0,00 €
Zum Warenkorb
  • Quintessence Publishing Deutschland
Filter
8639 Aufrufe

Position zum Urteil des OLG Frankfurt (Main), dass keine Bindung einer MVZ GmbH an die GOÄ sieht

(c) Wetzkaz Graphics/Shutterstock.com

In der vergangenen Woche hat ein Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) für Verunsicherung gesorgt, der auch für die Anwendung der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) herangezogen werden könnte. Bekannt gemacht wurde der Beschluss über die „Sonder-GOZette“ der ZA – Zahnärztliche Abrechnungsgesellschaft AG/Zahnärztliche Abrechnungsgenossenschaft vom 8. Januar 2024.

Dabei geht es um einen Beschluss des OLG Frankfurt vom 21. September 2023 (Az.: 6 W 69/23) zur Anwendung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Intention der ärztlichen und zahnärztlichen Gebührenordnung ist es, als Marktverhaltensregelungen im Sinne des Paragrafen 3a des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) einerseits die Zahlungspflichtigen vor überhöhten Honorarforderungen zu schützen und andererseits Zahnärzte vor einem ruinösen Vergütungswettbewerb mit nachteiligen Folgen auch für die Patienten zu bewahren, wie auch „Die ZA” schreibt. (Das vollständige Urteil liegt noch nicht öffentlich vor, es gibt bislang kurze nur Auszüge/Kommentare.)

MVZ sollen laut OLG Honorar frei nach BGB vereinbaren können

„Das Oberlandesgericht sieht die Verpflichtung zur Anwendung der GOÄ ausschließlich im vertraglichen Verhältnis zwischen Ärzten und Patienten. Medizinische Versorgungszentren hingegen, die von Kapitalgesellschaften oder Ärzten in der Rechtsform von Gesellschaften mit beschränkter Haftung betrieben werden, seien nicht daran gehindert, das Honorar unabhängig von der GOÄ frei auf Grundlage von Paragraf 630a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu vereinbaren.

Da dieser Beschluss sich zwanglos auf die GOZ übertragen lässt, sind die denkbaren Folgen für den zahnärztlichen Berufsstand und die Patienten aktuell nicht seriös einzuschätzen“, schreibt „Die ZA“. Nach Auffassung des OLG Frankfurt dürften MVZ GmbH dann auch Pauschalhonorare vereinbaren, was Ärzten/Zahnärzten versagt ist.

BZÄK vertritt gegenteilige Auffassung

Die Bundeszahnärztekammer bezog auf Nachfrage von Quintessence News wie folgt dazu Stellung: „Die Bundeszahnärztekammer geht – anders als das OLG Frankfurt – davon aus, dass der Wortlaut der GOZ die Leistungen einer MVZ GmbH gerade nicht ausschließt.“ Das Gegenteil sei der Fall. „In Paragraf 1 Absatz 1 GOZ heißt es nämlich: ‚Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Zahnärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.‘

Leistungen werden immer von Zahnärzten erbracht

Damit stelle die GOZ auf die zahnärztliche Leistung ab und gerade nicht auf die Frage, wer diese Leistung abrechnet, so die BZÄK. „Denn auch in einer juristischen Person, wie einer MVZ GmbH werden zahnärztliche Leistungen durch Zahnärzte erbracht. Immer dann, wenn diese Leistungen gegenüber einem Patienten erbracht und abgerechnet werden, ist der Anwendungsbereich der GOZ eröffnet“, erklärt die BZÄK.

