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VDZI-Vorstand verabschiedet Stellungnahme zu investorenbetriebenen zahnärztlichen Medizinischen Versorgungszentren und Praxislaboren im iMVZ

(c) Kzenon/Shutterstock.com

Der Vorstand des Verbands Deutscher Zahntechniker-Innungen (VDZI) hat vor dem Hintergrund des Gesetzgebungsprozesses zum Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) eine Stellungnahme zu investorenbetriebenen Medizinischen Versorgungszentren (iMVZ) in der zahnärztlichen Versorgung verabschiedet.

Aktuell enthält der Gesetzentwurf (in der Fassung vom 12. April 2024 gar keine Regelungen zu den iMVZ. Allein zu MVZ unter kommunaler Beteiligung und hier zur Höhe der Sicherheitsleistungen der Gesellschafter ist eine Regelung enthalten. Auch wird die Verwendung von Mitteln des Strukturfonds nicht mehr von einer festgestellten Unterversorgung etc. abhängig gemacht.

Gesetzgeber greift zu kurz

Vonseiten des VDZI heißt es dazu, der Vorstand bewerte die Zielstellung der Regelungen zu MVZ im Referentenentwurf zum GVSG im Grundsatz positiv, dennoch greife der Gesetzgeber damit zu kurz. „Im zahnmedizinischen Bereich werden die im Referentenentwurf skizzierten Maßnahmen nicht ausreichen, absehbare Fehlentwicklungen durch Investorentätigkeiten, welche bereits jetzt den freien Wettbewerb verzerren, zu verhindern beziehungsweise diese auch nur einzuschränken. Dafür wären umfassendere Maßnahmen notwendig“, erklärt VDZI-Präsident Dominik Kruchen.

Wesentliche Forderungen der Stellungnahme sind:

  • Der VDZI lehnt im zahnmedizinischen Bereich facharztgruppengleiche „Mono-MVZ“ ab und fordert den Gesetzgeber auf, entsprechende rechtliche Verschärfungen vorzunehmen.
  • Mit Blick auf das Betreiben eines zahnärztlichen Praxislabors müssen der Gesetzgeber und die berufsständischen Körperschaften der Zahnärzteschaft die entsprechenden berufsrechtlichen Grundlagen präzisieren und sicherstellen.
  • Weiter fordert der VDZI Regeln und Strukturen für eine höhere Transparenz bei iMVZ.
  • Gesetzgeber und Kostenträger sieht der VDZI in der Pflicht, ein zielgerichtetes Leistungs- und Ausgabenmonitoring zu betreiben, um mögliche Fehlentwicklungen frühzeitig aufzudecken.

Ausführlichere Positionierung zum Praxislabor im iMVZ

Zum Thema Praxislabor im iMVZ heißt es in der Stellungnahme:

„2. Schärfung der Kriterien zum Betrieb eines ‚Praxislabors‘ zur Herstellung von Zahnersatz

In einem gewerblichen Dental-Labor aus dem Handwerk braucht es einen Betriebsleiter mit Meister-Titel, um im Rahmen eines gefahrengeneigten Gesundheitshandwerks jederzeit überwachend und lenkend in den Herstellungsprozess eingreifen zu können. Der Meister als Betriebsleiter ist in einem handwerklichen Labor ein wesentliches Instrument für Qualitätssicherung und Patientenschutz.

Die ständige Rechtsprechung ermöglicht der Zahnärzteschaft jedoch, Zahnersatz im eigenen Praxislabor herzustellen. Für den einzelnen Zahnarzt als freien Heilberufler gelten dabei allerdings enge berufs- und gebührenrechtliche Grenzen. Die Herstellung ist nur im Rahmen persönlicher Anleitung und für den eigenen Patienten möglich. Das Kriterium einer „angemessenen Entfernung“ des Zahnarztes setzt zudem voraus, dass der Zahnarzt die Möglichkeit der prozessorientierten Anleitung und Überwachung der Arbeit der Labormitarbeiter hat und jederzeit lenkend und korrigierend eingreifen können muss. Um die „angemessene Entfernung“ auch in der Alltagspraxis leben zu können, erfordert dies die unmittelbare Nähe, das heißt „fußläufig, in Rufweite und jederzeit interventionsfähig“ des Zahnarztes, um in kritischen Situationen sowohl und gerade in der Praxis als auch im Labor seinen Aufsichtspflichten jederzeit nachkommen zu können.

Bei einem iMVZ mit angestellten Zahnärzten ist die Erfüllung der vorgenannten rechtlichen Voraussetzungen für den Betrieb eines „Praxislabors“ kaum erfüllbar. In arbeitsorganisatorischen Modellen mit Teilzeit sowie sehr weitgehenden Öffnungszeiten kann die ständige Interventionsfähigkeit für die Herstellung von Zahnersatz nicht umfassend gewährleistet sein. Darüber wachsen aus strukturell-räumlichen Zusammenhängen die Distanzen zwischen Behandlungsstuhl und „Praxislabor“ – wenn diese sich überhaupt in einem engen räumlichen Kontext befinden. Je größer das iMVZ, desto größer vermutlich auch die Distanz. In der Konsequenz sind aus der Sicht des Zahntechniker-Handwerks dieVoraussetzungen nicht mehr erfüllbar.

Der VDZI fordert den Gesetzgeber und die berufsständischen Körperschaften der Zahnärzteschaft auf, die entsprechenden berufsrechtlichen Grundlagen zu präzisieren und sicherzustellen. Andernfalls ist der Betrieb von Praxislaboren im Rahmen von iMVZ zu untersagen.“

Die gesamte Stellungnahme des VDZI steht im Internet auf der Website des VDZI zum Herunterladen zur Verfügung.

Reference: Politik Unternehmen Dentallabor Praxis

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