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Großzügige Gebührenvereinbarungen nach GOZ sind rechtlich zulässig
Dr. Wieland Schinnenburg: Urteil des OLG Düsseldorf bestätigt großen Gestaltungsspielraum für Zahnärzte
(c) Drazen Zigic/Shutterstock.com
Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hat in einem neuen Urteil erneut festgeschrieben, dass entgegen der Meinung mancher Unternehmen der Privaten Krankenversicherung Zahnärzte bei der Abfassung von Gebührenvereinbarungen mit ihren Privatpatienten einen großen Gestaltungsspielraum haben (Az.: I-13 U 19/24).
Im konkreten Fall hatte ein bekannter Privatzahnarzt mit einem Patienten eine umfangreiche Gebührenvereinbarung für eine geplante Zahnbehandlung geschlossen. Ausnahmslos wurde dabei ein Steigerungssatz von mehr als 3,5 angesetzt. Die geplante Vereinbarung wurde dem Patienten übergeben, er konnte sie im Wartezimmer lesen. Anschließend wurde über sie im Behandlungszimmer gesprochen. Solche Vereinbarungen verwendet der Zahnarzt regelmäßig.
Versicherung nimmt allgemeine Geschäftsbedingungen an
Die private Krankenversicherungsgesellschaft erstattete die entstandenen Kosten nur auf der Basis eines 2,3-fachen Steigerungssatzes, da die Gebührenvereinbarung unwirksam sei. Es handele sich nämlich wegen der regelmäßigen Verwendung um allgemeine Geschäftsbedingungen und in solchen darf der Gebührenrahmen des Paragrafen 5 Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) (1,0 bis 3,5-facher Satz) nicht überschritten werden.
Schriftliche Individualvereinbarung
Das OLG widersprach: es handele sich um eine schriftliche Individualvereinbarung und eine persönliche Absprache im Einzelfall. Hierfür reiche es, wenn die Vereinbarung im Hinblick auf die konkrete vorgesehene Behandlung nach individueller Besprechung zwischen Zahnarzt und Patient getroffen wurde. Entscheidend sei, dass der Patient weiß, was er bezahlen muss, um abwägen und entscheiden zu können. Es ist nicht erforderlich, dass der Patient weiß, um wie viel die vereinbarten Beträge über denjenigen liegen, die sich bei Ansetzung eines höchstens 3,5-fachen Satzes ergeben.
Das OLG hat übrigens auch entschieden, dass die Versicherung dem Patienten die zurzeit der Behandlung gültigen Versicherungsbedingungen nachträglich übermitteln muss, wenn dieser sie nicht mehr hat.
Dr. Wieland Schinnenburg, Zahnarzt und Rechtsanwalt, Hamburg
Dr. med. dent. Wieland Schinnenburg Foto: Stephan Trapp
Dr. Wieland Schinnenburg studierte Zahnmedizin und Jura und war bis Ende 2017 als Zahnarzt in eigener Praxis in Schleswig-Holstein tätig. Parallel arbeitete er als Rechtsanwalt und Mediator in Hamburg und ist in diesem Bereich weiter aktiv.
Schinnenburg ist FDP-Mitglied und war unter anderem Vizepräsident der Hamburgischen Bürgerschaft. Nach der Bundestagswahl 2017 war er für eine Legislaturperiode bis Oktober 2021 Mitglied des Deutschen Bundestags und in dieser Zeit Mitglied des Gesundheits- und des Rechtsausschusses und Drogenpolitischer Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion.
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