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Infopaket der KZBV für die Praxis – Überarbeitete Heilmittelrichtlinie für Zahnärzte ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten

(c) lunamarina/shutterstock.com

Die Neufassung der zahnärztlichen Heilmittelrichtlinie ist am 1. Januar in Kraft getreten. Damit wird die Verordnung von Heilmitteln – Physiotherapie, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie – durch Vertragszahnärzte deutlich vereinfacht, teilt die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) mit.

Zum Inkrafttreten der Änderungen hat die KZBV vielfältige Informationsmaterialien für Zahnarztpraxen aktualisiert, die unter www.kzbv.de/heilmittel-richtlinie-zahnaerzte kostenfrei abgerufen werden können. So erläutert die Broschüre „Die zahnärztliche Heilmittelverordnung – So verschreiben Sie richtig“ detailliert den neuen Richtlinientext, die Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen und die konkrete Umsetzung der Heilmittelverordnung und gibt praktische Ausfüllhinweise zum entsprechenden Vordruck „Zahnärztliche Heilmittelverordnung“.

Abgerundet wird das Infopaket durch eine Musterpräsentation für die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) zu Zwecken der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie ein digitales Erklärprojekt. Mittels anschaulicher Fallbeispiele zur Verordnung von Heilmitteln wird mit dieser Anwendung der konkrete Umgang mit der Richtlinie und das Ausfüllen des Verordnungsformulars erläutert.

Weitere ergänzende Informationsmaterialien zu der Neufassung der zahnärztlichen Heilmittelrichtlinie sollen in Kürze unter www.kzbv.de/heilmittel-richtlinie-zahnaerzte veröffentlicht werden, so die KZBV.

Die zahnärztliche Heilmittel-Richtlinie

Seit Juli 2017 gibt es eine eigenständige zahnärztliche Heilmittel-Richtlinie, nach der Zahnärzte in der Gesetzlichen Krankenversicherung bestimmte Behandlungen der Physiotherapie und der Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie verordnen können. Der Heilmittel-Katalog ist dabei fachlich auf die spezifischen Erfordernisse der zahnärztlichen Versorgung zugeschnitten.

Unter maßgeblicher Mitwirkung der KZBV hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) im Juli 2020 Änderungen der zahnärztlichen Heilmittel-Richtlinie beschlossen. Im Mittelpunkt standen die Umsetzung geänderter gesetzlicher Vorgaben, mit denen die Verordnungssystematik für Heilmittel im zahnärztlichen und ärztlichen Bereich neu geregelt wurde. (Der Beschluss des G-BA kann hier abgerufen werden.)

Die KZBV in den Verhandlungen im G-BA erreicht, dass die Besonderheiten der Heilmittelverordnung in der zahnärztlichen Versorgung gewahrt werden und die Verordnung für Zahnärztinnen, Zahnärzte und Patienten bürokratieärmer und versorgungsnäher ausgestaltet wird. So wird die bisherige Regelfallsystematik künftig durch eine „orientierende Behandlungsmenge“ abgelöst. Diese gibt Zahnärzten ab jetzt die Möglichkeit, die Verordnung von Heilmitteln noch fokussierter auf die Bedarfe des jeweiligen Einzelfalls abzustellen. Das bisher notwendige Genehmigungsverfahren bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls entfällt.

Man habe im G-BA auch dafür gesorgt, dass Heilmittel in zahnmedizinisch notwendigen Fällen jetzt auch als sogenannte Doppelbehandlung erbracht werden können, so die KZBV. Der Zeitraum von der Verordnung bis zum spätesten Beginn der Heilmittelbehandlung wurde zudem von 14 auf 28 Tage verlängert.

Quelle: KZBV Praxis Praxisführung Dokumentation Team Nachrichten Politik

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