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Es wurden mehr als 280 Tarife berücksichtigt – aktuelle Testergebnisse in Finanztest 8/2024 veröffentlicht

(c) Stiftung Warentest

Bei Kronen, Brücken, hochwertigen Füllungen oder Implantaten müssen gesetzlich Versicherte oft einen Großteil der Kosten selbst tragen. Für die meisten lohnt sich daher eine Zahnzusatzversicherung.

Die Stiftung Warentest vergleicht regelmäßig die Zahnzusatzversicherungen aller Versicherer auf dem deutschen Markt, deren Angebote Versicherten aller gesetzlichen Krankenkassen offenstehen. Neue Angebote werden laufend in den Test aufgenommen.

Alle Tarife im Test bieten Kostenerstattung für Zahnersatz und enthalten ausschließlich Zahnleistungen. Kunden können sie einzeln ohne weitere Vertragsbausteine abschließen.

Im Test berücksichtigt wurden aktuell mehr als 280 Tarife, davon

  • etwa drei Viertel nach Art der Schadenversicherung kalkulierte Tarife, bei denen die Beiträge mit zunehmendem Alter des Versicherten in der Regel steigen,
  • etwa ein Viertel Tarife ohne altersbedingte Beitragsanpassung, davon einzelne nach Art der Schadenversicherung und die Mehrzahl nach Art der Lebensversicherung kalkuliert. Der Beitrag richtet sich hier in der Regel nach dem Eintrittsalter des Kunden.

Untersuchungen

Die Tarifleistungen werden jeweils separat für die drei möglichen Bonusstufen des Versicherten ermittelt und dann zu einem gewichteten Durchschnitt zusammengefasst. Für vier Versorgungsvarianten wird der Anteil der Zahnarztrechnung bewertet, der jeweils im Durchschnitt zusammen mit der Leistung der gesetzlichen Krankenkasse ersetzt wird. Hierfür werden Modellannahmen getroffen. Bei der Bewertung der Zahnersatzleistungen werden die für die Höhe der jeweiligen Leistung maßgeblichen Versicherungsbedingungen in ihrem Zusammenwirken berücksichtigt.

Regelversorgung (10 Prozent)

Der Rechnungsbetrag der Regelversorgung entspricht genau dem für die Regelversorgung festgelegten Festzuschuss von 100 Prozent. Für die Bewertung berücksichtigt werden folgende Regelungen in den Versicherungsbedingungen:

  • den Erstattungsprozentsatz und den Basisbetrag (in Abhängigkeit von der Bonusstufe),
  • die Höhe der Anrechnung, wenn die Kassenleistung angerechnet wird (je nach Tarif rechnen Versicherer die tatsächliche Leistung, die Leistung ohne Kassenbonus oder die Leistung mit maximalem Kassenbonus an),
  • die Obergrenze für die Gesamtleistung von Tarif- und Kassenleistung, wenn die Kassenleistung nicht auf die Tarifleistung angerechnet wird (zum Beispiel 100, 90, 80 Prozent des erstattungsfähigen Rechnungsbetrags).

Privatversorgung ohne Inlays und Implantate (40 Prozent)

Der Rechnungsbetrag der Versorgung mit privatzahnärztlichen Gebührenanteilen ist doppelt so hoch wie der Rechnungsbetrag der Regelversorgung. Er verteilt sich je zur Hälfte auf Zahnarzthonorar und Material- und Laborkosten; 30 Prozent des Zahnarzthonorars sind mit dem 3,5-fachen Satz der für Privatabrechnung gültigen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) berechnet, der Rest mit dem 2,3-fachen GOZ-Satz.

Für die Bewertung werden folgende Regelungen in den Versicherungsbedingungen berücksichtigt:

  • alle für die Regelleistung genannten Kriterien,
  • zusätzlich die Erstattung von Zahnarzthonoraren mindestens bis zum 3,5-fachen GOZ-Gebührensatz.

Inlayversorgung (10 Prozent)

Der Rechnungsbetrag der Inlayversorgung beträgt 754 Euro. Er verteilt sich zu gleichen Teilen auf das Zahnarzthonorar und die Material- und Laborkosten; 90 Prozent des Zahnarzthonorars sind mit dem 3,5-fachen GOZ-Satz berechnet, der Rest mit dem 2,3-fachen GOZ-Satz.

Im Modell der Stiftung Warentest wurden außerdem gefordert: Alle fünf Jahre sollten mindestens drei Inlays im Kalenderjahr erstattet werden, in den übrigen Jahren genügt ein Inlay im Jahr.

Für die Bewertung wurden folgende Regelungen in den Versicherungsbedingungen berücksichtigt:

  • alle für die Regelversorgung genannten Kriterien,
  • die Erstattung von Zahnarzthonoraren mindestens bis zum 3,5-fachen GOZ-Gebührensatz,
  • Höchsterstattungsbeträge pro Inlay und Höchsterstattungsbeträge für alle Inlays im Kalenderjahr.

