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FAQs zu Füllungen nach den Bema-Nrn.13 a – d ab 2025 (5) – Gewährleistung bei Füllungen: Ja, aber nicht in jedem Fall!
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(c) DAISYNachdem wir in den Teilen 1 bis 4 (siehe Kasten weiter unten) umfangreiche Informationen und wertvolle Abrechnungstipps zur Füllungstherapie veröffentlicht haben, beantworten wir abschließend wichtige Fragen zum Thema Gewährleistung bei Füllungen nach den Bema-Nrn. 13 a – d.
Ein gutes Praxisverwaltungssystem „merkt“ sich jede abgerechnete Füllung. Erkennt das Programm einen Gewährleistungsfall, erscheint sofort ein entsprechender Hinweis auf die Nichtabrechnungsfähigkeit der entsprechenden Bema-Nummer. Nicht selten wird diesem Hinweis Folge geleistet, ohne zu hinterfragen, warum eine Wiederholungsfüllung nach kurzer Zeit überhaupt erforderlich war. Selbst der Blick in die Patientenakte hilft nicht weiter, wenn die Dokumentation unzureichend ist. Um keine Rückläufer von der KZV zu erhalten, lassen unerfahrene ZFAs Wiederholungsfüllungen im Zweifelsfall schon mal „unter den Tisch fallen“, ohne dass die Zahnärztin oder der Zahnarzt diesen vermeidbaren Honorarverlust bemerkt.
Welche gesetzlichen Vorschriften existieren zum Thema Gewährleistung?
Auch die Füllungstherapie muss den Qualitätskriterien des Gemeinsamen Bundesausschusses entsprechen und nach den Regeln der Kunst (lege artis) erbracht werden.
Gemäß Paragraf 136 a Abs. 4 Satz 3 SGB V hat der Zahnarzt für die Versorgung mit Füllungen eine zweijährige Gewährleistung (24 Monate) zu übernehmen. Identische und Teilwiederholungen von Füllungen sind in diesem Zeitraum kostenfrei vorzunehmen. Ausnahmen hiervon bestimmen die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Zahnärztinnen und Zahnärzte können ihren Patienten auch eine längere Gewährleistungsfrist einräumen und den Patienten darüber informieren. Dieses Vorgehen stellt keinen unlauteren Wettbewerb dar.
Für welche Füllungen greift die Gewährleistung?
Die zweijährige Gewährleistungsfrist gilt für alle definitiven ein- bis dreiflächigen Füllungen sowie Aufbaufüllungen am bleibenden Zahn, ABER nur bei identischer Wiederholung oder Teilerneuerung! Das heißt, für einen Gewährleistungsfall (ohne Honorierung der Leistung) muss es sich sowohl um denselben Zahn als auch um dieselbe Fläche handeln. Wird jedoch an demselben Zahn eine zusätzliche Füllung (Restauration) notwendig (getrennte Kavität), so ist diese abrechnungsfähig und fällt nicht unter den Gewährleistungsgrundsatz.
* Erst ab dem 14.01.2026 wäre die Wiederholungsfüllung über die GKV abrechnungsfähig. (c) DAISY
(c) DAISY
Gibt es Ausnahmen von der Gewährleistung?
Als erstes muss beachtet werden, dass alle Wiederholungsfüllungen aus Gründen, die nicht auf ein Verschulden des Zahnarztes zurückzuführen sind, auch innerhalb der zweijährigen Gewährleistungsfrist über die GKV nach den Bema-Nrn. 13 a – d abgerechnet werden können. Warum eine Füllung innerhalb der Gewährleistungsfrist „rausgefallen“ ist, muss geklärt und genau dokumentiert werden.
Die Gründe können vielfältig sein, wie zum Beispiel:
inadäquates Kauverhalten (zum Beispiel der Patient hat auf einen Olivenkern gebissen)
Bruxismus
Vorerkrankungen
mangelnde Mundhygiene
weitere einflächige Füllung (getrennte Kavität)
Bei der Abrechnung ist der Grund im Rahmen eines KZV-internen Kommentars (KZVi) zu übermitteln.
Weitere Ausnahmen von der zweijährigen Gewährleistungsfrist wurden gemäß Paragraf 136 a Abs. 4 Satz 3 SGB V durch die KZBV und den Spitzenverband Bund der Krankenkassen festgelegt.
