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Warum die Berechnung eines festsitzenden Retainers so kontrovers diskutiert wird (1)
(c) Bild: 3rdtimeluckystudio/shutterstock.com
Der Kern des Problems und die damit verbundenen Unsicherheiten bei der Berechnung, sind in einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Aktenzeichen 5 C 7.19 vom 26. Februar 2021) begründet. In diesem beihilferechtlichen Verfahren hat das Gericht entschieden, dass die Eingliederung eines festsitzenden Retainers keine eigenständige berechnungsfähige Leistung neben den regulären kieferorthopädischen Maßnahmen darstellt. Vielmehr sei sie eine besondere Ausführung der Retention – und damit von den Leistungen nach den GOZ-Nummern 6030 bis 6080 bereits erfasst.
Übersicht: Gerichtliche Instanzen
Weil es sich in diesem Fall ja „nur“ um einen Beihilfeberechtigten gehandelt hat und wir Missverständnisse vermeiden wollen, finden Sie nachfolgend eine Übersicht der verschiedenen Instanzen. BGH und BVerwG (blau) betreffen private Leistungen (GOZ und GOÄ), BSG (gelb) betrifft gesetzliche Leistungen (Bema).
(c) DAISY
Wie man sieht, stellt das BverwG die höchste Instanz innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Beihilferecht dar und entscheidet unter anderem darüber, ob bestimmte Leistungen als beihilfefähig anzusehen sind. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Berechnung eines Retainers als selbstständige Leistung für Beihilfeberechtigte nicht beihilfefähig und somit auch nicht erstattungsfähig ist.
Demgegenüber obliegt dem Bundesgerichtshof (BGH) als höchste Instanz der Zivilgerichtsbarkeit, die Klärung der Frage, ob eine bestimmte Leistung zusätzlich zu den Kernpositionen der GOZ (zum Beispiel die Nummern 6030 bis 6080) berechnungsfähig ist.
Achtung: Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BverwG) könnte sowohl für die nachgeordneten Verwaltungsgerichte richtungsweisend sein als auch Auswirkungen auf die zivilgerichtliche Rechtsprechung haben.
Aus welchem Grund sollte die Eingliederung eines Retainers mit den GOZ-Nrn. 6030 bis 6080 abgegolten sein? 🤔
Um den Hintergrund der Diskussion nachvollziehen zu können, ist zunächst eine Betrachtung der GOZ-Nummern 6030 bis 6080 wichtig.
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Die Bestimmungen zu den GOZ-Nummern 6030 bis 6080 (auch Kernpositionen genannt) enthalten unter anderem die Formulierung: „Die Maßnahmen … umfassen alle Leistungen zur Kieferumformung und Retention … innerhalb eines Zeitraums von bis zu vier Jahren, unabhängig von den angewandten Behandlungsmethoden oder den verwendeten Therapiegeräten.“
Damit soll die gleichzeitige Berechnung der Kernpositionen neben der Retainer-Eingliederung aber nicht ausgeschlossen werden. Vielmehr verfolgt die Bestimmung das Ziel, im Falle der Eingliederung eines festsitzenden Retainers die erneute Berechnung der Kernposition zu verhindern, weil in diesem Fall (statt der GOZ-Nummern 6030 bis 6080) die GOZ-Nummern 6210 (Kontrolle des Behandlungsverlaufs oder Weiterführung der Retention) berechnungsfähig ist.
Laut den Bestimmungen sind nur die GOZ-Nummern 6190 bis 6260 nicht neben den GOZ-Nummern 6030 bis 6080 berechnungsfähig. Da es sich bei der Bestimmung um eine abschließende Regelung handelt, ist eine Erweiterung auf darüber hinausgehende Leistungen – insbesondere auf die Eingliederung eines festsitzenden Retentionsgerätes – nicht zulässig, so das AG Hamburg-Barmbek (Aktenzeichen 815 C 200/06 zur GOZ 1988).
Weitere Urteile, die die Berechnung eines Retainers neben den Kernpositionen bestätigt haben:
AG Erlangen (Az. 5 C 1350/18) vom 5. Oktober 2020
AG Waiblingen (Az. 1 C 836/19) vom 26. November 2019
OVG Münster (Az. 1 A 2252/16) vom 23. November 2018
AG Wedding (Az. 7 C 186/16) vom 31. Juli 2018
Wie kann die Eingliederung eines Retainers berechnet werden?
Eine pauschale Empfehlung ist nicht möglich, denn jeder Zahnarzt und jede Zahnärztin hat die Freiheit aus den vier Berechnungsmöglichkeiten individuell zu entscheiden:
(c) DAISY
Welche Berechnungsart gewählt wird, sollte unbedingt auf einer betriebswirtschaftlich fundierten Kalkulation mit Blick auf den notwendigen Sollumsatz pro Stunde basieren. Die DAISY Akademie teilt die Meinung der Bundeszahnärztekammer (BZÄK), dass eine Honorarvereinbarung gemäß Paragraf 2 Absatz 1 und 2 GOZ (Variante 2) die rechtlich sicherste Berechnungsart darstellt:
Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer
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Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts überzeugt die BZÄK weder fachlich noch gebührenrechtlich. Die BZÄK hält an der Auffassung fest, dass gebührenrechtlich eine gesonderte Berechnung der Eingliederung eines festsitzenden Retainers neben den Kernpositionen zulässig ist. Lediglich aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt die BZÄK die Berücksichtigung des Mehraufwandes der Eingliederung eines festsitzenden Retainers bei der Gebührenbemessung der jeweiligen Grundleistung (GOZ-Nummern 6030 bis 6080) nach Paragraf 5 GOZ oder durch eine Vereinbarung nach Paragraf 2 GOZ.
