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Abhängig vom Stand im jeweiligen Bundesland und Verfügbarkeit von Tests – zahnärztliche Tätigkeit auf jeden Fall fortsetzen

(c) KZBV/Knoff

Die neu eingeführte tägliche Testpflicht auch für Geimpfte und Genesene in Gesundheitseinrichtungen wird von allen Seiten scharf kritisiert. Einige Bundesländer haben daraufhin die Test- und Meldepflichten bereits ausgesetzt beziehungsweise wollen dies tun. Auch die Spitzen der zahnärztlichen Standespolitik haben sich auf der Vertreterversammlung der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) am 24. November 2021 scharf dazu positioniert. Am späten Abend wurden dazu noch die folgenden Empfehlungen für die Praxen formuliert.

„Die Vertreterversammlung der KZBV hat in ihrer Sitzung am 24. November 2021 den Gesetzgeber nachdrücklich aufgefordert, die in Paragraf 28b Infektionsschutzgesetz (IfSG) neu eingeführten Test- und Dokumentationspflichten für Zahnarztpraxen sofort auszusetzen. Die Umsetzung der Regelungen ist wirklichkeitsfremd und gefährdet akut die Sicherstellung der flächendeckenden zahnärztlichen Versorgung in Deutschland. Von den Zahnarztpraxen geht aufgrund der dort gewährleisteten hohen Hygienestandards keine Infektionsgefahr aus.

Bei Kammer und KZV über aktuellen Stand informieren

Wir setzen uns derzeit auf allen Ebenen für eine bundesweite Aussetzung der Test- und Dokumentationspflichten für Zahnarztpraxen ein und sind zuversichtlich, dass kurzfristig eine Lösung herbeigeführt werden kann. Erste Bundesländer haben die Regelungen dem Vernehmen nach bereits ausgesetzt. Bitte informieren Sie sich bei Ihrer KZV oder Kammer, ob dies in Ihrem KZV-Bereich bereits der Fall ist.

Soweit die Regelungen in Ihrem Bundesland ausgesetzt sind, ist eine Befolgung der Test- und Dokumentationspflichten nicht erforderlich.

Testen, solange Material da ist

Besteht in Ihrem KZV-Bereich die Test- und Dokumentationsverpflichtung und verfügen Sie noch über entsprechendes Material, um die Testung durchzuführen, empfehlen wir Ihnen, der gesetzlichen Verpflichtung im Rahmen der verfügbaren Testkapazitäten nachzukommen. Für diesen Fall verweisen wir auf die auf dieser Website bereitgestellte „FAQ-Liste zur 3G-Regel in der Zahnarztpraxis“.

Zahnärztliche Tätigkeit bei fehlenden Tests fortsetzen

Verfügen Sie nicht mehr über entsprechendes Testmaterial, um die Testungen durchzuführen und ist Testmaterial aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Lieferengpässe nicht mehr erhältlich, kann die gesetzliche Verpflichtung nicht umgesetzt werden. In diesem Fall empfehlen wir Ihnen, Ihre vergeblichen Bemühungen, Testmaterial zu besorgen, sorgfältig zu dokumentieren und Ihre zahnärztliche Tätigkeit fortzusetzen. Eine Rechtspflicht, die nicht erfüllt werden kann, kann nach unserer Einschätzung auch nicht zu Sanktionen für Ihre Praxis führen.

Sobald wir neue Informationen haben, ob die Test- und Dokumentationspflichten für Zahnarztpraxen bundesweit ausgesetzt oder gar aufgehoben werden, werden wir Sie umgehend informieren. Weitere Informationen, darunter die FAQ-Liste finden Sie unter: https://www.kzbv.de/coronavirus.“

Musterformulare und die von KZBV und Bundeszahnärztekammer gemeinsam erstellte FAQ-Liste sind ebenfalls auf der Internetseite der BZÄK abzurufen. Die BZÄK hat den Gesetzgeber ebenfalls aufgefordert, die neu eingeführten Test- und Dokumentationspflichten sofort auszusetzen.

aktualisiert um 10.20 Uhr um die Forderung der BZÄK. -Red.

Update: Auf Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz vom 25. November 2021 sind in den Bundesländern die tägliche Testpflicht für Geimpfte und Genesene und einige Berichts- und Dokumentationspflichten, so gegenüber den Behörden, zunächst ausgesetzt. Was jetzt zu beachten ist, ist im Beitrag „Testhäufigkeit, Dokumentation, Besucher – was jetzt gilt“ zusammengestellt.

 

Reference: Praxisführung Dokumentation Praxis Team Nachrichten

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