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KZBV weist auf Ersatzverfahren für Einführung digitaler Anwendungen hin – Einsatz des digitalen Verfahrens zum 1. Januar 2022 nicht flächendeckend möglich

(c) Agenturfotografin/Shutterstock.com

Bei der weiteren Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) und der elektronischen Arzneimittelverordnung (E-Rezept) werden Zahnarztpraxen in der Anfangsphase oftmals noch papiergebundene Ersatzverfahren nutzen müssen. Der Grund hierfür sei das anhaltend hohe Fehleraufkommen im aktuellen Produktiv- und Testbetrieb für eAU und E-Rezept, teilte die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) am 17. November 2021 mit.

Dr. Karl-Georg Pochhammer, stellvertretender KZBV-Vorstandsvorsitzender
Dr. Karl-Georg Pochhammer, stellvertretender KZBV-Vorstandsvorsitzender
Foto: KZBV/Knoff
Die KZBV geht derzeit davon aus, dass der Einsatz der Anwendungen zum 1. Januar 2022 nicht flächendeckend gewährleistet werden kann. „Der Betrieb vieler Zahnarztpraxen könnte daher bei der Einführung erheblich gestört werden“, sagte Dr. Karl-Georg Pochhammer, stellv. Vorsitzender des Vorstands. „Trotzdem hält der Gesetzgeber bislang an den offiziellen Startterminen für eAU und E-Rezept fest.“ Demnach sind Vertragszahnärztinnen und -zahnärzte ab Januar rechtlich grundsätzlich verpflichtet, die neuen Anwendungen zu nutzen. Für die eAU gilt sogar ein früherer Starttermin – verbunden mit einer Übergangsregelung, die zum 31. Dezember 2021 ausläuft.

Ersatzverfahren, wenn Praxen nicht verantwortlich für fehlende Technik

Damit die neuen Verfahren im Rahmen der Ausstellung und Übermittlung der eAU und des E-Rezepts eingesetzt werden können, müssen die Praxisverwaltungssysteme (PVS) in Praxen entsprechende Dienste und Komponenten fehlerfrei anwenden können. Zugleich muss die nötige Technik in der Praxis tatsächlich verfügbar sein. Sind die technischen Voraussetzungen bis zum Stichtag 1. Januar 2022 dort nicht gegeben und liegen die Gründe eindeutig nicht in der Verantwortung der betroffenen Praxis, darf in diesen Fällen auf die folgenden papiergebundenen Ersatzverfahren zurückgegriffen werden:

  1. Die Arbeitsunfähigkeitsdaten können unter Verwendung der im PVS hinterlegten Formulare ausgedruckt und über die Versicherten an die Krankenkasse übermittelt werden.
  2. Für die Verordnungsdaten kann die Praxis ersatzweise das Arzneiverordnungsblatt gemäß Anlage 14a zum Bundesmantelvertrag-Zahnärzte (BMV-Z, Muster 16) verwenden.

„Wenn Praxen die technischen Voraussetzungen nachweislich unverschuldet nicht herstellen können, weil etwa die notwendigen Dienste und Komponenten nicht fehlerfrei funktionieren, nicht lieferbar sind oder erforderliche PVS-Updates noch nicht verfügbar sind, sind Kolleginnen und Kollegen so lange von der Verpflichtung zur elektronischen Ausstellung und Übermittlung von eAU und E-Rezept befreit, bis die technischen Voraussetzungen vorliegen“, erläuterte Pochhammer.
Praxen sollten umgehend Vorbereitungen beginnen oder fortführen

Er stellte klar, dass aufgrund der bestehenden Gesetzeslage die Vorbereitungen zur Einführung von eAU und E-Rezept mit Blick auf das offizielle Startdatum 1. Januar konstruktiv fortgeführt werden müssen – oder falls noch nicht geschehen – mit diesen umgehend begonnen werden muss. „Insbesondere sollten in Praxen jetzt zeitnah Updates für die PVS und der für die eAU erforderliche KIM-Dienst bestellt und installiert werden.“ Unabhängig von der weiteren Entwicklung der Projekte im Rahmen der Telematikinfrastruktur setze sich die KZBV auch künftig mit Nachdruck dafür ein, dass für das E-Rezept seitens des Gesetzgebers offiziell eine Übergangslösung geschaffen und die bestehende Übergangsfrist für die eAU verlängert wird. „Damit Zahnarztpraxen ausreichend Zeit haben, sich auf die neuen digitalen Prozesse und Abläufe einzustellen“, sagte Pochhammer.

Weitere Informationen und kostenfreie Praxishilfen zur Einführung von eAU, E-Rezept, KIM und Co in Zahnarztpraxen können auf der Website der KZBV abgerufen werden.

Ärzte fordern einjähriges Moratorium für die TI

Die KZBV hatte erst kürzlich einen neuen Leitfaden und Praxishilfen für Zahnarztpraxen zur eAU zur Verfügung gestellt und aus diesem Anlass gefordert, dass neue Anwendungen erst nach ausführlichen und erfolgreichen Tests mit Marktreife eingeführt werden sollten. Das derzeitige Chaos belaste die Praxen und gefährde das Vertrauen der Anwender in die grundsätzlich sinnvolle Digitalisierung.

Vonseiten der Ärzteschaft war auf dem Deutschen Ärztetag ein einjähriges Moratorium für die TI gefordert worden. Dem schloss sich auch die Bundeszahnärztekammer an. Einen weiteren Einblick in die aktuelle Situation zum Beispiel auch der Apotheken gibt die Kolumne von Dr. Uwe Axel Richter zum Thema.

 

Quelle: KZBV/Quintessence News Telematikinfrastruktur Praxis Team Politik Nachrichten

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