Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat jetzt in einem Beschwerdeverfahren zugunsten der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein entschieden. „Das Ziel, den Mitgliedern die berufsrechtlichen Risiken eines Vertragsschlusses auf Basis der von der Antragstellerin (die Sunshine Smile GmbH) verwendeten Kooperationsverträge aufzuzeigen, ist nachvollziehbar. Eine pauschale, unangemessene und nicht von sachlichen Gründen getragene Herabwürdigung der Antragstellerin findet nicht statt.“
Die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein zeigt sich in einer Pressemitteilung erfreut über das Urteil. Man habe in der Berichterstattung über gewerbliche Anbieter von Alignern und mögliche berufsrechtliche Folgen für kooperierende Zahnärzte das Gebot der Sachlichkeit erfüllt und keine geschäftsschädigenden Äußerungen gegenüber der Sunshine Smile GmbH getroffen. Dies habe das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in einem Beschluss vom 9. April 2020 (Az.: 6 W 18/19) bekräftigt.
„Wir haben im Zahnärzteblatt die Kollegenschaft über mögliche berufsrechtliche Risiken bei der Zusammenarbeit mit gewerblichen Anbietern auf dem Aligner-Markt informiert. Dass dies rechtlich nicht zu beanstanden ist, ist nun in zweiter gerichtlicher Instanz bestätigt worden. Darüber sind wir sehr erfreut“, erklärte Dr. Michael Brandt, Präsident der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein.
Anstoß gab ein Beitrag im Zahnärzteblatt
Zum Hintergrund: Nachdem die Zahnärztekammer darüber informiert wurde, dass die Sunshine Smile GmbH (das Konzept läuft jetzt unter dem Namen PlusDental) in Schleswig-Holstein auf der Suche nach kooperierenden Zahnärzten für ihr neues Geschäftsmodell sei, sei es Kammerpräsident Brandt wichtig gewesen, hierzu im Zahnärzteblatt einen Artikel zu veröffentlichen. „Daraufhin hatte der Aligner-Anbieter Sunshine Smile vor dem Landgericht Kiel einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Zahnärztekammer wegen angeblich geschäftsschädigender Äußerungen gestellt“, so die Kammer.
Im Beschluss vom 27. November 2019 (Aktenzeichen: 5 O 325/19) hatte das Landgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. In der Begründung hieß es: „Aus Sicht des Gerichtes hat die Antragsgegnerin zu 1) [die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein] lediglich von ihren Pflichten zur Information gegenüber ihren eigenen Mitgliedern Gebrauch gemacht und hierbei das Gebot der Sachlichkeit bei weitem nicht überschritten. Von einer Schmähkritik im Besonderen kann keine Rede sein.“ Die Sunshine Smile GmbH habe gegen den Beschluss des Landgerichts die sofortige Beschwerde eingelegt, die nun vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht zurückgewiesen worden sei. Das Gericht habe damit die Entscheidung des Landgerichts bestätigt.
Informationszweck, nicht wettbewerbswidrige Schmähkritik
„Die Richter urteilten, dass alle angegriffenen Äußerungen weder eine wettbewerbswidrige Schmähkritik darstellten noch ansonsten als wettbewerbswidrig anzusehen seien. Das Landgericht habe vielmehr zu Recht angenommen, dass die Äußerungen in der gebotenen Sachlichkeit und inhaltlichen Klarheit einem Informationszweck nachkämen und damit eine Informationsgewährung über Rechtsvorschriften im Sinne des § 30 Heilberufekammergesetz, der die Berufspflichten regelt, darstellten“, so die Kammer.