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Neue GOÄ kann kein Vorbild für die GOZ sein – Staatsversagen: Bundeszahnärztekammer, DGZMK, DGMKG und BDO erinnern an Aufgabe der Bundesregierung

Teile der Delegierten des Deutschen Ärztetags Ende Main 2025 in Leipzig erhoben sich und applaudierten nach den GOÄ-Beschlüssen.

(c) Christian Glawe-Griebel/helliwood.com

Nach einer ersten Reaktion direkt nach dem Deutschen Ärztetag reagieren nun Bundeszahnärztekammer, die wissenschaftliche Dachgesellschaft DGZMK sowie die Vereinigungen der Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgen (DGMKG) und Oralchirurgen (BDO) gemeinsam auf die Vorlage für einen neue Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Sie erinnern die Bundesregierung daran, dass es deren Aufgabe ist, eine Gebührenordnung zu novellieren.

Man habe die wichtige Entscheidung zur Novelle der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) auf dem Deutschen Ärztetag aufmerksam verfolgt. „Die Bundesärztekammer und PKV-Verband haben über viele Jahre einen gemeinsamen Vorschlag für eine neue GOÄ erarbeitet. Die Delegierten haben den Entwurf bestätigt und die Bundesärztekammer beauftragt, den Entwurf der Bundesregierung mit einer Aufforderung zur Umsetzung zu übergeben. Die Bundesregierung wird damit nachdrücklich an ihre Pflicht erinnert, ein jahrzehntelang währendes Versäumnis der Vorgängerregierungen aus der Welt zu schaffen“, heißt es in der gemeinsamen Meldung.

Bundesregierung hat sich Aufgabe entzogen

Erlass und Weiterentwicklung der GOÄ ist eine Aufgabe der Bundesregierung. Allein diese ist berufen, „durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte für ärztliche Tätigkeit in einer Gebührenordnung zu regeln“. Eine Aufgabe, der sich die Bundesregierungen der vergangenen Jahre jedoch – genau wie bei der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) – entzogen haben. (Die entsprechende Regelung findet sich im Zahnheilkundegesetz, Paragraf 15: „Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte für zahnärztliche Tätigkeit in einer Gebührenordnung zu regeln. In dieser Gebührenordnung sind Mindest- und Höchstsätze für die zahnärztlichen Leistungen festzusetzen. Dabei ist den berechtigten Interessen der Zahnärzte und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen.“)

Im aktuellen Statement heißt es dazu deutlich: „Wenn der Staat die Vereinbarung über die (zahn-)ärztliche Vergütung dem Markt entzieht und ein eigenes Gebührenrecht schafft, dann muss er sich auch um dessen Aktualität kümmern. Die ungeliebte Aufgabe auf die Betroffenen abzuschieben, ist und bleibt komplettes Staatsversagen.“

Detailanalyse der GOÄneu auf Klausurtagung

Die Bundeszahnärztekammer sowie die wissenschaftlichen Gesellschaften DGZMK (Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde), DGMKG (Deutsche Gesellschaft für Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie) und BDO (Berufsverband Deutscher Oralchirurgen) warnen eindringlich davor, den zwischen BÄK und PKV-Verband ausgehandelten GOÄ-Kompromiss als Vorlage für eine Novellierung der GOZ zu sehen. Der Vorstand der Bundeszahnärztekammer wird sich in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Klausurtagung Anfang Juli im Detail mit dem vom Ärztetag beschlossenen GOÄ-Entwurf befassen und dessen Konsequenzen analysieren. Die DGMKG und der BDO hatten sich bereits der Kritik der chirurgischen Fachgesellschaften und Berufsverbände an der GOÄneu angeschlossen.

Erstattungsordnung statt Gebührenordnung eines freien Berufs

Bereits jetzt steht allerdings fest: Die Abschaffung des nicht zuletzt auch die Patientinnen und Patienten schützenden Gebührenrahmens, die Einschränkungen bei der analogen Berechnung neuer Leistungen und die weitere Bürokratisierung der abweichenden Vereinbarung würden die GOZ von einer Gebührenordnung in eine Erstattungsordnung verwandeln. Mit einer Gebührenordnung eines freien Berufes hätte das nichts mehr zu tun.

Kritische Verweisregelung des Paragraf 6,2 GOZ

Die Bundeszahnärztekammer weist im Schulterschluss mit den vorgenannten wissenschaftlichen Gesellschaften und Berufsverbänden darauf hin, „dass aus diesem Grund bei der im Zuge der GOÄ-Novelle notwendigen Anpassung von Paragraf 6 Absatz 2 GOZ jedes Präjudiz zu vermeiden ist. Paragraf 6 Absatz 2 GOZ wird daher zukünftig zunächst auf die heute geltende GOÄ verweisen müssen, um eine Vermischung der Systeme zu vermeiden“, heißt es.

Lesen Sie zum Thema GOÄneu auch den Beitrag „Zahnärzteschaft bleibt kritisch: GOÄneu mit großer Mehrheit verabschiedet“ und die Kolumne von Dr. Uwe Axel Richter „Gibt es sie noch, die guten Nachrichten?“

Reference: Politik Praxisführung

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