Die Rechtslage für die Zahnarztpraxis ist oft etwas kryptisch. Als Zahnarzt kann man die vielen Regeln, die es bei einer eventuellen Haftung zu beachten gibt, kaum kennen. Da kommt das Urteil des Landgerichts Hannover vom 7. Juni 2023 (Az.: 6 O 36/21) gerade recht. Das Gericht hat sich die Mühe gemacht, die komplizierten Regeln kurz und knackig zusammenzustellen.
Der Fall: Der Patient war mit der Arbeit des Zahnarztes unzufrieden und hat ihn auf Rückzahlung seines Honorars in Anspruch genommen. Der Zahnarzt meinte, die an seiner prothetischen Versorgung festgestellten Fehler seien schicksalhaft, der Patient sah das nicht so. Der Sachverständige hat vor Gericht Behandlungsfehler festgestellt. Zum Zeitpunkt des Prozesses – die Behandlung lag hier schon mehr als fünf Jahre zurück – trug der Patient die streitige prothetische Versorgung zumindest noch in Teilen.
„Spielregeln“ für beanstandete, aber genutzte Prothetik
Trotz der vom Sachverständigen festgestellten Behandlungsfehler hat das Landgericht – und das völlig zurecht – den vom Patienten geltend gemachten Rückzahlungsanspruch in Bezug auf die prothetische Versorgung abgewiesen. Das Gericht hat sodann die „Spielregeln" zusammenfassend dargestellt, die genau für die vorliegende Situation von der Rechtsprechung entwickelt worden sind.
Fortbestand eines verwertbaren Arbeitsanteils
Das Gericht schreibt dazu im Wortlaut: „Ein solcher (Rückzahlung-)Anspruch setzt voraus, dass die bisherigen Leistungen der Zahnärzte für den Kläger kein Interesse haben. So liegen die Dinge hier indessen nicht.
Eine Leistung ist für den Patienten infolge der Kündigung ohne Interesse, wenn er sie nicht mehr wirtschaftlich verwerten kann, sie also für ihn nutzlos geworden ist. Es genügt demnach zum einen nicht, dass die Leistung objektiv wertlos ist, wenn der Patient sie gleichwohl nutzt, zum anderen aber auch nicht, dass der Patient sie nicht nutzt, obwohl er sie wirtschaftlich verwerten könnte.
Letzteres kommt beim Zahnarztvertrag dann in Betracht, wenn ein nachbehandelnder Zahnarzt auf Leistungen des Erstbehandlers aufbauen oder durch eine Nachbesserung des gefertigten Zahnersatzes Arbeit gegenüber einer Neuherstellung ersparen könnte. Wird die ärztliche Dienstleistung hingegen so schlecht erbracht, dass die Behebung des durch die Schlechterfüllung herbeigeführten Zustands nicht möglich oder dem Dienstberechtigten nicht zumutbar ist, sind die bisher erbrachten Dienste ohne Wert. Entscheidend ist stets der (Fort-)Bestand eines selbstständig verwertbaren Arbeitsanteils.
Patienten tragen beanstandete Arbeiten in der Regel weiter
Das sind doch an sich recht gute Informationen für den Zahnarzt. Der „Klassiker“ ist eben der Fall, dass der Patient die von ihm heftig kritisierte prothetische Arbeit auch nach Jahren noch trägt, obwohl ein Sachverständiger deren Unbrauchbarkeit festgestellt hat. Es liegen zahlreiche Gerichtsentscheidungen vor (zum Beispiel OLG Düsseldorf vom 11. April 2018 – Az.: 18 U 159/16), die genau diesen Aspekt auf den Punkt bringen: Trägt der Patient die von ihm heftig kritisierte und von dem Sachverständigen als fehlerhaft bezeichnete Arbeit auch nach Jahren noch, kann er sein bereits bezahltes Honorar nicht zurückverlangen.
Fehlende Mittel für Neuanfertigung kein Argument
Oftmals lässt der Patient dann vor Gericht vortragen, er habe die Arbeit nur noch deshalb im Mund, weil ihm das Geld für eine neue Anfertigung fehle. Diesem Argument hat allerdings das OLG Düsseldorf ebenfalls einen Riegel vorgeschoben: Auf die Gründe, weshalb der Patient die Arbeit immer noch nutzt, komme es nicht an (vgl. OLG Düsseldorf, aaO).
Frank Ihde, Rechtsanwalt und Notar, Hannover
Rechtsanwalt und Notar Frank Ihde, Hannover (Jahrgang 1954), studierte Rechtswissenschaften in Berlin und Göttingen. Seit fast 25 Jahren ist er praktizierender Rechtsanwalt auf dem Gebiet des Arzt- und Medizinrechtes. Neben seiner Tätigkeit als Anwalt hat er jahrelange Erfahrung als Geschäftsführer des Berufsverbandes der Augenoptiker im Umgang mit Krankenkassen und auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechtes gesammelt. Seit 1996 hat er sich auf dem Gebiet des Zahnarztrechtes durch viele Publikationen und Seminare einen Namen gemacht. Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein sowie seit 2004 Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Kassenarztrecht e.V. Die Notarbestellung erfolgte im Jahr 2002. Zum Mandantenstamm der Kanzlei Ihde&Coll zählen neben den Zahnärzten und Humanmedizinern auch verschiedene Kliniken.