Seit 17. April 2020 liegt der Entwurf für den angekündigten finanziellen Schutzschirm für Zahnärzte und Heilmittelerbringer vor. Die KZBV begrüßt den Entwurf, fordert aber, den Bonus-Anteil von 30 auf 50 Prozent zu erhöhen und so die Lasten paritätisch auf Kassen und Zahnärzte zu verteilen.
Man begrüße, dass mit der „SARS-CoV-2-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung“ die von massiven Fallzahlrückgängen betroffene Vertragszahnärzteschaft in die Maßnahmen zur Sicherung der Gesundheits-Daseinsvorsorge miteinbezogen werde, um die negativen Auswirkungen der Pandemie für die vertragszahnärztliche Versorgung abzufedern, so die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) in ihrer Stellungnahme vom 20. April 2020. Die Verordnung leiste einen wichtigen Beitrag, um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Zahnarztpraxen zu sichern, Insolvenzen zu verhindern und über die SARS-CoV-2-Epidemie hinaus Versorgungsstrukturen zu erhalten.
„Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Praxen in 2020 trotz der vorgesehenen Maßnahmen ganz erhebliche Umsatzeinbrüche verzeichnen werden. Vor diesem Hintergrund sollte neben der Festschreibung der Gesamtvergütung eine paritätische 50:50-Verteilung der durch die Coronakrise zu schulternden Lasten geregelt werden. Das im Verordnungsentwurf vorgesehene 70:30 Verhältnis zugunsten der Krankenkassen würde die Praxen in den Folgejahren massiv belasten und dadurch über die aktuelle Krise hinaus die wohnortnahe flächendeckende Versorgung gefährden“, so die KZBV.
Mitverantwortung der Kassen für die Sicherstellung
Die Krankenkassen hätten „eine Mitverantwortung für den Erhalt der zahnärztlichen Versorgungsstrukturen und gemeinsam mit den KZVen die Verpflichtung, die Vergütung so zu gestalten, dass insgesamt die im öffentlichen Interesse liegende Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung erreicht und ein funktionierendes Versorgungssystem gewährleistet wird“, heißt es weiter.
Diese Mitverantwortung der Kassen wird in der Stellungnahme ausführlich dargelegt. Außerdem wird ausführlich darauf verwiesen, dass ein von den Kassen angenommener „Nachholeffekt“ bei den zahnärztlichen Behandlungen wegen der Folgen der Corona-Pandemie schon aus Kapazitätsgründen nicht kurzfristig eintreten kann und sich auch längerfristig nicht vollständig realisieren wird.
In der Stellungnahme, die auf der Internetseite der KZBV eingestellt ist, wird begrüßt, dass zur Liquiditätssicherung im Krisenjahr 2020 90 Prozent des jeweiligen Vergütungsvolumens aus 2019 festgeschrieben werden und eine entsprechende Anpassung der Abschlagszahlungen vorgesehen ist. Die vorgesehene Flexibilisierung der Honorarverteilung sollte nicht nur für 2020 gelten, sondern für 2021 und 2022 fortgeschrieben werden, um den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen entsprechende Flexibilisierungsmöglichkeiten in der Zeit zu geben, in der die 2020 überzahlten Beträge zurückgezahlt werden müssen.
Abschlagszahlungen auf Festzuschussbeträge für ZE
„Die den Gesamtvertragspartnern durch § 1 Abs. 4 der Verordnung eröffnete Möglichkeit, im Falle einer trotz der Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 verbleibenden Gefährdung der Sicherstellung zusätzlich Abschlagszahlungen bezogen auf die in den Festzuschussbeträgen für Zahnersatz enthaltenen vertragszahnärztlichen Honoraranteile zu vereinbaren, wird seitens der KZBV ebenfalls begrüßt, weil sie den Gesamtvertragspartnern weitergehende Spielräume für erforderliche Sicherungsmaßnahmen gibt“, heißt es in der Stellungnahme. Diese Vereinbarungen sollten bei gegebenen Voraussetzungen aber nicht nur möglich, sondern verpflichtend sein.
Es wird erwartet, dass die SARS-CoV-2-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung Anfang kommender Woche in Kraft treten könnte. (MM)