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Grundrechte beider Parteien sind zu beachten – Interesse des Arbeitgebers ist höher zu bewerten

(c) Orathai Mayoeh/Shutterstock

Arno Zurstraßen M. A.

Ein Arbeitgeber kann für einen ausscheidenden Mitarbeiter Dank empfinden und ihm für die Zukunft alles Gute und viel Erfolg wünschen – oder auch nicht. Ob die fast immer genutzte Formel zum Dank am Ende eines Arbeitszeugnisses verpflichtend ist, hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheiden (Urteil vom 25.01.2022, AZ 9 AZR 146/21).

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Der Fall

Ein Arbeitnehmer war vom 01. März 2017 bis zum 31. März 2020 bei einem Personaldienstleister tätig. In einem zur Erledigung eines Kündigungsschutzverfahrens geschlossenen gerichtlichen Vergleich verpflichtete sich der Personaldienstleister unter anderem dazu, dem Kläger ein qualifiziertes wohlwollendes Arbeitszeugnis zu erteilen, das er wie folgt formulierte: 

„Zusammenfassend bestätigen wir Herrn J, dass er die ihm übertragenen Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit erledigte.“ Dagegen ist der Arbeitnehmer gerichtlich vorgegangen und wollte den Arbeitgeber dazu verpflichten, eine Dankesformel aufzunehmen.

Das Urteil

Das Arbeitsgericht Mönchengladbach hat in erster Instanz die Auffassung des Arbeitgebers bestätigt. Daraufhin ging der Arbeitnehmer in Berufung vor das Landesarbeitsgericht Düsseldorf. Dieses verpflichtete den Arbeitgeber zur Dankesformel. Die dagegen eingelegte Revision zum BAG durch den Arbeitgeber hatte Erfolg.

Das BAG sah keine Pflicht, eine Dankesformel in ein Arbeitszeugnis aufnehmen zu müssen. Insbesondere bezog das Gericht sich bei der Begründung auf die widerstreitenden Grundrechte der beiden Parteien. Diese seien bei der Auslegung des einfachen Rechts ebenfalls zu beachten.

Aufseiten des Arbeitsgebers seien die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Grundgesetzt (GG) und seine durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Unternehmerfreiheit und aufseiten des Arbeitnehmers aufgrund der durch eine Schlussformel erhöhten Bewerbungschancen dessen Berufsausübungsfreit (Art. 12 Abs. 1 GG) und – gegebenenfalls – das aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht betroffen.

Das Interesse des Arbeitgebers, seine innere Einstellung zu dem Arbeitnehmer sowie seine Gedanken- und Gefühlswelt nicht offenbaren zu müssen, sei dabei höher zu bewerten als das Interesse des Arbeitnehmers an einer Schlussformel. 

Take-home-message

Zumeist endet ein Arbeitszeugnis mit einer Schlussformel, die neben Dank auch teilweise Bedauern und Wünsche für die Zukunft zum Ausdruck bringt. Fehlt eine solche Schlussformulierung, so mag dies als Entwertung des Arbeitszeugnisses angesehen werden.

Das BAG hat allerdings die zwischenzeitliche Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf nicht bestätigt und die mittlerweile als gefestigt anzusehende Rechtsprechung nicht geändert. Ein Dank am Ende eines Arbeitszeugnisses bleibt demnach nicht verpflichtend.

Ein Beitrag von Arno Zurstraßen, Köln

Literatur auf Anfrage über news@quintessenz.de

Reference: Team Praxisführung Bunte Welt

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