Various cookies are used on our website: We use technically necessary cookies for the purpose of enabling functions such as login or a shopping cart. We use optional cookies for marketing and optimization purposes, in particular to place relevant and interesting ads for you on Meta's platforms (Facebook, Instagram). You can refuse optional cookies. More information on data collection and processing can be found in our privacy policy.
„Ä1“ reicht nicht: Beweiswert der Behandlungsdokumentation
Dr. Wieland Schinnenburg mit Hinweisen zur sorgfältigen und überzeugenden Dokumentation
(c) Ground Picture/Shutterstock.com
Der Bundesgerichtshof (BGH), das höchste deutsche Gericht in Zivilsachen, hat in einem aktuellen Urteil deutlich formuliert, welchen Beweiswert die ärztliche Behandlungsdokumentation hat (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2023, Az.: VI ZR 108/21). Bei der Entscheidung ging es um Geburtshilfe, die Ausführungen zum Beweiswert können auf die zahnärztliche Behandlung übertragen werden.
Der BGH hat dazu ausgeführt: „Einer ordnungsgemäßen, zeitnah erstellten Dokumentation in Papierform, die keinen Anhalt für Veränderungen, Verfälschungen oder Widersprüchlichkeiten bietet“, wird zugunsten des Arztes eine „Indizwirkung beigemessen“. Der Tatrichter darf vermuten, dass diese richtig ist.
Gegner muss Beweiskraft infrage stellen
Es ist dann Sache des Gegners, Umstände aufzuzeigen, die diese Beweiskraft in Frage stellen. Hierbei kann es sich um Widersprüche in der Dokumentation, andere Beweismittel oder – wie im entschiedenen Fall – um den begründeten Verdacht handeln, dass die Dokumentation im eigenen Interesse unzutreffend erfolgte. Allerdings muss die Gegenseite die Richtigkeit der Dokumentation nicht widerlegen.
Elektronische Dokumentation darf nicht manipuliert werden können
Einmal mehr zeigt sich also der Wert einer sorgfältigen und überzeugenden Dokumentation. Hierzu reicht es zum Beispiel nicht, nur die Abrechnungsposition „Ä1“ anzugeben, es muss auch notiert werden, welchen Inhalt die Beratung hatte. Übrigens gelten diese Grundsätze auch für eine elektronische Dokumentation, sofern sichergestellt ist, dass diese nicht manipuliert werden kann.
Dr. Wieland Schinnenburg, Zahnarzt und Rechtsanwalt, Hamburg
Dr. med. dent. Wieland Schinnenburg Foto: Stephan TrappDr. Wieland Schinnenburg studierte Zahnmedizin und Jura und war bis Ende 2017 als Zahnarzt in eigener Praxis in Schleswig-Holstein tätig. Parallel arbeitete er als Rechtsanwalt und Mediator in Hamburg und ist in diesem Bereich weiter aktiv.
Schinnenburg ist FDP-Mitglied und war unter anderem Vizepräsident der Hamburgischen Bürgerschaft. Nach der Bundestagswahl 2017 war er für eine Legislaturperiode bis Oktober 2021 Mitglied des Deutschen Bundestags und in dieser Zeit Mitglied des Gesundheits- und des Rechtsausschusses und Drogenpolitischer Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion.
Our systems reports that you are using an active AdBlocker software, which blocks all page content to be loaded.
Fair is fair: Our industry partners provide a major input to the development of this news site with their advertisements. You will find a clear number of these ads at the homepage and on the single article pages.
Please put www.quintessence-publishing.com on your „adblocker whitelist“ or deactivate your ad blocker software. Thanks.
Datenschutz, Datensicherheit, digitale Anwendungen – Stefan Mühr spricht in Folge #19 von „Dental Minds“ über die Zukunft von Praxisverwaltungssystemen zwischen Cloud und TI