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Im privatzahnärztlichen Bereich keine Beschränkungen auf bestimmte Patientengruppen

(c) shurkin_son/Shutterstock.com

In der Corona-Pandemie boomt die Nachfrage nach Videosprechstunden. Der PKV-Verband hat sich jetzt mit der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und den Beihilfeträgern auf Abrechnungsempfehlungen für telemedizinische Leistungen durch Zahnärzte verständigt. In einem Interview für den PKV-Verband erläutert Dr. Gonca Hassert, Zahnärztin beim PKV-Verband, Referentin Abteilung Leistung ambulant, die Regelungen.

Die Patientinnen und Patienten hätten sich in der Covid-19-Pandemie zunehmend mit telemedizinischen Angeboten wie der Videosprechstunde angefreundet, so Hassert unter Verweis auf Studien im Auftrag von Jameda und dem Digitalverband Bitkom. Die Telemedizin bringe aber auch den Ärzten Vorteile. So könnten sie notwendige Behandlungen, die Präsenz in der Arztpraxis erfordern, durch vorherige Videosprechstunden besser planen und vorbereiten.

Im zahnärztlichen Bereich gebe es bislang noch keine vergleichbare Studie, zur zahnärztlichen Behandlung gehöre in der Regel der persönliche Kontakt und der Blick in den Mund. Es gebe aber durchaus auch in der Zahnarztpraxis Fälle, in denen die Telemedizin zum Einsatz kommt.

Grundsätzlich für alle Privatversicherten offen

Anders als in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), bei der das Erbringen und Abrechnen telemedizinischer Leistungen durch Zahnärzte auf bestimmte Patientengruppen beschränkt ist – Pflegebedürftige oder Versicherte, die Eingliederungshilfe erhalten oder in stationären Pflegeheimen ambulant behandelt werden –, werde PKV-Bereich nicht nach Versichertengruppen unterschieden. „Telezahnmedizinische Behandlungen stehen grundsätzlich allen Versicherten offen“, so Hassert.

Rechtslage in Analogie zu Ärzten

Die Rechtslage bei Ärzten sei durch die Lockerung des Verbots der Fernbehandlung durch den Ärztetag 2018 weitgehend geklärt. In den Berufsordnungen der Zahnärzte werde die Fernbehandlung nicht erwähnt. „Aus PKV-Sicht scheint eine Übertragung auf den zahnärztlichen Bereich gerechtfertigt. Dafür spricht unter anderem auch, dass die Zahnärzte sich bei den Beratungsleistungen fast ausschließlich an der ärztlichen Gebührenordnung bedienen“, so Hassert.

Sie hält Videosprechstunden oder Videofallkonferenzen bei Zahnärzten über die aktuelle Indikation im GKV-Bereich hinaus zum Beispiel zur Besprechung von Heil- und Kostenplänen oder Kostenvoranschlägen, Aufklärung oder Beratung vor einem (chirurgischen) Eingriff sowie Konsultation nach einem (chirurgischen) Eingriff für möglich und sinnvoll. „Grundsätzlich sind zudem alle Leistungen der sogenannten sprechenden Medizin denkbar, zu denen das Arzt-Patienten-Gespräch, Patienten- und Angehörigeninformation, Erteilung medizinischer Ratschläge, Übermittlung diagnostischer Fakten, Koordinierung (zum Beispiel Überweisung zum Facharzt) zählen. Dazu gehören auch Videofallkonferenzen mit dem Pflegepersonal und gegebenenfalls arztgruppenübergreifende videogestützte Telekonsilien. Darüber hinaus bieten sich Videosprechstunden auch bei Gesprächen mit schlecht oder gar nicht deutschsprechenden Patienten an, die es auf diese Weise leichter haben, eine übersetzende Person hinzuzuziehen.“

Zurzeit Fokus noch auf „sprechender Zahnmedizin“

Aufgrund der noch nicht vorhandenen technischen Möglichkeiten zur Diagnostik im Mund via Kamera etc. könnten die telemedizinisch durchgeführten Maßnahmen zurzeit hauptsächlich aus der sprechenden Medizin übernommen werden. „Da die meisten Beratungsleistungen im zahnmedizinischen Bereich ohnehin aus der GOÄ abgegriffen werden, ist die gemeinsame Empfehlung der Bundeszahnärztekammer, den Beihilfeträgern und des PKV-Verbandes zur Abrechnung telemedizinischer Leistungen in großen Teilen deckungsgleich mit den Empfehlungen der Bundesärztekammer.“

GKV-Qualitätsanforderungen an Technik und Sicherheit auch für Privatversicherte

Die in der GKV festgelegten Qualitätsanforderungen für die IT-Ausstattung, den Datenschutz und die Datensicherheit gelten auch für den privatzahnärztlichen Bereich, so Hassert. Mit dem Behandlungsvertrag sei der behandelnde Arzt gegenüber dem Patienten verpflichtet, diese Anforderungen einzuhalten.
Zur Abrechnung erläutert sie, dass meisten Beratungsleistungen im zahnmedizinischen Bereich aus der GOÄ abgegriffen werden. Daher habe das Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen eine Abrechnungsempfehlung zu telemedizinischen Leistungen in Form des 38. Beschlusses erarbeitet und sich dabei an den Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer zu telemedizinischen Leistungen in der GOÄ (Deutsches Ärzteblatt | Jg. 117 | Heft 26 | 26. Juni 2020) orientiert und auf die Anwendung in der Zahnmedizin angepasst.

Die Beschlüsse des Beratungsforums sind auf den Websites des PKV-Verbands und der BZÄK veröffentlicht.


Das vollständige Interview ist auf der Homepage des PKV-Verbands veröffentlicht.

 

Patientenkommunikation Telematikinfrastruktur Praxis

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