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Vorteile der sicheren und unabhängigen Kommunikation zwischen Zahnarztpraxis und Labor sollen überzeugen

(c) RerF_Studio/Shutterstock.com

Die Vorbereitungen für die Anbindung der zahntechnischen Labore an die Telematikinfrastruktur und den strukturierten Austausch von Daten zwischen Zahnarztpraxis und Labor über die sichere „Kommunikation im Medizinwesen“ (KIM) schreiten voran. Ende 2024 haben sich der Verband der Zahntechniker-Innungen (VDZI) und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen (GKV-SV) über die Inhalte des Datenaustauschs geeinigt. Und ebenfalls Ende 2024 haben zwei Anbieter von Praxis- und Laborverwaltungssoftware den ersten sicheren Datenaustausch in einer Testumgebung erfolgreich durchgeführt.

Bereits vor einigen Jahren gab es vonseiten der Zahnärzteschaft Bestrebungen, dass auch die zahntechnischen Labore die Möglichkeit erhalten sollten, an die TI angebunden zu werden. Für andere Gesundheitshandwerke war dies bereits beschlossen und gesetzlich geregelt worden. Spätestens mit der erfolgreichen Einführung des Elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahrens Zahnärzte (EBZ) für Zahnersatz und viele weitere Antragsleistungen in den Zahnarztpraxen über KIM erscheint diese Anbindung sinnvoll. Die Verhandlungspartner von VDZI und KZBV einigten sich daher am Ende auch darauf, dass KIM zum Austausch genutzt werden soll.

Sicherer als E-Mail und andere Wege

Über KIM heißt es auf der Internetseite der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV): „Bisherige Kommunikationskanäle wie Briefpost, Telefax oder E-Mail können die Sicherheit auf dem Transportweg an bestimmte Empfänger nicht leisten und sind aufgrund der personenbezogenen, medizinischen Daten für das Gesundheitswesen ungeeignet. KIM (Kommunikation im Medizinwesen) hingegen ist ein sicherer E-Mail-basierter Dienst der Telematikinfrastruktur, bei dem in einem geschlossenen Nutzerkreis Zahnärztinnen und Zahnärzte untereinander oder mit ihren Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, aber auch mit Angehörigen anderer Heilberufe sowie Organisationen und Institutionen im Gesundheitswesen Daten austauschen können. Dabei werden die Daten vom Absender zum Empfänger „Ende-zu-Ende" verschlüsselt und mittels Signatur vor Veränderungen geschützt. Medizinische Dokumente, wie elektronische Arztbriefe oder Röntgenbilder werden somit sicher ausgetauscht.“

Noch Berufs- und Betriebsausweise nötig

Bis die Anbindung der Labore an die TI tatsächlich erfolgen kann, sind noch einige weitere Schritte nötig. So benötigen die Labore einen elektronischen Berufsausweis (eBA) und den Betriebsausweis (SMC-B). Sobald lokale Handwerkskammern ausgabefähig sind und die Software-Anbieter ihre Produkte im Markt platziert haben, können die Dentallabore mit der TI-Anbindung loslegen, heißt es dazu

Verwirrung wegen möglicher verpflichtender Anbindung

Die Anbindung soll für die zahntechnischen Labore aber freiwillig sein. Im Zusammenhang mit der 2025 startenden Anbindung gewerblicher zahntechnischer Labore an die Telematikstruktur für den geschützten und standardisierten Austausch von Informationen (eLABZ) kursiert die Information, diese Anbindung sei für die Labore ab 1. Januar 2026 oder 1. Juli 2027 nach Paragraf 380 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) verpflichtend. Die Redaktion von Quintessence News hat dazu den VDZI um Stellungnahme gebeten.
Der VDZI erklärt dazu: „Im SGB V gibt es keine Pflicht zur Anbindung für zahntechnische Labore. Dies ist in der kürzlich finalisierten Anlage 3 zum BEL II-2014 ‚Anforderungen für den elektronischen Datenaustausch zwischen Zahnarztpraxis und Dentallabor gemäß Paragraf 88 Absatz 1 Satz 2 SGB V' nochmals so klargestellt worden.“

Keine Nutzungspflicht nach SGB V

Der VDZI in seiner Stellungnahme weiter: „Im Handwerksbereich entsteht für die zahntechnischen Labore gelegentlich die Fehlwahrnehmung einer Verpflichtung zur Anbindung, da die Hilfsmittelerbringer aus den Gesundheitshandwerken (unter anderem Augenoptik, Hörakustik, Orthopädietechnik) in der Tat über das eRezept einer Nutzungsverpflichtung unterliegen. Aufgrund hoher Anbindungsquoten der zahnärztlichen Praxen und einem Interesse der Zahnärzte nach Anbindung ihrer zahntechnischen Dienstleister wird ein steigender Marktdruck erwartet. Der VDZI sieht daher weder die Notwendigkeit noch einen Mehrwert, für zahntechnische Labore eine Anbindungspflicht gesetzlich zu regulieren. Etwaige gesetzliche Änderungsbemühungen sind dem VDZI nicht bekannt.“

Keine Leistungen nach Paragraf 360 SGB V

Der VDZI präzisiert letzteren Punkt zudem wie folgt: „Eine Verpflichtung von Dentallaboren zum verbindlichen Anschluss an die TI zum 1. Januar 2026 ist nach Paragraf 360 Absatz 8 SGB V letzter Halbsatz nicht gegeben, da die zahntechnischen Labore keine Leistungen nach Paragraf 360 Absatz 5 bis 7 SGB V erbringen.  Schon fehlt es bei zahntechnischen Leistungen an der Eigenschaft als Heilmittel oder Hilfsmittel, noch werden diese aufgrund einer Verordnung erbracht. Vielmehr werden die zahntechnischen Leistungen im Rahmen eines Werkvertrags (Paragrafen 631 ff. Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) zwischen Zahnarzt und zahntechnischem Labor erbracht. Diese Besonderheit im Rahmen der Erbringung zahntechnischer Leistungen mag bei der Bewertung nicht beachtet worden sein. Nur der Vollständigkeit halber weisen wir darauf hin, dass der GKV-Spitzenverband, nach eingehender rechtlicher Prüfung, zum gleichen Ergebnis kam.“

KZBV bestätigt Einschätzung

Diese Einschätzung teilt auch die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und bekräftigt, dass anderslautenden Gerüchten zum Trotz auch das Bundesministerium für Gesundheit ebenso wie der GKV-Spitzenverband diese Auffassung nach Prüfung nochmal bestätigt habe.

Reference: Unternehmen Dentallabor Zahntechnik Telematikinfrastruktur Politik

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