„Ratenzahlungsvereinbarungen und Vereinbarungen über einmalige Vorschusszahlung vor Beginn der Behandlungen sind unwirksam.“ So fasst die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen ein von ihr gegen einen Kieferorthopäden erstrittenes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm zusammen. Erst im Fließtext wird klargestellt, dass sich das Urteil um „vorformulierte Vereinbarungen“ drehte und es nicht generell um individuelle Zahlungsvereinbarungen mit Patienten ging, wie die Aufmachung des Textes nahelegt.
Auf der Internetseite der Verbraucherzentrale heißt es: „Raten- und komplette Vorauszahlungen für kieferorthopädische Zusatzleistungen durch vorformulierte Vereinbarungen sind daher vielfach unzulässig, da sie Patienten unangemessen benachteiligen. Diese Rechtsposition hat die Verbraucherzentrale NRW inzwischen vor dem Oberlandesgericht Hamm erfolgreich erstritten (AZ.: I-4 U 145/16).“
Tatsächlich ging es nur um ganz bestimmte Formulierungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wie der Berufsverband der Deutschen Kieferorthopäden (BDK) feststellt. „Die Frage, ob dies auch für sogenannte Individualvereinbarungen gelte, also dann, wenn die Zahlungsmodalitäten zwischen Zahnarzt und Patient ausgehandelt werden, hat das OLG ausdrücklich und wohl bewusst offengelassen. Hiergegen hatte sich die Verbraucherzentrale auch nicht gewandt“, so der BDK.
Abweichende Vereinbarungen sind möglich
Nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) wird der Honoraranspruch fällig, wenn eine Rechnung gestellt wird. Dann aber ist der Patient auch, will er nicht in Verzug geraten, verpflichtet, die Rechnung auszugleichen. Eine Abkehr von diesem Modell mag problematisch sein. Stehen die Zahlungsmodalitäten aber zwischen Zahnarzt und Patient zur Disposition, kann auch etwas Abweichendes vereinbart werden, so der BDK.
Die von der Verbraucherzentrale NRW verbreitete Information, jede Vereinbarung über Vorschüsse oder Raten sei unzulässig, diene auch nicht dem Schutz der Patienten, da bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit ansonsten nur die Ablehnung der Behandlung bliebe, so der BDK. Dies sei außerhalb von Notfällen ohne Weiteres zulässig.
Die Verbraucherzentrale NRW betreibt seit einigen Jahren das nicht unumstrittene Projekt „Kostenfalle-Zahn“. Dass dieses Angebot nicht der Verbraucheraufklärung diene, sondern eher einen Internetpranger darstelle, habe die CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag bereits 2016 geäußert, so der BDK.