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Kritik des Bundesrechnungshofs zurückgewiesen – KZBV verweist auf Leistungskatalog und Vereinbarungen zur KfO

(c) BDK/axentis.de

Der Berufsverband der Deutschen Kieferorthopäden (BDK) sieht die Kritik des Bundesrechnungshofs in Bezug auf die in der Gesetzlichen Krankenversicherung erbrachte kieferorthopädische Versorgung als weitgehend ungerechtfertigt an. Allein im Punkt einer generell unzureichenden Versorgungsforschung auch in der Kieferorthopädie könne man der Bonner Behörde folgen.

„Wir sind schon sehr überrascht davon, mit welcher Leichtigkeit der Bundesrechnungshof einem seit langem etablierten Fachgebiet der Zahnheilkunde die Existenzberechtigung abspricht. Die geäußerte Kritik des Bundesrechnungshofes kann der BDK nur sehr partiell nachvollziehen, weite Teile sehen wir jedoch kritisch“, so Dr. Hans-Jürgen Köning, 1. Bundesvorsitzender des BDK.

Zu wenig Versorgungsforschung, aber medizinischer Nutzen klar

Im Grunde nachvollziehbar ist für den BDK der Aspekt, im Bereich der Kieferorthopädie existiere zu wenig Versorgungsforschung. Aber: „Der medizinische Nutzen kieferorthopädischer Behandlungen steht nach unserer Auffassung keinesfalls in Frage.“, so König. Es existierten ausreichend Studien, die diesen wissenschaftlich belegten, auch sei die Deutsche Gesellschaft für Kieferorthopädie (DGKFO) mit der Bewertung der Evidenz dieser Studien befasst.

Vorwurf der mangelnden Transparenz nicht nachvollziehbar

„Rein zahnmedizinisch bleibt es aber bei der Feststellung, dass Zahn- und Kieferfehlstellungen Krankheiten darstellen, die der zahnärztlichen Behandlung bedürfen“, betont der BDK-Bundesvorsitzende. Nicht nachvollziehbar sei für den BDK die Kritik, dass „das Bundesgesundheitsministerium/BMG und die Krankenkassen kaum Einblick hatten, mit welchen kieferorthopädischen Leistungen Patientinnen und Patienten konkret versorgt wurden.“ Die Krankenkassen genehmigten schließlich jede kieferorthopädische Behandlung auf der Grundlage eines Behandlungsplans, in dem Diagnose, Art und Umfang der Behandlung etc. aufgeführt seien.

Bema nach wie vor standardgerecht

Ausgabensteigerungen seien auf höhere Punktwerte, nicht auf Leistungsausweitungen zurückzuführen. Eine Aufnahme weiterer Leistungen in den Bema sei nicht nötig und wünschenswert, da dieser nach wie vor standardgerecht sei und eine ausreichende, wirtschaftliche und notwendige Versorgung der Versicherten gewährleiste, so der BDK.

Daten zu Zusatzleistungen dürfen Behandlungsverhältnis nicht verlassen

„Kritisch – und unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten hoch problematisch – bewertet der BDK auch die Forderung des BRH nach vollständiger Transparenz von Zusatzleistungen: Es muss gewährleistet bleiben, dass Entscheidungen des Patienten über individuelle Gesundheitsleistungen (IGEL- oder Zusatzleistungen) ausschließlich zwischen ihm und seinem behandelnden Arzt vereinbart werden. Daten hierüber dürfen das Behandlungsverhältnis nicht verlassen“, so Köning.

KZBV verweist auf Leistungskatalog und Vereinbarungen

Vonseiten der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) wird zur Kritik des Bundesrechnungshofs auf den Leistungskatalog der GKV und die bereits unter www.kzbv.de eingestellten Informationen verwiesen. „Kieferorthopädische Behandlungen sind ein wichtiger Bestandteil einer qualitativ hochwertigen und flächendeckenden zahnmedizinischen Versorgung. Es gibt jedoch durch den Gesetzgeber klare Vorgaben, welche Leistungen von gesetzlichen Krankenkassen – auch im Rahmen einer kieferorthopädischen Versorgung – übernommen werden müssen, und welche nicht. Die Zahnärzteschaft leistet ihre Versorgung im Rahmen dieser Vorgaben“, so die KZBV. Eine Ausweitung der Behandlung sei nicht zu erkennen: Anhand der Abrechnungshäufigkeiten der Bema-Position 5 (Kieferorthopädischer Behandlungsplan) lasse sich die Zahl der KfO-Neuversorgungen ableiten. Diese bewege sich seit dem Jahr 2008 im Bereich von 400.000 bis 420.000 Neuversorgungsfällen pro Jahr und sei damit annähernd stabil mit leicht steigender Tendenz. Dies spreche für die Funktionsfähigkeit des Einstufungsverfahrens der KfO-Fälle im Rahmen des Systems der Kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG).

Transparenz über mögliche Zusatzleistungen

Mit der Vereinbarung vom November 2016 zur kieferorthopädischen Behandlung bei Kassenpatienten hätten die KZBV und der BDK – in enger Abstimmung mit der Wissenschaft – hinsichtlich vertraglicher und darüberhinausgehender Leistungen und Kosten mehr Transparenz geschaffen, insbesondere über eventuell entstehende Zusatzkosten, die vom Patienten selbst getragen werden müssten. Ein zentraler Punkt ist die dafür notwendige Übereinkunft von Zahnarzt und Patient bei privatzahnärztlichen Leistungen sowie deren Abrechnung. Akzentuiert wird zudem der Anspruch einer qualitätsgesicherten Versorgung.

Vereinbarung mit den Kassen getroffen

Auf dieser Grundlage haben sich darüber hinaus die Partner der Bundesmantelverträge auf die Schaffung einer Regelung verständigt, wonach die von der Krankenkasse genehmigte Behandlungsplanung auch der Kassenzahnärztlichen Vereinigung zu übermitteln ist. Dadurch könnten eingereichte Abrechnungen künftig besser plausibilisiert werden, so die KZBV.

Mündigkeit und Wahlfreiheit der Patienten

Ziel sei es, „dass Patienten vollumfänglich einen selbstbestimmten Zugang zu kieferorthopädischen Behandlungen erhalten, die dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen. Die damit neu geschaffene Transparenz stärkt nachhaltig die Mündigkeit und Wahlfreiheit der Patienten“, heißt es.

Lesen Sie zu den Perspektiven der Kieferorthopädie im Zeitalter der Digitalisierung auch den Kommentar: „Die Digitalisierung der KfO wird nicht nur die KfO verändern“.

Titelbild: Dr. Hans-Jürgen Köning, 1. Bundesvorsitzender des BDK (Foto: BDK/axentis)
Kieferorthopädie Nachrichten Politik

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