Wie kann DIE DAISY bei derartigen Erstattungsproblemen Hilfe leisten?
Ganz einfach: Mit dem DAISY-Musterbrief-Manager lassen sich fundierte Stellungnahmen zu verschiedenen Erstattungsproblemen ganz einfach und blitzschnell zusammenstellen.
(1) Erstattungsproblematik suchen (Schlagwort/Gebührenposition eingeben, Suche nach Verzeichnis oder Fachbereich). (2) Erstattungsproblematik auswählen. Eine Mehrfach-Auswahl ist möglich. Bei Auswahl mehrerer Erstattungsproblematiken wird ein kompletter Brief automatisch zusammengestellt. Anlagen (zum Beispiel Stellungnahmen der BZÄK), die den Brief ergänzen, werden automatisch beim Ausdruck oder Abspeichern angehängt. (3) Der Musterbrief kann im Textfeld auf den Patientenfall individualisiert beziehungsweise angepasst werden.
Ab dem nächsten DAISY-Update steht auch ein Musterbrief, speziell für diese Problematik zur Verfügung 😉. Damit können Sie schnell und einfach Ihre Patienten bei ablehnenden Bescheiden professionell unterstützen.
Fazit
Es bleibt abzuwarten, ob ein höchstrichterliches Urteil des BGH endgültig klärt, ob die Eingliederung eines Retainers als selbstständige Leistung neben den Kernpositionen berechnungsfähig ist oder nicht. Entscheidend ist, dass Sie Ihren Sollumsatz pro Stunde erreichen, den Zahlungspflichtigen im Vorfeld gründlich aufklären und präzise dokumentieren, egal für welche Berechnungsvariante Sie sich entschieden haben.
Und was muss bei einem Retainer für einen Versicherten der GKV beachtet werden?
Das erfahren Sie in der Oktober-Ausgabe!
Die DAISY-Abrechnungstipps erscheinen seit März 2024 monatlich auf Quintessence News und im Quintessenz-Team-Newsletter „Für Team & Praxis“.
Dieser Artikel war hilfreich für Sie? Weitere Informationen zur Abrechnung von kieferorthopädischen Leistungen finden Sie auf der DAISY. Besuchen Sie die DAISY Akademie + Verlag auch auf unserer Homepage, bei Instagram, Facebook oder YouTube.
Sylvia Wuttig (c) DAISY
Sylvia Wuttig, B.A., Bachelor of Arts (Management von Gesundheitseinrichtungen), schreibt als Gründerin, Geschäftsführerin und alleinige Gesellschafterin der Daisy Akademie + Verlag GmbH seit 1976 Erfolgsgeschichte.
Dentale-Abrechnungs-Informations-Systeme (DAISY) haben Sylvia Wuttig bundesweites Renommee gebracht. Mehr als 100.000 Zahnärzte und Praxismitarbeiter wurden von ihr im Laufe von mehr als 45 Jahren in allen Bereichen der Abrechnung geschult.
Beratende Tätigkeiten, Vorträge und Seminare unter anderem für Zahnärztekammern, Kassenzahnärztliche Vereinigungen, Initiative unabhängige Zahnmedizin (IUZ), Schulen, Rechenzentren, Krankenkassen, Industrieunternehmen, zahntechnische Labors und Software-Firmen gehören ebenfalls zu ihren Aktivitäten.
Seit mehr als 20 Jahren ist sie aktives Mitglied der Prüfungskommission der Landeszahnärztekammer Sachsen für die Prüfung zur/zum Zahnmedizinischen Verwaltungsassistentin/Verwaltungsassistenten (ZMV).
Im Rahmen eines offiziellen Lehrauftrags an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg hat sie mehr als zehn Jahre alle Studierenden der Zahnheilkunde im Bereich „Honorierungssysteme“ unterrichtet.
An der Europäischen Fachhochschule (vormals PraxisHochschule) in Köln ist sie seit 2013 als Dozentin und später als Gutachterin für Bachelor-Arbeiten tätig. Sie unterrichtet unter anderem Studierende (Bachelor of Science) im Bereich „Zahnärztliches Abrechnungsmanagement“. Für Quintessence News bereiten sie und ihr Team seit März 2024 jeden Monat einen exklusiven Abrechnungstipp auf.
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Hilfestellungen für die Praxen zur GOZ, Abgrenzung zur GOÄneu, Unterstützung junger Kolleginnen und Kollegen und Abgeber – Dr. Romy Ermler, Vizepräsidentin der BZÄK, zu Gast in Folge #29 von Dental Minds