0,00 €
Zum Warenkorb
  • Quintessence Publishing Deutschland
Filter
1698 Aufrufe

Beweiswert der Dokumentation geht sonst verloren – neues Urteil des Bundesgerichtshofs

(c) Mironov Konstantin/Shutterstock.com

Was dokumentiert wurde, hat auch stattgefunden/ist erbracht worden. Das ist für Zahnärzte bei Auseinandersetzungen vor Gericht etc. ein sehr wichtiger Grundsatz. Wer – wie heute wohl die große Mehrheit der Zahnarztpraxen – seine Dokumentation elektronisch in der Praxisverwaltungssoftware vornimmt, muss nach einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs aber aufpassen. Warum, erläutert Rechtsanwalt Dr. Frank Ihde.

Nach einem unseres Erachtens sehr wichtigen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2021, Az.: IV ZR 84/19, verliert die elektronische Dokumentation des Zahnarztes den üblicherweise mit einer Dokumentation verbundenen Beweiswert, wenn nachträgliche Änderungen nicht kenntlich gemacht werden können.

Dieser zunächst recht unspektakulär klingende Leitsatz hat es in sich. Zur Erinnerung: Bei der handschriftlich geführten Dokumentation gibt es zwei sehr wichtige Beweisregeln.1) Ist eine dokumentationspflichtige Tatsache/Maßnahme tatsächlich dokumentiert, so ist davon auszugehen, dass die Tatsache tatsächlich besteht beziehungsweise die Maßnahme durchgeführt ist. 2) Fehlt demgegenüber eine dokumentationspflichtige Tatsache, so ist davon auszugehen, dass die Tatsache nicht existiert beziehungsweise die Maßnahme nicht durchgeführt wurde.

Die Dokumentationspflicht richtet sich grundsätzlich nach therapeutischen Interessen: Muss ein Partner oder Vertreter eine bestimmte Tatsache/Maßnahme kennen, um zum Beispiel den Patienten ordnungsgemäß weiterbehandeln zu können?

Hat der Zahnarzt beispielsweise die dokumentationspflichtige Aufklärung handschriftlich vermerkt, so gehen Gerichte sowie Behörden davon aus, dass sie auch tatsächlich erfolgt ist, gleichviel, ob das der Realität entspricht, oder nicht. Diese für viele Streitigkeiten sehr positive und für den Zahnarzt hilfreiche Beweisregel versagt aber, wenn er elektronisch dokumentiert und eine nachträgliche Veränderung vom Programm nicht kenntlich gemacht wird beziehungsweise kenntlich gemacht werden kann.

Gegnerische Anwälte werden das Urteil verwenden

Man muss damit rechnen, dass Patientenanwälte die oben genannte Entscheidung kennen, und im Prozess gezielt danach Fragen stellen. Fehlt dem Programm die oben beschriebene Eigenschaft, wird es für den Zahnarzt schwierig bis unmöglich, zum Beispiel die Aufklärung des Patienten mit seiner Dokumentation zu beweisen. Hat beispielsweise die damals am Stuhl assistierende Mitarbeiterin die Praxis verlassen, hat der Zahnarzt diesbezüglich ein echtes Problem.
Einzelheiten müssen wie immer sorgfältig besprochen werden, wenn es darauf ankommen sollte.

Frank Ihde, Rechtsanwalt und Notar, Hannover

RA Frank Ihde
RA Frank Ihde
Foto: Ihde
Rechtsanwalt und Notar Frank Ihde, Hannover (Jahrgang 1954), studierte Rechtswissenschaften in Berlin und Göttingen. Seit fast 25 Jahren ist er praktizierender Rechtsanwalt auf dem Gebiet des Arzt- und Medizinrechtes. Neben seiner Tätigkeit als Anwalt hat er jahrelange Erfahrung als Geschäftsführer des Berufsverbandes der Augenoptiker im Umgang mit Krankenkassen und auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechtes gesammelt. Seit 1996 hat er sich auf dem Gebiet des Zahnarztrechtes durch viele Publikationen und Seminare einen Namen gemacht. Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein sowie seit 2004 Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Kassenarztrecht e.V. Die Notarbestellung erfolgte im Jahr 2002. Zum Mandantenstamm der Kanzlei Ihde&Coll zählen neben den Zahnärzten und Humanmedizinern auch verschiedene Kliniken.

Quelle: Ihde&Kollegen Dokumentation Praxisführung Praxis Team

Adblocker aktiv! Bitte nehmen Sie sich einen Moment ...

Unser System meldet, dass Sie eine aktive AdBlocker-Software verwenden, die verhindert dass alle Seiteninhalte geladen werden können.

Fair geht vor: Unsere Partner aus der Industrie tragen durch ihre Anzeigen einen maßgeblichen Teil zum Betreiben dieser Newsseite bei. Diese finden Sie in überschaubarer Anzahl auf der Startseite sowie den einzelnen Artikelseiten.

Bitte setzen Sie www.quintessence-publishing.com auf Ihre „AdBlocker Whitelist“ oder deaktivieren Ihre AdBlocker Software. Danke.

Weitere Nachrichten

  
Schmuckbild: Ein Arzt sitzt in weißem Kittel am Schreibtisch vor einem Computer und tippt auf einer Tastatur.
28. Juli 2025

„Letztlich entscheidet jede Praxis, was sie und wie dokumentiert“

Verband der Dentalsoftware-Unternehmen reagiert auf Kritik an Export von Patientendaten und Dokumentationen aus dem PVS
Die „sprechende Dokumentation“ wird viel Zeitersparnis bringen
17. Juli 2025

Die „sprechende Dokumentation“ wird viel Zeitersparnis bringen

Interview mit Sabine Zude, Geschäftsführerin der CGM Dentalsysteme, über aktuelle Themen wie KI, Cloud, eLABZ und neue Services
BDIZ EDI: Neuer Kombikurs DVT/Strahlenschutz
15. Juli 2025

BDIZ EDI: Neuer Kombikurs DVT/Strahlenschutz

Zweiteiliger Kurs startet ab 23. August 2025 an der Universität Köln mit Aktualisierung der Fachkunde
Zahnmedizinische Bildgebungssoftware mit integrierter KI jetzt verfügbar
10. Juli 2025

Zahnmedizinische Bildgebungssoftware mit integrierter KI jetzt verfügbar

Planmecas All-in-one-Software Romexis 7 enthält standardmäßig KI-gestützte Funktionen
„Man kann viel erreichen, wenn man gegenüber dem Prüfgremium sachlich agiert“
26. Juni 2025

„Man kann viel erreichen, wenn man gegenüber dem Prüfgremium sachlich agiert“

Folge #27 will dem Thema Wirtschaftlichkeitsprüfung den Schrecken nehmen
UP(T)DATE: PAR und UPT
24. Juni 2025

UP(T)DATE: PAR und UPT

„Veränderungen erkennen. Strategien entwickeln. Zukunft sichern.“ – Webinare am 9. und 10. Juli 2025
Zahnfüllungen halten immer länger
16. Juni 2025

Zahnfüllungen halten immer länger

Barmer Zahnreport 2025: Es bestehen erhebliche regionale Unterschiede bei der Liegedauer von Füllungen

Verwandte Bücher