Schutzzweck der GOZ wichtig

„Im Übrigen wäre eine andere Sichtweise auch nicht mit den Zielen und dem Schutzzweck der GOZ zu vereinbaren. Schutzzweck dieser gesetzlichen Abrechnungsgrundlage ist die Transparenz und der Patientenschutz. Davon ausgehend ist bei der Anwendbarkeit auch nicht zwischen der Rechtsform, mit welcher der Zahnarzt seine Leistungen erbringt, zu differenzieren“, so die BZÄK, und verweist auf die Verordnungsbegründung (Bundestagsdrucksache 276/87, Seite 42). Dort heiße es deshalb auch, dass die GOZ „die Abrechnungsgrundlage für die privatzahnärztlichen Leistungen“ darstelle. „Sobald ambulante Zahnheilkunde erbracht wird, kann diese nur auf Grundlage der GOZ erbracht werden, unabhängig davon, wer Vertragspartner des Patienten ist“, so die BZÄK.

„Gehen davon aus, dass sich fehlerhafte Rechtsauffassung nicht durchsetzt“

Mit diesen Argumenten setze sich das OLG aber gar nicht auseinander, so die BZÄK. „Wir gehen daher davon aus, dass sich die in dem Urteil zum Ausdruck kommende fehlerhafte Rechtsauffassung nicht durchsetzt. Im Übrigen werden wir die Entscheidung des OLG Frankfurt auswerten, mögliche Konsequenzen prüfen und klären, ob und wie gegebenenfalls. eine gesetzgeberische Klarstellung erforderlich ist.“

Paragraf 1 Absatz 1 GOZ
„Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Zahnärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.“
 

Paragraf 630a Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
„Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.“

Quelle: Quintessence News Politik Dokumentation Praxis Abrechnung

Adblocker aktiv! Bitte nehmen Sie sich einen Moment ...

Unser System meldet, dass Sie eine aktive AdBlocker-Software verwenden, die verhindert dass alle Seiteninhalte geladen werden können.

Fair geht vor: Unsere Partner aus der Industrie tragen durch ihre Anzeigen einen maßgeblichen Teil zum Betreiben dieser Newsseite bei. Diese finden Sie in überschaubarer Anzahl auf der Startseite sowie den einzelnen Artikelseiten.

Bitte setzen Sie www.quintessence-publishing.com auf Ihre „AdBlocker Whitelist“ oder deaktivieren Ihre AdBlocker Software. Danke.

Weitere Nachrichten

  
18. Nov. 2024

Die Anliegen der aktiven Zahnärzteschaft vertreten

Die verkleinerte Bundesversammlung sollte nun auch jünger und repräsentativer für die Zahnärztinnen und Zahnärzte in der Praxis werden
18. Nov. 2024

Kurz und knapp

Kurznachrichten und Informationen aus der (dentalen) Welt – November 2024
18. Nov. 2024

„Wir müssen gemeinsam agieren“

Bundesversammlung der Bundeszahnärztekammer beschließt Verkleinerung – neue Weiterbildungsordnung, GOZ und Resolutionen
18. Nov. 2024

Etablierung eines positiven, vertrauensvollen Arbeitsumfelds

BZÄK-Statement zur Bindung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Zahnarztpraxen
14. Nov. 2024

Nicht davon abhalten lassen, in die Selbstständigkeit zu gehen

Gesundheitspolitik, Spielräume der Standespolitik und Angebote für den Nachwuchs: der KZVB-Vorstandsvorsitzende Martin Hendges zu Gast bei „Dental Minds“
14. Nov. 2024

30 Jahre VDDS – ein Grund zum Feiern

Ein Rückblick auf drei Jahrzehnte Softwareentwicklung und Arbeit im Dienst der deutschen Zahnmedizin
11. Nov. 2024

Die Ampel scheitert im Gesundheitswesen am schlechten Management des Ministers

Noch stehen Sieger und Verlierer des Ampel-Endes nicht fest und auch Karl Lauterbach ist noch nicht für immer Geschichte – die Kolumne von Dr. Uwe Axel Richter
11. Nov. 2024

„Die Bilanz der Ampel-Koalition ist mehr als dürftig“

Ärzte- und Zahnärzteschaft schauen skeptisch auf Ampel-Bilanz im Gesundheitsbereich und erwarten Stillstand bei Gesetzgebungsverfahren