Der Berufsverband der Deutschen Kieferorthopäden (BDK) sieht die Kritik des Bundesrechnungshofs in Bezug auf die in der Gesetzlichen Krankenversicherung erbrachte kieferorthopädische Versorgung als weitgehend ungerechtfertigt an. Allein im Punkt einer generell unzureichenden Versorgungsforschung auch in der Kieferorthopädie könne man der Bonner Behörde folgen.
Zu wenig Versorgungsforschung, aber medizinischer Nutzen klar
Im Grunde nachvollziehbar ist für den BDK der Aspekt, im Bereich der Kieferorthopädie existiere zu wenig Versorgungsforschung. Aber: „Der medizinische Nutzen kieferorthopädischer Behandlungen steht nach unserer Auffassung keinesfalls in Frage.“, so König. Es existierten ausreichend Studien, die diesen wissenschaftlich belegten, auch sei die Deutsche Gesellschaft für Kieferorthopädie (DGKFO) mit der Bewertung der Evidenz dieser Studien befasst.
Vorwurf der mangelnden Transparenz nicht nachvollziehbar
„Rein zahnmedizinisch bleibt es aber bei der Feststellung, dass Zahn- und Kieferfehlstellungen Krankheiten darstellen, die der zahnärztlichen Behandlung bedürfen“, betont der BDK-Bundesvorsitzende. Nicht nachvollziehbar sei für den BDK die Kritik, dass „das Bundesgesundheitsministerium/BMG und die Krankenkassen kaum Einblick hatten, mit welchen kieferorthopädischen Leistungen Patientinnen und Patienten konkret versorgt wurden.“ Die Krankenkassen genehmigten schließlich jede kieferorthopädische Behandlung auf der Grundlage eines Behandlungsplans, in dem Diagnose, Art und Umfang der Behandlung etc. aufgeführt seien.
Bema nach wie vor standardgerecht
Ausgabensteigerungen seien auf höhere Punktwerte, nicht auf Leistungsausweitungen zurückzuführen. Eine Aufnahme weiterer Leistungen in den Bema sei nicht nötig und wünschenswert, da dieser nach wie vor standardgerecht sei und eine ausreichende, wirtschaftliche und notwendige Versorgung der Versicherten gewährleiste, so der BDK.
Daten zu Zusatzleistungen dürfen Behandlungsverhältnis nicht verlassen
„Kritisch – und unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten hoch problematisch – bewertet der BDK auch die Forderung des BRH nach vollständiger Transparenz von Zusatzleistungen: Es muss gewährleistet bleiben, dass Entscheidungen des Patienten über individuelle Gesundheitsleistungen (IGEL- oder Zusatzleistungen) ausschließlich zwischen ihm und seinem behandelnden Arzt vereinbart werden. Daten hierüber dürfen das Behandlungsverhältnis nicht verlassen“, so Köning.
KZBV verweist auf Leistungskatalog und Vereinbarungen
Transparenz über mögliche Zusatzleistungen
Mit der Vereinbarung vom November 2016 zur kieferorthopädischen Behandlung bei Kassenpatienten hätten die KZBV und der BDK – in enger Abstimmung mit der Wissenschaft – hinsichtlich vertraglicher und darüberhinausgehender Leistungen und Kosten mehr Transparenz geschaffen, insbesondere über eventuell entstehende Zusatzkosten, die vom Patienten selbst getragen werden müssten. Ein zentraler Punkt ist die dafür notwendige Übereinkunft von Zahnarzt und Patient bei privatzahnärztlichen Leistungen sowie deren Abrechnung. Akzentuiert wird zudem der Anspruch einer qualitätsgesicherten Versorgung.
Vereinbarung mit den Kassen getroffen
Auf dieser Grundlage haben sich darüber hinaus die Partner der Bundesmantelverträge auf die Schaffung einer Regelung verständigt, wonach die von der Krankenkasse genehmigte Behandlungsplanung auch der Kassenzahnärztlichen Vereinigung zu übermitteln ist. Dadurch könnten eingereichte Abrechnungen künftig besser plausibilisiert werden, so die KZBV.
Mündigkeit und Wahlfreiheit der Patienten
Ziel sei es, „dass Patienten vollumfänglich einen selbstbestimmten Zugang zu kieferorthopädischen Behandlungen erhalten, die dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen. Die damit neu geschaffene Transparenz stärkt nachhaltig die Mündigkeit und Wahlfreiheit der Patienten“, heißt es.
Lesen Sie zu den Perspektiven der Kieferorthopädie im Zeitalter der Digitalisierung auch den Kommentar: „Die Digitalisierung der KfO wird nicht nur die KfO verändern“.