0,00 €
Zum Warenkorb
  • Quintessence Publishing Deutschland
Filter
1855 Views

Bundessozialgericht entscheidet auch über Beitragspflicht von Stipendien

Doktoranden, die ihr Promotionsstudium nach Abschluss eines Hochschulstudiums aufnehmen, können nicht von der kostengünstigen Krankenversicherung als Student in der gesetzlichen Krankenversicherung profitieren. Das hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts Anfang Juni entschieden. Die Kasseler Richter haben die Revisionen der Kläger zurückgewiesen und die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt (Aktenzeichen: B 12 KR 15/16 R und B 12 KR 1/17 R).

Begriff „Student“ in der GKV enger verwendet

Der in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung verwendete Begriff des eingeschriebenen Studenten ist nicht deckungsgleich mit den hochschulrechtlichen Begrifflichkeiten. Nach der Gesetzessystematik ist der Anordnung der Versicherungspflicht für Studenten zweierlei immanent. Zum einen ein Ausbildungsbezug. Zum anderen das Anknüpfen an ein untechnisch gesprochen geregeltes Studium, also an einen Studiengang mit vorgegebenen Inhalten, der regelmäßig mit einem förmlichen Abschluss endet.

Promotionsstudium dient wissenschaftlicher Qualifikation

Beides ist jedenfalls bei einem Erststudium, aber auch bei einem Zweit-, Aufbau- oder Erweiterungsstudium - durchaus auch bei einem Masterstudiengang – erfüllt, nicht aber in vergleichbarem Umfang bei einem im Anschluss an ein abgeschlossenes Hochschulstudium durchgeführten Promotionsstudium. Denn dieses dient in erster Linie dem Nachweis der wissenschaftlichen Qualifikation nach Abschluss des Studiums.

Sachkostenpauschale ist beitragspflichtig

Im zweiten Fall hat der Senat entschieden, dass eine im Rahmen eines Promotionsstipendiums zugewandte Sachkostenpauschale, die zur Deckung des allgemeinen Lebensunterhalts verwendet werden kann, für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Kranken- und in der sozialen Pflegeversicherung beitragspflichtig ist. Maßgeblich ist, inwieweit die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds verbessert wird. Nur ganz ausnahmsweise unterfallen dabei bestimmte Einkünfte nicht der Beitragspflicht. Die der Klägerin gewährte Sachkostenpauschale gehört nicht dazu.

Rechtslage zur studentischen Krankenversicherung


Paragraf 5 Absatz 1 SGB V
Versicherungspflichtig sind […]


9. Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, bis zum Abschluss des vierzehnten Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Abschluss des vierzehnten Fachsemesters oder nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen, […]


Paragraf 240 Absatz 1 SGB V


(1)Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. (2)Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (Paragraf 223).


Titelbild: Shutterstock/ITTIGallery
Reference: Bundessozialgericht Kassel Wirtschaft Bunte Welt

AdBlocker active! Please take a moment ...

Our systems reports that you are using an active AdBlocker software, which blocks all page content to be loaded.

Fair is fair: Our industry partners provide a major input to the development of this news site with their advertisements. You will find a clear number of these ads at the homepage and on the single article pages.

Please put www.quintessence-publishing.com on your „adblocker whitelist“ or deactivate your ad blocker software. Thanks.

More news

  
2. Jun 2025

Kurz und knapp

Kurznachrichten und Informationen aus der (dentalen) Welt – Juni 2025
27. May 2025

„Starkes Zeichen der Anerkennung für das, was wir als Team erreicht haben“

Dürr Dental ist eine „Best Managed Company“ 2025 – in vier Kategorien mit Bestwerten
27. May 2025

Hufschmied und HEDS Dental kooperieren

Gemeinsam zur Perfektion der Zerspanung im Dentallabor
26. May 2025

Hausärzte: Entbudgetierung greift ab Oktober 2025

Schiedspersonen im Erweiterten Bewertungsausschuss entscheiden – neue Vorhaltepauschalen noch unklar
22. May 2025

Neue Fachkräfte in der Medizintechnik ausbilden

Neuer Master am KIT: Fokus auf die praxisnahe Ausbildung in Biomedical Engineering
22. May 2025

Johanna Gallant übernimmt Marketingleitung bei Dr. Liebe

Allround-Expertin in Sachen Marketing und Kommunikation – offen für neue Wege
19. May 2025

Wenig überraschende „Überraschungen“

Finanzvorschuss und „Primärarztsystem“ – das gesundheitspolitische Programm der neuen Bundesregierung bleibt viel zu vage, meint Dr. Uwe Axel Richter
15. May 2025

„Wir verstehen uns als Netzwerkpartner der Labore“

Nils Hagenkötter, Vorstandsvorsitzender der Dentagen, über die Kraft der Genossenschaft für zahntechnische Labore