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Prof. Dr. Johannes Georg Bischoff zu Finanz- und Steuerfragen in der Praxisführung

(c) sezer66/Shutterstock.com

Betreibt ein Zahnarzt ein Eigenlabor, so führt er für die in diesem Labor hergestellten zahntechnischen Leistungen 7 Prozent Umsatzsteuer ab. Ganz einfach, sollte man meinen, aber Umsatzsteuerrecht und Gebührenordnung sorgen in Kombination für einige spezielle Fälle. Diese sollte man kennen und konsequent bei der Abrechnung anwenden, damit sie nicht zum Bumerang in einer Betriebsprüfung werden.

Zahntechnische Leistungen, die ein Zahnarzt im eigenen Praxislabor herstellt oder wiederherstellt, sind nach Paragraf 4 Nummer 14a Satz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Nach Paragraf 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) hat der Zahnarzt gegenüber seinen Patienten Anspruch auf den Ersatz dieser zahntechnischen Leistungen und muss hierfür, soweit er diese selbst erbringt, Umsatzsteuer in Höhe von 7 Prozent abführen.

Ausnahme: Dies gilt allerdings nicht für den Zahn­arz­t, der umsatzsteuerlich als Kleinunterneh­mer ein­gestuft ist. Das heißt, er hat im Vorjahr einen steuerpflichtigen Umsatz von weniger als 22.000 Euro erzielt und wird im aktuellen Jahr voraussichtlich weniger als 50.000 Euro Umsatz machen.


Nicht gesondert abrechenbare Verbrauchsmaterialien

Von zahntechnischen Leistungen sind zahnärztliche Verbrauchsmaterialien klar abzugrenzen. Diese können nämlich nach Paragraf 4 Absatz 3 GOZ nicht gesondert in Rechnung gestellt werden und sind bereits mit den für die zahnärztliche Leistung abgerechneten Gebühren abgegolten.

Ausnahme: Materialien/Medizinprodukte, die mit einmaliger Anwendung verbraucht sind, können gesondert berechnet werden, sofern die Gebührenziffer hierzu einen Hinweis gibt.


Zahnärztliche Verbrauchsmaterialien werden umsatzsteuerlich als Nebenleistung zur Hauptleistung „zahnärztliche Behandlung“ gesehen. Sofern die Hauptleistung umsatzsteuerfrei ist, ist es auch die Nebenleistung, wenn sie vom Zahnarzt in seiner Praxis erstellt beziehungsweise erbracht wurde. Das heißt, für eingekaufte Materialien ist kein Vorsteuerabzug möglich und bei der Abrechnung keine Umsatzsteuer auszuweisen.

Keine Vermengung von Verbrauchsmaterial und zahntechnischen Leistungen

Unsachgemäß ist eine Vermischung von zahnärztlichem Verbrauchsmaterial nach Paragraf 4 Absatz 3 GOZ mit zahntechnischen Leistungen nach Paragraf 9 GOZ in einem Eigenlaborbeleg. Auslagen für zahntechnische Leistungen sind dem Patienten daher gemäß Paragraf 10 Absatz 3 Satz 5 und 6 GOZ gesondert in Rechnung zu stellen. Im Folgenden wird die Umsatzsteuerpflicht in einigen speziellen Fällen dargestellt.

Umsatzsteuerfrei: Provisorische Versorgung

Eine provisorische Versorgung nach GOZ 2270 beinhaltet in der Regel ein „Sofortprovisorium“ im direkten Verfahren, mit dem ein präparierter Zahn bzw. ein Implantat direkt versorgt werden kann. Sie wird mithilfe einer zuvor durchgeführten Abformung hergestellt. Das Provisorium dient dem Schutz eines Zahnes bzw. eines Implantats und der temporären Sicherung der Kaufunktion. Diese einfache Ausarbeitung am Behandlungsstuhl ist bereits Leistungsbestandteil und nicht als zahntechnische Position für das „Herstellen einer provisorischen Krone“ (zum Beispiel BEB-Ziffer 1401) gesondert berechnungsfähig. Umsatzsteuerlich ist sie somit Nebenleistung der umsatzsteuerfreien zahnärztlichen Heilbehandlung und keine umsatzsteuerpflichtige zahntechnische Leistung des Zahnarztes.

In der GOZ 2270 sind Kunststoffe zur Herstellung des Provisoriums mit enthalten. Abformmaterialien können dagegen nach Verbrauch als Verbrauchsmaterialien berechnet werden. Dies gilt auch, wenn ein Abdruck wiederholt werden muss. Es empfiehlt sich, den Vorgang in der Patientenkartei zu dokumentieren. Im Bema ist dies teilweise anders geregelt, hier werden Pauschalen berechnet.

