Im Juni kritisierte Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Ratajczak die Anbieter von Praxisverwaltungssoftware. Häufig sei es sehr schwierig, zum Beispiel Behandlungsdokumentationen und Patientenakten vollständig aus der Software zu ziehen. Die Vorsitzende des Verbands der Dentalsoftware-Unternehmen (VDDS), Sabine Zude, hat für den Verband zu diesem Thema auf Nachfrage der Redaktion von „Quintessence News“ eine Stellungnahme übermittelt.
In seinem Beitrag, der auch in der „pip“ erschienen ist, schreibt Ratajczak: „Der Frust, den ich seit Jahren mit Praxisverwaltungssystemen mit mir als Anwalt herumtrage, sitzt tief. Es geht mir um das offenbar völlige Unverständnis der Branche, dass eine rein elektronische Aktenführung nicht nur am Bildschirm komfortabel, sondern auch in der Lage sein muss, alle […] Informationen, die der Bildschirm zu einem Patienten zeigt beziehungsweise die im System vorhanden sind, auf einfache, simple, absolut narrensichere Weise abzuspeichern und auszudrucken. Der Druck und Speichervorgang muss mit einem Befehl absolut alle Informationen, die zu einem bestimmten Patienten in der EDV vorhanden sind, für jeden befugten Dritten, der das lesen darf, verständlich wiedergeben können. Befugter Dritter in diesem Sinne ist auch der Patient. Davon sind wir unverändert weit entfernt“, so Ratajczak.
In der Stellungnahme des VDDS heißt es nun: „Im Artikel wird kritisiert, dass der Ausdruck der Behandlungsdokumentation mitunter nicht vollständig erfolgt und die Widergabe von Ziffern der Gebührenordnung (zum Beispiel die Leistungserbringung der Nr. 12 BEMA (bmF) nicht gebraucht wird. Ein Richter oder ein Staatsanwalt könne mit der Information anfangen, dass am xx.xx.xxxx ‚Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen, je Sitzung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich‘ durchgeführt wurde, wenig anfangen. Anstelle dessen wird darauf verwiesen, dass es besser wäre, wenn die Patientenakte enthielte, was genau gemacht wurde.“
Unterschiedliches Vorgehen in den Praxen
Der VDDS erklärt dazu weiter: „Es gibt immer noch Praxen, die mit der Papierkarteikarte arbeiten und den Praxiscomputer überwiegend für die Erstellung von Behandlungsplänen und Abrechnungen der zahnmedizinischen Leistungen nutzen. In dem Fall sollte die Papierkarte mit dem elektronischen Ausdruck der Behandlungsakte dem Gericht übergeben werden.
Praxen, die bereits ohne Papierkarteikarte arbeiten, dokumentieren in der Regel die Behandlung und die daraus resultierenden Leistungen in der Behandlungserfassung. Wird also im oben genannten Beispiel zur Leistung Nr. 12 BEMA (bmF) erfasst, welche besonderen Maßnahmen durchgeführt wurden, zum Beispiel „Anlegen von Spanngummi“, wird diese Dokumentation beim Ausdruck der Patientenakte berücksichtigt. Darüberhinausgehende Informationen wie die Befunderfassung, Anamnesen und Begründung für weitere Untersuchungen wie Röntgendiagnostik werden ebenfalls beim Ausdruck berücksichtigt.“
Besonderheiten bei bildgebenden Verfahren
Besonderheiten gebe bei es bei den bildgebenden Verfahren. „Hingegen wird die Röntgendiagnostik wie CT, DVT, Panoramaaufnahmen oder Kleinröntgenbilder nicht in den Praxisverwaltungssystemen, sondern in den Röntgensoftwaresystemen abgelegt. In den Röntgensoftwaresystemen stehen verschiedene Tools zur Verfügung, die zur Diagnostik verwendet werden. Mitunter befinden sich hier auch weitere Daten zur Anamnese, Begründung und Diagnose, die von der Zahnarztpraxis nicht in das PVS übernommen werden und somit nicht für den Ausdruck der Patientenakte aus dem PVS zur Verfügung stehen.“
Nur die Daten ausdrucken oder exportieren, die auch erfasst wurden
Weiter heißt es: „Zusammengefasst kann die Praxisverwaltungssoftware nur die Daten der Patientenakte ausdrucken, die von der Zahnarztpraxis erfasst wurde. Wird wenig dokumentiert, so enthält der Ausdruck überwiegend Leistungen. Wird die Behandlung auch textuell dokumentiert, erfolgt der Ausdruck mit der entsprechenden Behandlungsdokumentation.“
Final heißt es: „Die PVS-Hersteller weisen die Praxen in Schulungen/Webinaren etc. darauf hin, dass ausreichende Dokumentationen und auch Befundungen (zur 01 zum Beispiel) erfolgen sollten. Letztlich entscheidet jedoch die Praxis, was sie und wie dokumentiert.“