Folgende Füllungen fallen unter diese Ausnahmen:
Milchzahnfüllungen
Zahnhalsfüllungen
mehr als dreiflächige Füllungen
nicht identische Erneuerung (zusätzliche Füllungsfläche)
Eckenaufbauten im Frontzahnbereich unter Einbeziehung der Schneidekante
Müssen diese Füllungen wiederholt oder erneuert werden, so kann der Zahnarzt auch innerhalb von zwei Jahren nach legen der Füllung (Restauration) erneut nach Bema abrechnen. Auch eine erneute Mehrkostenvereinbarung ist möglich.
Die Abwägung, ob der Zahn aufgrund seiner Befundung (Kavitätenklasse) noch mit einer Füllung (Restauration) nach Bema zu versorgen ist, entscheidet im Einzelfall der behandelnde Zahnarzt (siehe Teil 3).
Und was gilt für Privatpatienten?
Bei privat versicherten Patienten besteht keine gesetzliche Gewährleistungspflicht. Beachtet der Zahnarzt die Regeln der zahnärztlichen Kunst (Paragraf 1 Abs. 2 GOZ), besteht weder ein Anspruch des Patienten gegenüber dem Zahnarzt auf Nachbesserung noch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld, auch wenn die Behandlung fehlgeschlagen oder ein unerwünschtes Behandlungsergebnis eingetreten ist. Alle Informationen finden Sie auf einen Blick auf Ihrer DAISY!
(c) DAISYAchtung: Durch die Aufnahme von selbstadhäsiven Materialien als vertragszahnärztliche Leistung wird der Markt von neuen Produkten quasi überschwemmt. Insbesondere bei neuen Füllungsmaterialien sind die Sichtung der Studienlage zur Haltbarkeit sowie die Handlungsempfehlungen in der Gebrauchsanleitung penibel durchzuführen beziehungsweise einzuhalten. Denn nicht jedes Material ist für alle Kavitätenklassen geeignet und empfohlen. Egal für welches Material (Selbstadhäsiv oder Bulkfill) sich der Behandelnde entscheidet, die Gewährleistung gegenüber der GKV gilt!
Die DAISY-Abrechnungstipps erscheinen seit März 2024 monatlich auf Quintessence News und im Quintessenz-Team-Newsletter „Für Team & Praxis“.
Dieser Artikel war hilfreich für Sie? Mehr Tipps finden Sie in unserem Spezialseminar „Füllung? Restauration? Rekonstruktion? Der „Zauberwerkstoff“ Komposit und die unterschätzte Vielfalt der Berechnungsmöglichkeiten“. Weitere Informationen und Termine finden Sie auf daisy.de. Die DAISY Akademie + Verlag GmbH ist auch bei Instagram, Facebook und YouTube aktiv.
Sylvia Wuttig, B.A., Bachelor of Arts (Management von Gesundheitseinrichtungen), schreibt als Gründerin, Geschäftsführerin und alleinige Gesellschafterin der Daisy Akademie + Verlag GmbH seit 1976 Erfolgsgeschichte.
Dentale-Abrechnungs-Informations-Systeme (DAISY) haben Sylvia Wuttig bundesweites Renommee gebracht. Mehr als 100.000 Zahnärzte und Praxismitarbeiter wurden von ihr im Laufe von mehr als 45 Jahren in allen Bereichen der Abrechnung geschult.
Beratende Tätigkeiten, Vorträge und Seminare unter anderem für Zahnärztekammern, Kassenzahnärztliche Vereinigungen, Initiative unabhängige Zahnmedizin (IUZ), Schulen, Rechenzentren, Krankenkassen, Industrieunternehmen, zahntechnische Labors und Software-Firmen gehören ebenfalls zu ihren Aktivitäten.
Seit mehr als 20 Jahren ist sie aktives Mitglied der Prüfungskommission der Landeszahnärztekammer Sachsen für die Prüfung zur/zum Zahnmedizinischen Verwaltungsassistentin/Verwaltungsassistenten (ZMV).
Im Rahmen eines offiziellen Lehrauftrags an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg hat sie mehr als zehn Jahre alle Studierenden der Zahnheilkunde im Bereich „Honorierungssysteme“ unterrichtet.
An der Europäischen Fachhochschule (vormals PraxisHochschule) in Köln ist sie seit 2013 als Dozentin und später als Gutachterin für Bachelor-Arbeiten tätig. Sie unterrichtet unter anderem Studierende (Bachelor of Science) im Bereich „Zahnärztliches Abrechnungsmanagement“. Für Quintessence News bereiten sie und ihr Team seit März 2024 jeden Monat einen exklusiven Abrechnungstipp auf.
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