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Umwandlung der GOÄ-Nr. Ä5370 in die GOÄ-Nr. Ä5369 bei mehrmaliger DVT-Aufnahme

(c) 3rdtimeluckystudio/shutterstock.com

Die digitale Volumentomographie (DVT) ist eine Art der Röntgenuntersuchung, die dreidimensionale Bilder des Kopfbereichs erzeugt. In der Oralmedizin wird eine DVT häufig eingesetzt, um Knochenstrukturen und Weichgewebe im Mund- und Kieferbereich zu untersuchen. In der Implantologie dient die DVT der Untersuchung des vorhandenen Knochenangebots (Knochendicke) und der Lage der Nervenbahnen. Bei weit fortgeschrittener Parodontitis findet die DVT Anwendung, um das Ausmaß des Knochenverlusts zu überprüfen.

Je nach Indikation kann es vorkommen, dass bei einem Patienten mehr als eine computergesteuerte Tomographie (DVT) in derselben Sitzung notwendig ist, obwohl die GOÄ-Nr. Ä5370 nur einmal je Sitzung berechnungsfähig ist. Auf den ersten Blick eine echte „Honorar-Zwickmühle“, aus der es nur einen Weg gibt. Grundlage bildet Teil O.I.7. der Allgemeinen Bestimmungen der GOÄ:

Allgemeine Bestimmungen der GOÄ - Teil O.I.7.

Die Leistungen nach den Nummern 5369 bis 5375 sind je Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.

Die Nebeneinanderberechnungen von Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5374 ist in der Rechnung gesondert zu begründen. Bei Nebeneinanderberechnungen von Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5374 ist der Höchstwert nach Nummer 5369 zu beachten.

Das bedeutet: Werden mehrere Tomographien in einer Sitzung erbracht, muss die Berechnung nach der GOÄ-Nr. Ä5370 in die einmalige Berechnung nach der GOÄ-Nr. Ä5369, also in die sogenannte „Höchstwertregelung“ umgewandelt werden. Außerdem ist neben der tatsächlichen Anzahl der Tomographien eine Begründung auf der Rechnung erforderlich.

Wichtig! Der Zuschlag für computergesteuerte Analyse (GOÄ-Nr. Ä5377) wird von der „Höchstwertregelung“ nicht erfasst und kann nach der tatsächlichen Anzahl analysierter DVT-Aufnahmen zusätzlich berechnet werden (VG Würzburg (Az. W 1 K 19.1618), 05.05.2020).
 

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Zu A: Gesamthonorar = 408,01 Euro

Achtung! Die GOÄ-Nr. Ä5369 gehört zum sogenannten „reduzierten Gebührenrahmen“ und darf gemäß Paragraf 5 Abs. 3 GOÄ nur bis zum 1,8-fachen beziehungsweise mit Begründung bis zum 2,5-fachen des Gebührensatzes berechnet werden. Eine abweichende Vereinbarung gemäß Paragraf 2 Abs. 3 GOÄ ist (leider) nicht möglich.

 

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Zu B: Gesamthonorar = 512,92 Euro

 

 

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Zu C: Die Leistung nach der GOÄ-Nr. Ä5370 kann nur von einem Arzt mit DVT-Fachkunde-Nachweis einmal je Sitzung berechnet werden. Computergesteuerte Analysen können nur im Zusammenhang mit der Erstellung einer DVT-Aufnahme nach der GOÄ-Nr. Ä5377 (je Aufnahme) zusätzlich berechnet werden. Für die Beurteilung von Fremdaufnahmen ist eine Berechnung nach der GOÄ-Nr. Ä5377 ausgeschlossen.

Sylvia Wuttig, DAISY Akademie + Verlag GmbH

Die DAISY-Abrechnungstipps erscheinen seit März 2024 monatlich auf Quintessence News und im Quintessenz-Team-Newsletter „Für Team & Praxis“.

• Abrechnungstipp März 2024: Tamponieren ohne vorherige chirurgische Intervention

 

Dieser Tipp war hilfreich für Sie? Im DAISY-Frühjahrsseminar 2024, dem Wissens-Update zur zahnärztlichen Abrechnung, erfahren Sie noch mehr zu diesem und weiteren Themen. Informationen zu Inhalten und Termine finden Sie auf daisy.de. DAISY ist auch aktiv bei Instagram, Facebook und YouTube.

Sylvia Wuttig
Sylvia Wuttig
(c) Daisy
Sylvia Wuttig, B.A., Bachelor of Arts (Management von Gesundheitseinrichtungen), schreibt als Gründerin, Geschäftsführerin und alleinige Gesellschafterin der Daisy Akademie + Verlag GmbH seit 1976 Erfolgsgeschichte.

Dentale-Abrechnungs-Informations-Systeme (DAISY) haben Sylvia Wuttig bundesweites Renommee gebracht. Mehr als 100.000 Zahnärzte und Praxismitarbeiter wurden von ihr im Laufe von mehr als 45 Jahren in allen Bereichen der Abrechnung geschult.

Beratende Tätigkeiten, Vorträge und Seminare unter anderem für Zahnärztekammern, Kassenzahnärztliche Vereinigungen, Initiative unabhängige Zahnmedizin (IUZ), Schulen, Rechenzentren, Krankenkassen, Industrieunternehmen, zahntechnische Labors und Software-Firmen gehören ebenfalls zu ihren Aktivitäten.

Seit mehr als 20 Jahren ist sie aktives Mitglied der Prüfungskommission der Landeszahnärztekammer Sachsen für die Prüfung zur/zum Zahnmedizinischen Verwaltungsassistentin/-ten (ZMV).

Im Rahmen eines offiziellen Lehrauftrags an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg hat sie mehr als zehn Jahre alle Studierenden der Zahnheilkunde im Bereich „Honorierungssysteme“ unterrichtet.

An der Europäischen Fachhochschule (vormals PraxisHochschule) in Köln ist sie seit 2013 als Dozentin und später als Gutachterin für Bachelor-Arbeiten tätig. Sie unterrichtet unter anderem Studierende (Bachelor of Science) im Bereich „Zahnärztliches Abrechnungsmanagement“. Für Quintessence News bereiten sie und ihr Team seit März 2024 exklusiv jeden Monat einen exklusiven Abrechnungstipp auf.

Reference: Abrechnung Team Praxis

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