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KIM, eAU, eHKP und elektronisches Bonusheft – Telematikinfrastruktur (TI) ist das Tor zur digitalen Zukunft

(c) CGM

Die Zukunft der Zahnmedizin ist digital, auch im administrativen Bereich. Heil- und Kostenpläne (HKP) sowie Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) sind zwei Beispiele für Dokumente, die künftig ausschließlich auf elektronischem Wege kommuniziert werden dürfen.

Darüber hinaus gibt es zahlreiche freiwillige digitale Anwendungen, die den Arbeitsalltag in den Praxen enorm vereinfachen und Ressourcen sparen. Der Zugang zu dieser sicheren elektronischen Zukunft erfolgt über die Telematikinfrastruktur (TI), welche die Nutzung der Fachanwendung KIM (Kommunikation im Medizinwesen) ermöglicht.

Sicher kommunizieren mit KIM

KIM unterscheidet sich von regulären E-Mail-Adressen-Anbietern durch seine Verschlüsselungstechnik und die elektronische Signatur, die den sicheren und geschützten Austausch sensibler medizinischer Daten ermöglichen. Darüber hinaus steht KIM ausschließlich Heilberuflern zur Verfügung. Die Legitimation erfolgt über einen Heilberufsausweis, der über entsprechend zertifizierte Anbieter bestellt werden kann, zum Beispiel über D-TRUST, einem Unternehmen der Bundesdruckerei-Gruppe.

Seit dem 1. Juli 2021 muss jeder Zahnarzt einen solchen Heilberufsausweis vorweisen können. Neben Dokumenten wie dem eHKP (ab 2022) und der eAU (ab 1. Oktober 2021) können auch diagnostische Bilddaten wie beispielsweise vom Röntgen über KIM verschickt werden.

Sichere Postfächer, Verknüpfung mit der Praxissoftware

Die CompuGroup Medical (CGM) mit Sitz in Koblenz zählt zu den Pionieren im Bereich der TI und war unter anderem das erste Unternehmen, welches einen zertifizierten E-Health-Konnektor auf den Markt brachte. Über diese Konnektoren (Hardwarekomponenten) erfolgt die Anbindung an die TI und sie sind somit auch für die sichere Kommunikation über KIM unabdingbar. Mittlerweile zählt das Unternehmen zu den größten KIM-Anbietern in Deutschland und versorgt ärztliche und zahnärztliche Praxen, Apotheken, Physiotherapeuten, Hebammen und Krankenkassen mit den sicheren E-Mail-Postfächern.

Ein besonderer Vorteil der CGM KIM-Postfächer ist die Verzahnung mit der Praxissoftware, die CGM ebenfalls bietet. So gelangen die über KIM kommunizierten Informationen – zum Beispiel die Bewilligungen eines eHKP – automatisch in das Praxisinformationssystem und werden dem entsprechenden Patienten zugeordnet.

Aufwand reduzieren, Behandlungsabbrüche verhindern

Die elektronische Kommunikation über KIM ist nicht nur zeitgemäß, sie spart auch Zeit. So müssen Heil- und Kostenpläne in naher Zukunft nicht mehr manuell erzeugt und an den Patienten übergeben werden, der ihn dann – hoffentlich – an seine Krankenkasse zur Bewilligung weiterleitet. Vielmehr soll der eHKP direkt von der Praxis über KIM elektronisch an die Krankenkasse übermittelt werden.

Auf dem gleichen Wege soll die Rückmeldung erfolgen – entweder als bewilligt, als bewilligt nach Korrektur oder als abgelehnt. Die Patientinnen und Patienten erhalten lediglich eine gekürzte, übersichtliche Version des Plans für ihre Unterlagen. Dieser automatisierte und fast papierlose Prozess spart den Mitarbeitenden an der Rezeption der Zahnarztpraxis in Summe viel Zeit. Außerdem verhindert die direkte Kommunikation mit den Kassen, dass HKPs verloren gehen oder bewusst nicht an die Krankenkasse weitergeleitet werden und es so zum Abbruch einer Behandlung kommt.

Ab 2022 elektronischer HKP

Die Umstellung auf die eHKPs ist bereits ab 2022 möglich. Ab 2023 wird die elektronische Kommunikation dann verpflichtend, um so die „Grundsatzvereinbarung über ein elektronisches Beantragungs- und Genehmigungsverfahren für Leistungsanträge nach den Bema-Teilen 2 bis 5 gemäß Paragraf 87 Abs. 1 Satz 8 SGB V“ zu erfüllen, welche schon 2019 beschlossen wurde.

Verpflichtende Übermittlung der eAU ab Oktober 2021

KIM-fähiger Konnektor und weitere Komponenten der TI
KIM-fähiger Konnektor und weitere Komponenten der TI
Foto: CGM
Bereits ab Oktober 2021 ist der elektronische Versand der eAU über KIM verpflichtend. Das bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt keine „gelben Scheine“ mehr an die Patientinnen und Patienten herausgegeben werden dürfen. Auch hier erfolgt der Informationsaustausch auf direktem Wege mit der Krankenkasse.

Neben dem eHBA benötigen Praxen für die Übermittlung der eAU einen KIM-Dienst und einen Anschluss an die Telematikinfrastruktur (TI) mit mindestens einem TI-Konnektor-Update der Stufe PTV3 (E-Health-Konnektor). Um die Komfortsignatur nutzen zu können, empfiehlt die KBV einen PTV4+-Konnektor, den inzwischen alle drei Konnektoranbieter bereitstellen. Außerdem ist ein PVS-Update erforderlich, um digitale AU-Bescheinigungen erstellen, digital versenden und ausdrucken zu können.