Implantatversorgung (30 Prozent)

(c) Stiftung Warentest
Der Rechnungsbetrag der Implantatversorgung beträgt insgesamt 4.639 Euro. Er setzt sich so zusammen:

  • 1.496 Euro für einen Knochenaufbau (ausschließlich Zahnarzthonorar),
  • 974 Euro für implantologische Leistungen,
  • 1.009 Euro für Materialkosten und
  • 1.160 Euro für die Suprakonstruktion (davon sind wiederum die Hälfte Material- und Laborkosten).

Anforderung: Alle fünf Jahre mindestens zwei Implantate im Kalenderjahr

Das Zahnarzthonorar wurde jeweils zu 50 Prozent mit dem 3,5-fachen GOZ-Gebührensatz berechnet, der Rest mit dem 2,3-fachen GOZ-Satz.

In diesem Modell wurde gefordert: Alle fünf Jahre sollen mindestens zwei Implantate im Kalenderjahr erstattet werden, in den übrigen Jahren genügt ein Implantat im Jahr. Insgesamt sollen über die gesamte Vertragslaufzeit nicht weniger als zehn Implantate erstattet werden.

Für die Bewertung wurden folgende Regelungen in den Versicherungsbedingungen berücksichtigt:

  • alle für die Regelversorgung genannten Kriterien,
  • die Erstattung von Zahnarzthonoraren mindestens bis zum 3,5-fachen GOZ-Gebührensatz,
  • Kostenerstattung für Knochenaufbau,
  • Höchsterstattungs- und Höchstrechnungsbeträge für das einzelne Implantat (mit und ohne Suprakonstruktion),
  • Höchsterstattungs- und Höchstrechnungsbeträge für alle Implantate im Kalenderjahr,
  • Höchsterstattungsbeträge für alle Implantate über die gesamte Vertragslaufzeit,
  • Begrenzung der Anzahl der Implantate für die gesamte Vertragslaufzeit auf weniger als zehn.

Jährliche Summenbegrenzungen (10 Prozent)

Für die Bewertung wurden folgende Regelungen in den Versicherungs­bedingungen berücksichtigt:

  • die Höhe der dauerhaften Begrenzung der Erstattungssummen für das Kalenderjahr bis zur Höhe von 20.000 Euro,
  • die Höhe der Begrenzung der Erstattungssummen in den ersten sechs Vertragsjahren bis zur Höhe von 1.000 Euro im Jahr,
  • ob diese Begrenzungen der Erstattungssummen bei unfallbedingten Zahnersatzkosten entfallen oder nicht.

Wartezeit

Wer einen neuen Vertrag abschließt, muss oft warten, bis der Versicherer erstmals für Zahnersatz leistet. Die Stiftung gibt die Wartezeit in Monaten an. Für einige Leistungen gelten kürzere Wartezeiten oder sie entfallen komplett, zum Beispiel für Prophylaxe.

Monatsbeitrag

Für alle Tarife wird der gerundete Monatsbeitrag für verschiedene Alter ausgewiesen.

Leistungsbeispiele

Die beispielhaften Erstattungen waren nicht maßgeblich für die Bewertung.

Weitere Leistungen (nicht bewertet)

Etliche Tarife enthalten weitere Leistungen, die nichts mit Zahnersatz zu tun haben. Diese Leistungen werden nicht bewertet.

Ein Ja‑Häkchenin der Tabelle bedeutet, dass sich der Versicherer in irgendeiner Form an den Kosten beteiligt. Bei professioneller Zahnreinigung bedeutet ein Ja‑Häkchen = Leistungen mindestens einmal im Jahr und mindestens 70 Euro, eingeschränkt = weniger als 70 Euro im Jahr.

Abwertungen

Abwertungen führen dazu, dass sich Mängel der Tarife verstärkt auf das Finanztest-Qualitätsurteil auswirken. In der Übersicht aller Tarife sind diese mit einem *) gekennzeichnet. Folgende Abwertungen setzt die Stiftung Warentest ein:

  • Leistet ein Tarif bei einer der bewerteten Zahnleistungen nur mangelhaft, kann das Qualitätsurteil nicht besser sein als befriedigend.
  • Leistet ein Tarif für alle Zahnersatzversorgungen eines Jahres weniger als 2.000 Euro und entfällt diese Begrenzung auch für unfallbedingte Kosten nicht, kann das Qualitätsurteil nicht besser sein als ausreichend.
  • Sofern ein Tarif eine Wartezeit aufweist, wird das Qualitätsurteil um 0,1 Notenpunkte abgewertet.
  • Können Verbraucherinnen und Verbraucher bei einem Streit mit dem Versicherer keine kostenlose Schlichtungsstelle nutzen (zum Beispiel den PKV-Ombudsmann), wird das Qualitätsurteil um 0,5 Notenpunkte abgewertet.

Rechenbeispiele der Stiftung Warentest

Quelle: Stiftung Warentest Praxis Patientenkommunikation Team Bunte Welt

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