Obwohl sich Vorgesetzte zu Kündigungsgründen meist bedeckt halten, und auch das Kündigungsschreiben regelmäßig keinen Grund für die Kündigung nennt, ist dem Arbeitnehmer meist aus den Umständen klar, wenn ihm wegen seiner Erkrankung beziehungsweise den damit zusammenhängenden Fehlzeiten gekündigt wurde.
Kündigung scheitert oft an fehlendem BEM
Hat der Arbeitgeber kein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchgeführt, scheitert die Kündigung regelmäßig allein deshalb. Der Arbeitnehmer wird sich dann vor Gericht nicht zu seiner Krankheit äußern müssen; der Arzt wird nicht als Zeuge benötigt.
Dasselbe gilt, wenn der Arbeitgeber das BEM zwar durchgeführt hat, aber offensichtlich nicht ordnungsgemäß, da er klar gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen hat. Auch dann scheitert die Kündigung regelmäßig, ohne dass es auf die Erkrankung und etwaige Prognosen ankommt.
Ist die Sache aber nicht eindeutig, weil der Arbeitgeber ein BEM gemacht hat und es zumindest nicht unwahrscheinlich ist, dass er dabei alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten hat, kann es sein, dass die Krankheit vor Gericht offengelegt werden muss. Dafür reicht der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein und entbindet den ausstellenden Arzt von der Schweigepflicht. Zusätzlich muss sich der Arbeitnehmer vor Gericht zur Krankheit und Prognose äußern, damit sich das Gericht auf die Beweisaufnahme vorbereiten kann.
Unwirksame Kündigung bei guter Gesundheitsprognose
Gute Chancen hat der Arbeitnehmer, wenn ihm eine Therapie oder eine Reha bewilligt wurde. Dies spricht für eine gute Gesundungsprognose, was regelmäßig ebenfalls die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge hat. Für die Wirksamkeit der krankheitsbedingten Kündigung ist regelmäßig eine negative Gesundheitsprognose nötig; es muss absehbar sein, dass der Arbeitnehmer weiterhin krank sein und am Arbeitsplatz fehlen wird.
Kommt es nach einer Therapie zu einem Rückfall, wie etwa bei einer Alkoholerkrankung, spricht dies wohl für eine negative Gesundheitsprognose. Bei vielen psychischen Erkrankungen sind die Therapien aber langfristig; Fragen nach der Prognose sind meist komplex und sehr von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Zu berücksichtigen ist hier auch, ob und inwieweit den Arbeitgeber eine (Mit-)Schuld an der (psychischen) Erkrankung des Arbeitnehmers trifft.
Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, (Kanzlei Bredereck und Willkomm, www.fernsehanwalt.com), Berlin