, Bielefeld, Essen. Er ist Lehrbeauftragter der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster und der privaten Hochschule für Logistik und Wirtschaft, SRH Hamm. Schnieder ist auch als Autor und Referent tätig mit zahlreichen Publikationen zum Arzt-, Zahnarzt- und Tierarztrecht und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltsverein; der Deutschen Gesellschaft für Kassenarztrecht e.V. und der Deutschen Gesellschaft für Recht und Politik im Gesundheitswesen.
Neben seiner juristischen Tätigkeit ist er auch Initiator und Gründer der Gesundheitsregion-Stadt e.V., medizinische Netzwerke in Deutschland mit zurzeit zehn Gesundheitsregionen in Deutschland www.gesundheitsregion-deutschland.de. Kontakt zum Autor unter schnieder@kwm-rechtsanwaelte.de.
Foto: kwm


 

Weitere Beiträge zum TSVG


„Wir beobachten diese fatale Entwicklung mit Sorge“


An entscheidender Stelle nicht genug


KfO mehrkostenfähig, Punktwertdegression entfällt, höhere ZE-Festzuschüsse ab 2021


Titelbild: Quintessence News
Reference: KWM Rechtsanwälte, Münster Politik

AdBlocker active! Please take a moment ...

Our systems reports that you are using an active AdBlocker software, which blocks all page content to be loaded.

Fair is fair: Our industry partners provide a major input to the development of this news site with their advertisements. You will find a clear number of these ads at the homepage and on the single article pages.

Please put www.quintessence-publishing.com on your „adblocker whitelist“ or deactivate your ad blocker software. Thanks.

More news

  
22. Nov 2024

Kurz und knapp

Kurznachrichten und Informationen aus der (dentalen) Welt – November 2024
22. Nov 2024

ZFA-Tarifrunde ist gestartet

vmf: ZFA-Durchschnittsgehalt liegt unterhalb der Angemessenheitsschwelle der Europäischen Mindestlohnrichtlinie
18. Nov 2024

Die Anliegen der aktiven Zahnärzteschaft vertreten

Die verkleinerte Bundesversammlung sollte nun auch jünger und repräsentativer für die Zahnärztinnen und Zahnärzte in der Praxis werden
18. Nov 2024

„Wir müssen gemeinsam agieren“

Bundesversammlung der Bundeszahnärztekammer beschließt Verkleinerung – neue Weiterbildungsordnung, GOZ und Resolutionen
18. Nov 2024

Etablierung eines positiven, vertrauensvollen Arbeitsumfelds

BZÄK-Statement zur Bindung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Zahnarztpraxen
14. Nov 2024

Nicht davon abhalten lassen, in die Selbstständigkeit zu gehen

Gesundheitspolitik, Spielräume der Standespolitik und Angebote für den Nachwuchs: der KZVB-Vorstandsvorsitzende Martin Hendges zu Gast bei „Dental Minds“
14. Nov 2024

30 Jahre VDDS – ein Grund zum Feiern

Ein Rückblick auf drei Jahrzehnte Softwareentwicklung und Arbeit im Dienst der deutschen Zahnmedizin
11. Nov 2024

Die Ampel scheitert im Gesundheitswesen am schlechten Management des Ministers

Noch stehen Sieger und Verlierer des Ampel-Endes nicht fest und auch Karl Lauterbach ist noch nicht für immer Geschichte – die Kolumne von Dr. Uwe Axel Richter