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BDIZ EDI-Webinar mit Prof. Dr. Thomas Ratajczak am 28. April 2021 widmet sich den fünf „W-Fragen“ der MDR

(c) Ratajczak & Partner mbB

Aus aktuellem Anlass nimmt der Bundesverband der implantologisch tätigen Zahnärzte in Europa (BDIZ EDI) ein zusätzliches Online-Seminar in seine Fortbildungsreihe „Der BDIZ EDI informiert 2021“ auf. Das Webinar mit BDIZ EDI-Justiziar Prof. Dr. Thomas Ratajczak behandelt die ab 26. Mai 2021 geltende EU-Medizinprodukteverordnung MDR. Diverse Fragen zum Umgang mit der MDR erreichen den Verband dieser Tage. Das Seminar soll sie beantworten helfen.

Was ist ein Medizinprodukt und was ist keins?

Zahnarztpraxen und zahntechnische Labore sind von der EU-Medizinprodukteverordnung (MDR = Medical Device Regulation) in hohem Maße betroffen. „Kaum ein Produkt, das in einer Zahnarztpraxis zu Einsatz kommt, ist kein Produkt im Sinne der MDR“, schrieb der Sindelfinger Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht und Sozialrecht, Prof. Dr. Thomas Ratajczak, in einem vierteiligen Übersichtsartikel zur MDR im Jahr 2019.

Webinar: EU-Medizinprodukteverordnung – was kommt am 26. Mai auf die Zahnärzte zu?
Termin: Mittwoch, 28. April 2021, 19-20 Uhr
Referent: BDIZ EDI-Justiziar RA Prof. Dr. Thomas Ratajczak, Sindelfingen
Anmeldung: www.bdizedi.org/seminare
Fortbildungspunkte: 1 gemäß BZÄK/DGZMK/KZBV
​​​​​​​Kosten: Kostenfrei für Mitglieder des BDIZ EDI; Nichtmitglieder zahlen 50 Euro Teilnahmegebühr. Wer erstmalig teilnimmt, kann von der laufenden Aktion des BDIZ EDI profitieren (siehe Internetseite des BDIZ EDI: Kein Mitglied? Kein Problem). Weitere Informationen können per Mail bei presse@bdizedi.org angefragt werden.

In Artikel 2 MDR, Absatz 1 heißt es: „Medizinprodukt“ bezeichnet ein Instrument, einen Apparat, ein Gerät, eine Software, ein Implantat, ein Reagenz, ein Material oder einen anderen Gegenstand, das dem Hersteller zufolge für Menschen bestimmt ist (…).

Einstündiges Sonder-Seminar

Als Referent des einstündigen Sonder-Seminars beleuchtet der Justiziar des BDIZ EDI unter anderem die Frage, ob chairside erstellter CAD/CAM-Zahnersatz bereits als Herstellung gilt oder als Sonderanfertigung gemäß Artikel 2 Absatz 3 MDR einzuordnen ist. Der Vortrag behandelt die fünf „W“ der MDR in Bezug auf die zahnärztliche Behandlung: Wer, was, wann, wo und warum. Die Schlagworte: Konformitätserklärung, Sonderanfertigung, Liste von Sonderanfertigungen, CE-Kennzeichnung, Sicherheitsbeauftragter, Meldung von technischen Mängeln.

MDR-Mustervorlagen

Der BDIZ EDI informierte bereits Anfang 2019 ausführlich über die Bedeutung der EU-Medizinprodukteverordnung MDR für Zahnarztpraxen. Kurz vor Ende der Übergangsfrist, die 2020 pandemiebedingt um ein Jahr verlängert wurde, stellt der Verband seinen Mitgliedern Ende April 2021 MDR-Mustervorlagen zur Verfügung.

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