Jeder Arbeitgeber, jede Arbeitgeberin muss in seinem Unternehmen eine Gefährdungsbeurteilung zum Mutterschutz durchführen – auch wenn aktuell keine schwangere oder stillende Frau beschäftigt wird. Das geht aus der ersten Regel zum Mutterschutzgesetz (MuSchR) hervor, die Anfang August veröffentlicht wurde.
Dort heißt es: „Der Arbeitgeber ist verpflichtet eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, auch wenn er zum Zeitpunkt der Beurteilung keine Frauen beschäftigt, die betreffende Tätigkeit nicht von einer Frau ausgeführt wird, keine Schwangerschaft oder keine Stillzeit bekannt gegeben worden ist. Er muss Art, Ausmaß und Dauer von möglichen Gefährdungen, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt sind oder sein können, bereits vor Aufnahme der Tätigkeit beurteilen.“
Erstellt wurde diese Regel zum Thema „Gefährdungsbeurteilung“ vom Ausschuss für Mutterschutz. Sie wurde Anfang August im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht und unterstützt bei der Durchführung der mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung. Die Regel wurde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erstellt.
Ziel ist Teilhabe an Ausbildung und Erwerbsleben
„Regeln haben den Status der Vermutungswirkung. Das heißt, Arbeitgebende können davon ausgehen, dass bei Einhaltung der Regeln die im Gesetz gestellten Anforderungen erfüllt sind“, heißt es zu Sinn und Bedeutung der Regel. Sie soll den Arbeitgeber bei der Durchführung der mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung im Rahmen der allgemeinen Beurteilung der Arbeitsbedingungen unterstützen. Ziel der mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung ist es, die auftretenden Gefährdungen der schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes bei der Tätigkeit oder im Rahmen der Ausbildung zu beurteilen und daraus die erforderlichen und geeigneten Schutzmaßnahmen abzuleiten. Ziel der Schutzmaßnahmen soll es sein, die schwangere oder stillende Frau an der Ausbildung und am Erwerbsleben teilhaben zu lassen.
Die Regel erläutert ausführlich die erforderlichen Schritte und Maßnahmen zur Gefährdungsbeurteilung und die Aufgaben des Arbeitgebers inklusive der Dokumentation. Auch ein Ablaufschema ist beigegeben.
Weitere Informationen bei BZÄK und Berufsgenossenschaften
Für die Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich der Beschäftigung in einer Zahnarztpraxis hat die Bundeszahnärztekammer auf ihrer Internetseite konkrete Unterlagen zusammengestellt, auch speziell für selbstständige und angestellte Zahnärztinnen. Umfangreiche Informationen bietet auch die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege – sowohl zum Mutterschutz als auch zur Gefährdungsbeurteilung insgesamt. Dort finden sich – ebenso wie auf der Internetseite der Berufsgenossenschaft Energie, Textil, Elektro, Medienerzeugnisse (BG ETEM) auch Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung im Dentallabor.
Ausschuss für Mutterschutz
Der Ausschuss für Mutterschutz (AfMu) wurde 2018 vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) mit der Reform des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) eingerichtet. Die ehrenamtlich arbeitenden Mitglieder des Ausschusses vertreten öffentliche und private Arbeitgeber, die Ausbildungsstellen, die Gewerkschaften, die Studierendenvertretungen, die Landesbehörden und insbesondere auch die Wissenschaft.
Der Ausschuss berät das BMFSFJ und entwickelt praxisgerechte Regeln, die es Arbeitgebern erleichtern, bei der Umsetzung des Mutterschutzes den jeweils aktuellen Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.