0,00 €
Zum Warenkorb
  • Quintessence Publishing Deutschland
Filter
2672 Views

Dienstliche Mitteilungen müssen in der Freizeit nicht zur Kenntnis genommen werden

(c) Antlii/Shutterstock.com

Arno Zurstraßen M. A.

Die Frage der Erreichbarkeit von Arbeitnehmern außerhalb ihrer Arbeitszeiten wird seit einiger Zeit immer wieder intensiv diskutiert. Das das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 27. September 2022 – AZ 1 Sa 39 öD/22 entschieden, dass ein Arbeitnehmer in seiner Freizeit nicht verpflichtet ist, sich zu erkundigen, ob zum Beispiel sein Dienstplan geändert worden ist. Er ist auch nicht verpflichtet, eine Mitteilung des Arbeitgebers – etwa per Telefon – entgegenzunehmen oder eine SMS zu lesen. Nimmt er eine Information über eine Dienstplanänderung nicht zur Kenntnis, geht ihm diese erst bei Dienstbeginn zu.

Im „Team Journal – Präventionsmedizin und Oralprophylaxe“ wird das Fachwissen vermittelt, das ZMP, DH, Zahnärztinnen und -ärzte und alle Fortbildungswilligen für einen erfolgreichen Arbeitsalltag brauchen. Besonders hervorzuheben ist der Fokus auf die Präventionsmedizin in der Rubrik „Interdisziplinär“, die den Patienten als Ganzes betrachtet. Mehr Infos zur Zeitschrift, zum Abo und zum Bestellen eines kostenlosen Probehefts finden Sie im Quintessenz-Shop.

Der Fall

Der Kläger war Notfallsanitäter bei der Beklagten, einem Rettungsdienst. Im April 2021 wollte die Beklagte eine kurzfristige Dienstplanänderung für den Folgetag einteilen. Der Kläger war jedoch an diesem Tag weder telefonisch noch per SMS zu erreichen. Er meldete sich erst wieder zu seinem ursprünglich geplanten Dienstbeginn. Die Beklagte wertete dieses Verhalten als unentschuldigtes Fehlen und erteilte dem Kläger eine Abmahnung.

Mit seiner Klage wehrte sich der Kläger gegen den Abzug von Stunden von seinen Arbeitszeitkonten und begehrte die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Das Arbeitsgericht (ArbG Elmshorn, 27. Januar 2022 – AZ 5 Ca 1023a/21) wies die Klage erstinstanzlich ab.

Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung ein. Diese hatte Erfolg und das LAG gab der Klage statt, ließ die Revision aber zu.

Die Gründe

Nach dem Urteil des LAG liegt kein unentschuldigtes Fehlen des Klägers vor, da die Beklagte nicht hat nachweisen können, ob und wann dem Kläger die an ihn gerichtete Mitteilung über die bevorstehende, kurzfristige Änderung des Dienstplans zugegangen ist.

Zwar ist nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich davon auszugehen, dass eine SMS auf dem Handy des Empfängers eingegangen ist. Mit der Kenntnisnahme des Inhalts der SMS durfte die Beklagte jedoch nicht vor 7:30 Uhr des Folgetags, dem nach altem Plan angeordneten Dienstbeginn des Klägers, rechnen. Nach dieser Rechtsprechung ist der Kläger nicht verpflichtet, während seiner Freizeit eine dienstliche SMS aufzurufen, um sich über seine möglicherweise geänderte Arbeitszeit zu informieren und damit seine Freizeit zu unterbrechen. Beim Lesen einer SMS, mit der der Arbeitgeber sein Direktionsrecht im Hinblick auf Zeit und Ort der Arbeitsausübung konkretisiert, handelt es sich um Arbeitszeit. Der Kläger erbringt deshalb mit dem Lesen der SMS eine Arbeitsleistung.

In seiner Freizeit steht dem Kläger das Recht auf Unerreichbarkeit zu. Der Kläger hat sich auch nicht treuwidrig verhalten, indem er auf die Telefonate nicht reagiert, die SMS nicht zur Kenntnis genommen und auch nicht in den Dienstplan im Internet Einsicht genommen hat, um sich über seinen Dienstbeginn zu informieren. 

Take-home-message

In seiner Freizeit steht einem Arbeitnehmer das Recht auf Unerreichbarkeit zu. Es gehört zu den vornehmsten Persönlichkeitsrechten, dass ein Mensch selbst entscheidet, für wen er/sie in dieser Zeit erreichbar sein will oder nicht.

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Arno Zurstraßen, Köln

Literatur auf Anfrage über news@quintessenz.de

Reference: Team Praxisführung Bunte Welt

AdBlocker active! Please take a moment ...

Our systems reports that you are using an active AdBlocker software, which blocks all page content to be loaded.

Fair is fair: Our industry partners provide a major input to the development of this news site with their advertisements. You will find a clear number of these ads at the homepage and on the single article pages.

Please put www.quintessence-publishing.com on your „adblocker whitelist“ or deactivate your ad blocker software. Thanks.

More news

  
1. Apr 2025

Kurz und knapp

Kurznachrichten und Informationen aus der (dentalen) Welt – April 2025
1. Apr 2025

Bisher 30 ZFA-Förderungen aus dem Strukturfonds

KZV Saarland: Je Praxis und Kalenderjahr sind bis zu drei ZFA-Förderungen aus dem Strukturfonds möglich
31. Mar 2025

Gute Stimmung in den Hallen

Impulse, Innovation, IDS: Weltleitmesse führt Dentalwelt mit Besucherplus in die Zukunft
31. Mar 2025

Die braucht kein Kind

Stiftung Warentest untersucht Nahrungsergänzungsmittel für Kinder
31. Mar 2025

Kauen für die Mundgesundheit

Wrigley: Wie zuckerfreier Kaugummi das deutsche Gesundheitssystem finanziell entlasten kann
29. Mar 2025

Blog zur IDS 2025 – Wegweiser, Menschen, Trends

Vom 25. bis 29. März 2025 trifft sich die internationale Dentalbranche in Köln zur 41. Internationalen Dental-Schau
28. Mar 2025

Bewerbungsfrist für „Oral Health Professional Educators Awards“ 2025 läuft

Neben ökologischer Nachhaltigkeit wird nun auch gerechtere Gesundheitsversorgung ausgezeichnet
27. Mar 2025

Komplikationen bei der Implantatbehandlung

BDIZ EDI: 20. Europäische Konsensuskonferenz aktualisiert Praxisleitfaden – auch auf der IDS erhältlich

Related books