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Generalzolldirektion: Bei den EU- und Nicht-EU-Ländern unterscheiden sich Mengen- und Wertgrenzen

(c) Robert Kneschke/Shutterstock.com

Urlaubszeit ist Reisezeit. Aber damit es bei der Einreise aus dem Ausland keine bösen Überraschen gibt, sollte man die Einfuhrbestimmungen kennen.

So dürfen bei der Einreise aus Nicht-EU-Ländern und aus Sondergebieten (zum Beispiel Kanarische Inseln) mitgebrachte Waren zu nichtgewerblichen Zwecken nur innerhalb bestimmter Mengen- und Wertgrenzen pro Person abgabenfrei nach Deutschland eingeführt werden. Insbesondere für Tabakwaren, Alkohol und alkoholartige Getränke sowie Arzneimittel sind bestimmte Freimengen zu beachten, die nicht überschritten werden dürfen.

Rückkehr aus einem Nicht-EU-Staat

Nicht alles, was in anderen Ländern angeboten wird, darf ohne Weiteres mitgebracht werden. Bestimmt Waren wie Arznei oder Drogen, aber auch jugendgefährdende und verfassungswidrige Medien unterliegen in Deutschland Genehmigungspflichten oder Verboten.

Grundsätzlich gilt: Wenn keine Einfuhrverbote vorliegen, sind Wareneinfuhren aus Nicht-EU-Ländern abgabenfrei bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro, bei Flug- beziehungsweise Seereisenden bis zu einem Warenwert von insgesamt 430 Euro und bei Reisenden unter 15 Jahren bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 Euro.

Waren, für die eine besondere Mengengrenze (zum Beispiel Tabakwaren oder Alkohol) gilt, werden beim Warenwert nicht mit eingerechnet. Die Freimengen gelten jedoch nur, wenn diese von den Reisenden mitgeführt werden.

Reisefreimengen bei der Einreise außerhalb der EU

Tabakwaren (nur für Personen ab 17 Jahren):

  • 200 Zigaretten oder
  • 100 Zigarillos oder
  • 50 Zigarren oder
  • 250 Gramm Rauchtabak (Feinschnitt, Wasserpfeifentabak, erhitzter Tabak und Pfeifentabak) oder
  • eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren

Substitute für Tabakwaren (nur für Personen ab 17 Jahren; zum Beispiel Liquids für E-Zigaretten) und andere Waren:

  • bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro
  • für Flug- beziehungsweise Seereisende bis zu einem Warenwert von insgesamt 430 Euro
  • für Reisende unter 15 Jahren bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 Euro

Alkohol und alkoholhaltige Getränke (nur für Personen ab 17 Jahren):

  • 1 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Vol.-Prozent oder mehr oder
  • 2 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Vol.-Prozent oder
  • eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren,
  • 4 Liter nicht schäumende Weine und
  • 16 Liter Bier

Arzneimittel:

  • die dem persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechende Menge

Kraftstoffe (für jedes Motorfahrzeug):

  • die im Hauptbehälter befindliche Menge und
  • bis zu 10 Liter in einem tragbaren Reservebehälter

Die Waren, für die eine besondere Mengengrenze gilt, werden beim Warenwert nicht mit eingerechnet

Reisefreimengen innerhalb der EU

Reisen innerhalb der EU unterliegen zwar grundsätzlich keinen Beschränkungen – es gibt aber Ausnahmen, zum Beispiel für sogenannte Genussmittel wie Alkohol und alkoholhaltige Getränke, Tabakwaren und Substitute für Tabakwaren sowie Kaffee. Für diese Waren sind daher auch bei Reisen innerhalb der EU bestimmte Vorschiften und Richtmengen, bei denen ein Verbringen für den Eigenbedarf angenommen wird, zu beachten:

Tabakwaren:

  • 800 Zigaretten und
  • 400 Zigarillos und
  • 200 Zigarren und
  • 1 Kilogramm Rauchtabak (Feinschnitt, Wasserpfeifentabak und Pfeifentabak) und
  • 800 Stück Erhitzter Tabak (Rauchportionen)

Substitute für Tabakwaren (zum Bespiel Liquids für E-Zigaretten):

  • 1 Liter, höchstens jedoch zehn Kleinverkaufspackungen

Alkohol und alkoholhaltige Getränke

  • 10 Liter Spirituosen und
  • 20 Liter Zwischenerzeugnisse (zum Beispiel Sherry, Portwein, Marsala) und
  • 60 Liter Schaumwein und
  • 110 Liter Bier

Kaffee

  • 10 Kilogramm Kaffee und
  • 10 Kilogramm kaffeehaltige Waren

Wer betäubungshaltige Arzneimittel als Reisebedarf mitführt, muss als Nachweis eine ärztliche Verschreibung vorlegen. Außerdem sind die Bestimmungen des Kulturgutschutzgesetzes (KGSG) zu beachten und die erforderlichen Genehmigungen beziehungsweise Nachweise mitzuführen.

Unabhängig von den oben genannten Richtmengen stellt der Erwerb oder Besitz von Tabakwaren beziehungsweise Substituten für Tabakwaren, die vorschriftswidrig aus einem Drittland oder Drittgebiet, also aus einem Land außerhalb der EU oder außerhalb des Verbrauchsteuergebiets, in das Zollgebiet der Union verbracht wurden, eine Steuerhehlerei (Paragraf 374 der Abgabenordnung) dar und kann entsprechend geahndet werden. Das gilt selbst dann, wenn diese Tabakwaren/Substitute für Tabakwaren in einem anderen Mitgliedstaat erworben wurden. Ob die Tabakwaren/ Substitute für Tabakwaren vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbracht wurden, ist zu erkennen anhand:

  • der aufgebrachten oder insbesondere der fehlenden Steuerzeichen (nicht bei Substituten für Tabakwaren),
  • der aufgebrachten oder insbesondere der fehlenden Gesundheitshinweise (Sprache, Schrift und Bild/Foto),
  • der Umstände des Erwerbs (zum Beispiel Preis deutlich niedriger als im Geschäft, für Tabakware/Substitute für Tabakwaren der gleichen Marke gibt es unterschiedliche Preise, Tabakwaren/Substitute für Tabakwaren werden nicht offen zum Verkauf angeboten).

Der Zoll empfiehlt, sich vor Reisebeginn auf der Website des Zolls im Bereich Privatpersonen zu informieren, welche Souvenirs bedenkenlos aus dem Ausland mitgebracht werden können, welche Reisefreimengen für die Einfuhr aus Nicht-EU-Ländern gelten und von welchen Waren man auf jeden Fall die Finger lassen sollte.

Quelle: Generalzolldirektion Bunte Welt Team

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