Hier wird es allerdings eine Übergangsphase geben für Arztpraxen, bei denen die zur Übermittlung der eAU notwendigen technischen Voraussetzungen noch fehlen, wie die Kassenärztliche Bundesvereinigung mitgeteilt hat. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) stand für diese Übergangsregelung im August für die Zahnärzte noch in Gesprächen mit dem GKV-Spitzenverband, wie sie auf Nachfrage von Quintessence News mitteilte. Jetzt liegt eine Entscheidung vor.

Elektronische AU: Übergangsregelung auch für Zahnarztpraxen

Zum 1. Oktober 2021 müssen auch Zahnarztpraxen grundsätzlich elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU) verwenden und diese via Telematikinfrastruktur (TI) an die Krankenkassen übermitteln. Allerdings können noch nicht alle Zahnarztpraxen auf die dafür erforderlichen technischen Voraussetzungen in der TI zugreifen, weil zum Beispiel die erforderlichen Updates für die Konnektoren für den Dienst „Kommunikation im Medizinwesen“ (KIM) noch nicht zur Verfügung stehen oder noch nicht eingespielt werden konnten.

Wie die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung am 30. August 2021 mitteilte, hat sie – wie bereits die Kassenärztliche Bundesvereinigung – daher eine entsprechende Übergangsregelung verhandeln können. Da die notwendigen technischen Voraussetzungen für die eAU noch nicht flächendeckend zur Verfügung stehen, können in einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2021 die Arbeitsunfähigkeitsdaten nach dem bisher praktizierten Papierverfahren unter Verwendung der bisherigen Formulare (BMV-Z, Muster 1a bis 1d) verwendet und Muster 1a über den Versicherten an die Krankenkasse übermittelt werden.

Zahnärzte müssen eAU nach ICD-10 kodieren

Mit dem Start der Umsetzung der eAU zum 1. Oktober 2021 gibt es auch inhaltliche Neuerungen für die vertragszahnärztlichen Praxen bezüglich der Angabe von AU-begründenden Diagnosen auf Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Darauf weist die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) auf ihrer Internetseite hin. Ab diesem Datum sind Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte verpflichtet, die im Rahmen der Aus­stellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anzugebenden Diagnosen in Form einer Kodierung nach der aktuell gültigen ICD-10 GM gemäß Paragraf 295 Abs. 1 Satz 2 SGB V vorzunehmen. Auch dazu führt die KZBV aktuell noch Gespräche mit dem GKV-Spitzenverband.

Elektronisches Zahnbonusheft in der ePA

Ein weiteres wichtiges Vorhaben, das mittelfristig über die Telematikinfrastruktur abgebildet wird, ist die die Digitalisierung des Bonushefts. Dieses wird Teil der elektronischen Patientenakte (ePA). Seit Anfang 2021 haben gesetzlich Versicherte Anspruch auf die Ausstellung einer ePA durch ihre Krankenkasse. Ab Herbst 2021 müssen nach den Krankenhäusern auch Arzt- und Psychotherapiepraxen ihre medizinischen Daten in der Akte bereitstellen. Erfolgt dies nicht, kommt es zu Honorarkürzungen.

Im Falle des elektronischen Bonushefts wird es sich so verhalten, dass die Patienten der Zahnärztin oder dem Zahnarzt zunächst einmal den Zugriff auf ihre ePA gewähren müssen. Nur mit ausdrücklicher Zustimmung ist das Einsehen und Ablegen von Informationen in der ePA möglich. Ist die Freigabe erfolgt, kann der Bonuseintrag als sogenannter Metadatensatz in die Akte überführt werden. Die Überprüfung erfolgt dann wie gehabt über die Krankenkassen.

Bonusheft als App auf dem Smartphone

Das elektronische Bonusheft wird auch ein Pluspunkt für die Patienten sein, die das Heft dann künftig als App auf ihrem Smartphone führen können. Geplant ist auch eine Erinnerungsfunktion für die Nachsorge – ein zusätzlicher Service, den Patientinnen und Patienten sicher zu schätzen wissen. So stärkt die Digitalisierung auch das Arzt-Patient-Verhältnis, da die Behandelten weniger Aufwand haben und mehr Service erfahren.

Vorteile für die Zahnarztpraxis

Die Digitalisierung der zahnärztlichen Prozesse über die Telematikinfrastruktur birgt, so CGM, auch perspektivisch nur Vorteile. Neben der administratorischen Entlastung durch die eAU, den eHKP und das geplante digitale Bonusheft ist auch ein digitaler Implantatausweis als Bestandteil der ePA denkbar. Mit diesem könnte auch nach vielen Jahren und unabhängig von der Praxis genau nachvollzogen werden, welche Implantate verwendet werden, was die Therapie deutlich vereinfacht.

„Welche Nutzungsszenarien noch möglich werden, wird die Zeit zeigen – die TI ist kein zeitlich begrenztes Projekt, sondern eines, das auf Weiterentwicklung und Fortschritt ausgelegt ist. Um Mehrwertanwendungen wie KIM kommt darum langfristig keine Praxis herum – warum auch, bergen Technologien wie diese doch nur Vorteile für Ärzte und Patienten“, so CGM.

Aktualisiert am 3. September 2021 um die Information der KZBV zur Übergangsfrist bei der eAU auch für Zahnärzte. -Red.

Telematikinfrastruktur Praxisführung Dokumentation Praxis

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