Kassenzahnärztliche Vereinigungen (KZVen) ersparen sich immer wieder gerne die mit der einzelfallbezogenen Berichtigung der Abrechnung verbundene Arbeit und ziehen es vor, das gesamte Quartalshonorar „nach Gutsherrenart“ einfach zu schätzen. Voraussetzung war, dass dem Zahnarzt eine einzige wenigstens grob fahrlässige falsche Abrechnung nachzuweisen war.
In einem solchen Fall war nach sehr alter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) aus dem Jahr 1997 die so genannte Sammelerklärung des Zahnarztes unwirksam, so dass das Honorar des Zahnarztes laut BSG im Wege der Schätzung oft auf den Landesdurchschnitt gekürzt werden durfte.
Keine Regelung im alten Primärkassen-BMV
Das Landessozialgericht (LSG) Neustrelitz hat nun auf Antrag von Ihde & Coll. im Wege einer Eilentscheidung erklärt, dass dafür wahrscheinlich die Rechtsgrundlage fehlte. Denn der alte Bundesmantelvertrag für den Primär–Kassenbereich sah – anders als der für den Ersatzkassenbereich einschlägige Vertrag – diese Verfahrensweise nicht vor. Das LSG neigt dazu, diese Regelungslücke nicht zu schließen.
Hoffnung auf Korrektur
Praktisch ergibt sich daraus, dass jedenfalls bis zum 30. Juni 2018 (danach gilt der neue kassenübergreifende Bundesmantelvertrag) erfolgte Berichtigungen nicht zulässig waren. Da oftmals sehr hohe Kürzungen mit dieser Verfahrensweise verbunden waren, dürfte bei vielen Zahnärzten die berechtigte Hoffnung bestehen, dass solche Kürzungen zurückgenommen werden müssen.
Widerspruch oder Wiederaufnahmeantrag
Voraussetzung ist natürlich, dass der Zahnarzt Widerspruch gegen eine solche Entscheidung eingelegt hat. Hat er dies nicht getan, kommt aber gegebenenfalls ein Wiederaufnahmeantrag in Frage. Das müsste in jedem einzelnen Fall gesondert geprüft werden.
RA Frank Ihde, Rechtsanwalt und Notar, Hannover
Frank Ihde, Rechtsanwalt und NotarRechtsanwalt und Notar Frank Ihde, Hannover (Jahrgang 1954), studierte Rechtswissenschaften in Berlin und Göttingen. Seit fast 25 Jahren ist er praktizierender Rechtsanwalt auf dem Gebiet des Arzt- und Medizinrechtes. Neben seiner Tätigkeit als Anwalt hat er jahrelange Erfahrung als Geschäftsführer des Berufsverbandes der Augenoptiker im Umgang mit Krankenkassen und auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechtes gesammelt. Seit 1996 hat er sich auf dem Gebiet des Zahnarztrechtes durch viele Publikationen und Seminare einen Namen gemacht. Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein sowie seit 2004 Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Kassenarztrecht e.V. Die Notarbestellung erfolgte im Jahr 2002. Zum Mandantenstamm der Kanzlei Ihde &Coll. zählen neben den Zahnärzten und Humanmedizinern auch verschiedene Kliniken. (Foto: Ihde)