Quecksilberhaltiges Amalgam als Füllungsmaterial in der Zahnmedizin steht in der Europäischen Union vor dem Aus. Ab 2025 soll der vollständige Ausstieg beginnen, ab dann darf in der EU auch kein Dentalamalgam mehr hergestellt und exportiert werden. Die Europäische Kommission hat am 14. Juli 2023 einen entsprechenden Vorschlag zur Überarbeitung der Quecksilberverordnung angenommen.
Damit sollen die EU-Bürger und die Umwelt vor giftigem Quecksilber geschützt werden. Mit der Überarbeitung der Quecksilberverordnung wird die Verwendung von Dentalamalgam, für das derzeit in der EU laut EU-Kommission jährlich 40 Tonnen Quecksilber verbraucht werden, vollständig verboten. Außerdem werden die Herstellung und die Ausfuhr bestimmter quecksilberhaltiger Produkte, wie Lampen, verboten.
Der Vorschlag der Kommission wurde parallel zu einem delegierten Rechtsakt angenommen, mit dem die Überarbeitung der Quecksilberverordnung an die Beschlüsse der vierten Konferenz der Vertragsparteien (COP4) des Minamata-Übereinkommens angepasst wurde, heißt es in der Presseinformation der EU-Kommission zum Beschluss.
Die überarbeitete Quecksilberverordnung
Die überarbeitete Quecksilberverordnung zielt auf die letzten absichtlichen Verwendungszwecke von Quecksilber in einer Vielzahl von Produkten in der EU ab und steht im Einklang mit den Verpflichtungen, die die EU im Rahmen ihres Ziels „Null Verschmutzung“ eingegangen ist. Sie legt Regeln fest, die die EU auf den Weg zur ersten quecksilberfreien Wirtschaft bringen.
- Beginn des vollständigen Ausstiegs aus der Verwendung von Dentalamalgam ab dem 1. Januar 2025 angesichts praktikabler quecksilberfreier Alternativen (mit dem Ziel, den Ausstieg bis 2030 abzuschließen, so die Papiere der EU-Kommission). Damit sollen die Exposition des Menschen und die Umweltbelastung verringert werden.
- Verbot der Herstellung und der Ausfuhr von Dentalamalgam aus der EU ab 1. Januar 2025.
- Einführung eines Verbots der Herstellung und Ausfuhr von sechs weiteren quecksilberhaltigen Lampen ab 1. Januar 2026 und 1. Januar 2028 (je nach Lampentyp).
Umsetzung des Minamata-Abkommens
Mit dem im Rahmen der Quecksilberverordnung erlassenen delegierten Rechtsakt werden die auf der vierten Konferenz der Vertragsparteien (2022) des Minamata-Übereinkommens gefassten Beschlüsse in EU-Recht umgesetzt, indem ein Verbot der Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr von acht weiteren quecksilberhaltigen Produkten, einschließlich quecksilberhaltiger Lampen und nicht-elektrischer Geräte, eingeführt wird, so die Kommission. Das Minamata-Übereinkommen ist der wichtigste internationale Rechtsrahmen für den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor anthropogenen Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber in Luft, Wasser und Boden. Wie die Quecksilberverordnung behandelt es den gesamten Lebenszyklus von Quecksilber, vom primären Quecksilberabbau bis zur Entsorgung von Quecksilberabfällen.
Dem Europaparlament und Rat zugeleitet
Die überarbeitete Quecksilberverordnung muss nun im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens vom Europäischen Parlament und vom Rat genehmigt werden. Der delegierte Rechtsakt wird dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung übermittelt.
Das Minamata-Übereinkommen ist am 16. August 2017 in Kraft getreten und wurde bisher von der Europäischen Union und 143 Ländern, darunter alle EU-Mitgliedstaaten, ratifiziert. Die fünfte Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Minamata-Übereinkommens über Quecksilber (COP-5) wird vom 30. Oktober bis zum 3. November 2023 in Genf, Schweiz, stattfinden.
Zahnärzte für Erhalt von Amalgam als Füllungsmaterial
Die Bundeszahnärztekammer hat sich ebenso die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung immer wieder für den Erhalt von Amalgam als Füllungsmaterial in der Zahnmedizin ausgesprochen und in Brüssel entsprechende Stellungnahmen vorgelegt. Auch der Council of European Dentists hatte pro für Amalgam positioniert. Dentalamalgam darf nach der EU-Quecksilberverordnung schon seit 1. Juli 2018 grundsätzlich nicht mehr für zahnärztliche Behandlungen von Milchzähnen, von Kindern unter 15 Jahren und von schwangeren oder stillenden Patientinnen verwendet werden. Eine Ausnahme von der Regelung besteht nur dann, wenn der Zahnarzt eine solche Behandlung wegen spezifischer medizinischer Erfordernisse als zwingend notwendig erachtet, heißt es in der Information der KZBV dazu.