Ausnahme: Materialien/Medizinprodukte, die mit einmaliger Anwendung verbraucht sind, können gesondert berechnet werden.


7 Prozent Umsatzsteuer auf über die pro­visorische Leistung hinausgehende Leistungen des Zahnarztes

Neben der abgegoltenen klinischen Anpassung des Provisoriums können weitere Leistungen erbracht werden, für die Anspruch auf Auslagenersatz nach Paragraf 9 GOZ besteht, da sie die umfangreiche Aus- und Bearbeitung des Werkstückes erfordern. Sofern diese Leistungen im eigenen Labor erbracht werden, sind diese grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig (7 Prozent) und werden nach BEB bepreist. Als Beispiele hierfür sind zu nennen: Tiefziehschiene zur Schaffung einer Hohlform, Formoberflächenveränderungen des Provisoriums aus funktionellen, prothetischen oder gnathologischen Gründen, Modelle, das Aufstellen eines fehlenden Zahnes zur Herstellung eines Formteiles oder Einstellungen in den Mittelwertartikulator.

GOZ 5170: Abformung mit individuellem Löffel

Während für eine Abformung mit einem unveränderten konfektionierten Löffel kein gesondertes Zahnarzthonorar anfällt, erfolgt die Honorierung des höheren zahnärztlichen Aufwandes für eine Abformung mit individuellem oder individualisiertem Löffel nach oder analog GOZ 5170. Die Herstellung eines solchen Löffels im Eigenlabor ist gemäß Paragraf 9 GOZ gesondert berechnungsfähig und mit 7 Prozent Umsatzsteuer belastet.

Umsatzsteuerfreie Implantate, umsatzsteuerpflichtige Supra­konstruktion

Implantate selbst gelten nicht als Zahnersatz. Sie sind umsatzsteuerlich als Bestandteil der umsatzsteuerbefreiten chirurgischen Leistung (Hauptleistung) zu werten. Deshalb kann der Zahnarzt die für den Bezug der Implantate in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend machen. Die Suprakonstruktionen auf den Implantaten dagegen sind Zahnersatz. Werden Sie im Eigenlabor erstellt, unterliegen sie der Umsatzsteuer in Höhe von 7 Prozent.

Leistungen des kieferorthopädischen Eigenlabors sind umsatzsteuerfrei

Leistungen des kieferorthopädischen Eigenlabors gelten nach herrschender Rechtsauffassung als Neben­leistung der umsatzsteuerbefreiten kieferorthopädischen Behandlungsleistung und sind daher umsatzsteuerfrei (entgegen dem Wortlaut von Paragraf 4 Nummer 14a Satz 2 UStG).

Mehr Informationen zu Umsatzsteuerthemen für Zahnärzte gibt es hier.

Prof. Dr. Johannes Georg Bischoff, Köln

Prof. Dr. Johannes Georg Bischoff
Prof. Dr. Johannes Georg Bischoff
Foto: Bischoff&Partner
Professor Dr. Johannes Georg Bischoff ist seit 1985 geschäftsführender Mehrheitsgesellschafter der Kanzleigruppe Prof. Dr. Bischoff & Partner® mit Sitz in Köln, Chemnitz und Berlin. Weitere Meeting-Points befinden sich in Mannheim, Hamburg und Frankfurt. Mit rund 120 Mitarbeitern betreut die Kanzleigruppe bundesweit mehr als 1.000 Zahnärzte, Ärzte und mittelständische Unternehmen in steuerlichen, rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Belangen. Zusammen mit Zahnmedizinerinnen und Zahnmedizinern und BWL-Studierenden der Bergischen Universität Wuppertal entwickelte Professor Dr. Bischoff ein Steuerungsinstrument für Zahnarzt- und Arztpraxen. PraxisNavigation® ist mittlerweile in Hunderten von Praxen etabliert und wird Mandanten kostenfrei zur Verfügung gestellt.

Prof. Dr. Bischoff veröffentlicht regelmäßig in der dentalen Fachpresse und bis heute besuchten mehr als 12.000 niedergelassene Zahnärzte seine Seminare zum Thema „Moderne Praxissteuerung“. Der in Ludwigshafen geborene Steuerberater lebt mit seiner Familie in Bergisch Gladbach und hat zwei Töchter und zwei Söhne.

Quelle: Quintessenz Zahnmedizin 1/21 Praxis Praxisführung Zahnmedizin Wirtschaft

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